BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9/08 vom 20. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Februar 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-digten ergeben hat. Zur Verfahrensr374ge bemerkt der Senat: Die Verlesung der Straf-anzeige vom 20. August 2006 konnte nicht auf 247 251 Abs. 1 StPO gest374tzt werden, weil diese Urkunde weder eine Niederschrift ei-ner Vernehmung der Zeugin B. darstellte noch eine von dieser Zeugin stammende schriftliche Erkl344rung enthielt, sondern eine solche der Polizeibeamtin B366. . Das Urteil beruht auf die-sem Verfahrensfehler indes nicht. Angesichts der weiteren Fest-stellungen zur Krankheitsvorgeschichte und den strafbewehrten Handlungen des Beschuldigten kann der Senat ausschlie337en, dass das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung ab-gesehen h344tte, wenn es den Inhalt der Strafanzeige nicht verwer-tet h344tte. - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Schmitt
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