BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 90/14 vom 11. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2014, an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz angestell te als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 wird als u n- begründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die inso weit notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun M onaten verurteilt. Die dagegen g e- richtete, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbunde s- anwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts planten der Angeklagte und der ges ondert Verfolgte B . einen Einbruch in ein Wohnhaus in Kronberg. Sie hatten den Tatort zuvor ausgekundschaftet und unter anderem auch in E r- fahrung gebracht, dass die Bewohner tagsüber nicht zu Hause sein sollten. In Umsetzung ihres Tatplans begaben sie sich am 7. Juni 2013 gegen 14.15 Uhr zum Tatort. Sie führten eine Tasche mit Wechselkleidung mit sich; darüber hi n- aus zwei Strumpfmasken wegen der vor Ort vorhandenen Überwachungskam e- ras sowie eine Rolle Klebeband, um ein Fenster vor dem Einschlagen abkle ben 1 2 - 4 - zu können. Da sie sicher gehen wollten, dass tatsächlich niemand zu Hau se war, klingelte der gesondert Verfolgte B . während sich der Angeklagte vor der Haustür postierte. Es öffnete die Zeugin S t . , woraufhin der Angeklagte und B . ihren T atplan spontan dahin erweiterten, nunmehr unter Überwältigung der Zeugin S t . in das Haus einzudringen und nach Wertgegenständen Aus - schau zu halten. Der Angeklagte drängte die Zeugin sogleich ins Haus, fesselte sie mit einem im Flur entdeckten S trickschal an Händen und Beinen und warf ihr eine Wolldecke über den Kopf. Sodann begannen beide Täter das Haus nach Wer t- gegenständen zu durchsuchen. Die aufgefundene Beute (Schmuck und Ba r- geld) verstauten sie in einer am Tatort aufgefundenen Sporttasche. Währen d- dessen rief die unter Atemnot leidende Zeugin um Hilfe und bat um Wasser. Der Angeklagte reichte ihr eine Tasse Kaffee, die die Zeugin mit ihrer aus der Fesselung befreiten rechten Hand ergriff und gegen eine Fensterscheibe warf. Sie rief nun laut u m Hilfe. Der Angeklagte und der hinzukommende B . fessel - ten die Hände der Zeugin mit am Tatort aufgefundenen Kabelbindern fest auf ihren Rücken und verklebten ihr den Mund mit dem mitgeführten Klebeband. Anschließend setzten beide Täter die Durchsuchu ng fort und entdeckten weit e- res Bargeld, das sie an sich nahmen. Als es an der Haustür klingelte, trugen die Täter die gefesselte Zeugin in den Keller und flüchteten aus dem Haus. Unte r- wegs entledigten sie sich sowohl der Tasche mit Wechselkleidung als auc h der Tasche mit der Beute. Der Angeklagte konnte gegen 17.00 Uhr hinter einer n a- heliegenden Kleingartenanlage festgenommen werden. Beide Tasc hen wurden alsbald aufgefunden. Die Zeugin erlitt infolge der strammen Fesselung starke Hämatome und Druckstelle n an den Handgelenken. Eine traumatische Affektion verschiedener 3 4 - 5 - Nerven riefen Taubheitsgefühle in der rechten Hand und am linken Daumen hervor, die bis heute anhalten . 2. Die Kammer hat die Tat wegen der strammen Fesselung der Zeu gin gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und unter A n- nahme eines minder schweren Falls g emäß § 250 Abs. 3 StGB eine Freiheit s- strafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam auf den Stra f- ausspruch beschränkt. 1. Zwar hat die Staatsanwaltschaft eingangs ihrer Revisionsbegrü n- dungsschrift keine Beschränkung erklärt und am Ende ihrer Ausführungen die (uneingeschränkte) Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen und Zurüc k- verweisung der Sache an ein e andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung und Entscheidung beantragt. Mit diesem den Schuld - und Strafausspruch u m- fassenden Revisionsantrag steht jedoch der übrige Inhalt der Revisionsbegrü n- dungsschrift nicht in Einklang. Daraus ergibt sich, dass die R evisionsführerin das Urteil deshalb für fehlerhaft hält, weil das Landgericht der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Unrecht den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt und die Freiheitsstrafe daher unangeme s- sen milde bem essen habe. Somit widersprechen sich Revisionsantrag und I n- halt der Revisionsbegründung. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rech t- sprechung das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 45 3/88, BGHR StPO § 344 Abs. 1 A n- trag 3; Urteil vom 25. November 2003 - 1 StR 182/03 , NStZ - RR 2004, 118; Löwe/Rosenberg - Franke, StPO, 26. Aufl. , § 344 Rn. 10). 5 6 7 - 6 - Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist a l- lein der Strafausspruch angef ochten und der Schuldspruch vom Rechtsmitte l- angriff ausgenommen. Allein der Umstand, dass die Revisionsführerin nach Erhebung der allgemeinen Sachrüge einleitend ausgeführt hat, das Landgericht en Fall gewertet, zeigt mangels eines Hinweises auf einen we iteren Rechtsfehler des Urteils kein weitergehendes Angriffsziel der Revision auf. Unter Berücksichtigung vo n Nr. 156 Abs. 2 RiStBV versteht der Senat daher das gesamte Revisionsvorbri n- gen dahin, dass die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch nicht angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - 4 StR 296/12 mwN ). 2. Die Beschränkung der Revision auf den Strafau sspruch ist auch rechtswirksam. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung de r Revision ist, dass sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsäc h- lich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übr igen erforderlich zu machen (st. Rspr., vgl. Senatsu rteil vom 29. Febru - ar 195 6 - 2 StR 25/56, BGHSt 10, 100 , 101 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 318 Rn. 6 mwN). Eine Beschränkung ist aber auch dann unwirksam, wenn die Gefahr besteht, dass die na ch dem Teilrecht s mittel (stufenweise) en t- stehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben kann ( BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80, BGHSt 29, 3 59, 366; Be schluss vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00, BGHSt 47, 32, 35 und 38). Die Beschränkung des Rechtsmittels ist nach diesen Grundsätzen wir k- sam. 8 9 10 11 - 7 - Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine u n- trennbare Verknüpfung der Erörterungen zur Schuld - und Straffrage ergibt, was insbesondere dann der Fall wä re, wen n vom Landgericht strafmildernd gewert e- te und deshalb von der Revision angegriffene Umstände tatsächlich (auch) den Schuldspruch beträfen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft - neben zahlreichen anderen Einwendungen gegen die Vollständigk eit und Gewichtung einzelner Strafzumessungserwägungen - zwar auch eine rechtfehlerhafte B e- weiswürdigung im Hinblick auf den von der Strafkammer als strafmildernd g e- werteten Umstand, dass die Tatplanerweiterung des Angeklagten und seines Mittäters auf eine m spontanen und erst vor Ort gefassten Entschluss beruhte. Die Feststellungen, dass es sich insoweit um eine Spontantat handelte, sind jedoch nicht tatbestandsrelevant. Der Tatvorsatz liegt unabhängig davon vor, wann der Tatentschluss gefasst wurde und zu welchem Zeitpunkt er in welchem Maße vor dem Eindringen der Täter in das Haus konkretisiert war, weshalb der Schul d spruch von dem Revisionsangriff in jedem Fall unberührt bliebe. Bei einer Teilaufhebung wäre hier auch nicht zu befürchten, dass die st u- fe nweise entstehende Gesamtentscheidung unter inneren Widersprüchen litte . Veränderte Feststellungen zum Zeitpunkt des konkreten Tatentschlusses des Angeklagten würden die Gesamtentscheidung lediglich modifizieren und nicht widersprüchlich erscheinen lassen. III. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staats anwaltschaft hat keinen Erfolg. 12 13 14 - 8 - 1. Die den strafzumessungsrelevanten Feststellungen der Strafkammer zugrunde liegende Beweiswürdigung ist unter Berücksichtigung des revision s- gerichtlich en Prüfungsmaßstabs frei von Rechtsfehlern. Dies gilt auch im Hinblick auf die Feststellung des Landgerichts, dass d er Angeklagte und sein Mittäter zunächst nur einen Einbruchdiebstahl geplant und ihren Tatentschluss erst vor Ort auf die Ausführung eine s Raubes erweitert haben, denn das Gericht hat sich auch insoweit seine Überzeugung auf einer ausreichenden objektiven Beweisgrundlage gebildet. Zwar war es zur Überprüfung der Anwesenheit eines Hausbewohners nicht erforderlich, dass sich der Angeklagt e beim Kling eln unmittelbar vor der Haustür postierte. Dieses Vorgehen ist aber nicht als derart ungewöhnlich ris i- koreich zu werten, dass es als gewichtiges Indiz für einen von vornherein g e- planten Raub hätte gewertet werden müssen. Denn auch dann, wenn ei n Täter nur einen Einbruch plant, kann er auf das unerwartete Öffnen der Tür durch einen Hausbewohner noch mit der unverdächtig erscheinenden Nachfrage nach einer angeblich dort wohnhaften Person reagieren. Für einen zunächst nur g e- planten Einbruchdiebstah l sprach ohne W eiteres, dass der Angeklagte und sein Mittäter ausschließlich für einen Einbruch nützliche Gegenstände mit sich füh r- ten und demgegenüber keine Vorsorge für die Fesselung bzw. Ruhigstellung eines anwesenden Hausbewohners getroffen hatten. Zur Fesselung der Zeugin S t . wurde ein vor Ort aufgefundener Schal verwendet. Nachdem sich diese Fesselung bereits nach kurzer Zeit als unzureichend erwiesen hatte, mussten der Angeklagte und sein Mittäter zunächst nach anderen Mitteln zur Fesselung su chen. Auch auf die Idee , das mitgeführte Klebeband zur Fesselung zu nu t- zen, kamen sie nicht. 15 16 17 - 9 - 2. Der Strafausspruch hält auch im Übrigen sachlich - rechtlicher Überpr ü- fung stand. Rechtsfehler bei der Wahl des Strafrahmens zeigt auch die Revis i- on nicht auf . Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. In Anbetracht der zahlreichen strafmildernden Umstände (umfassendes Geständnis, junges Alter des Angeklagten, Unbestraftheit, Erstverb üßer, spontane Tatplanerweiterung, gewisser Dilettantismus und wenig vorausschauende Planung der Tat) ist daher die Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Beurteilung mö g- lic h gewesen wäre. 3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft nicht ergeben ( § 301 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 18 19
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