BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 91/15 vom 16. September 2015 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2014 wird als unbegründet verwo rfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- kla g ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der vorschrifts widrigen Besetzung gemäß § 338 Nr. 1 StPO ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ordnungsgemäß ausgeführt und daher zulässig. Dem Revisionsvorbringen ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Angeklagte den Besetzungseinwand vor dem Landgericht r echtzeitig geltend gemacht hat. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Die auf der Grundlage des G e- schäftsverteilungsplans des Landgerichts Frankfurt am Main tätig gewordene 4. große Strafkammer war für die Entscheidung zuständig. Anders als der Revisionsführer meint, ist die Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankfurt am Main für das Jahr 2014 nicht deshalb gesetzeswi d- rig, weil s ie ein so genanntes Rotations - oder Turnusprinzip beinhaltet. Insb e- - 3 - sondere ist dem Schriftformerfordernis auch dann genügt, wenn die abschli e- ßende Verteilung der Eingänge gemäß einer graphischen Darstellung erfolgt. Soweit die Geschäftsverteilung in der Aufgabenbeschreibung der 30. und 31. Strafkammer auf die Geschäfte "wie 2. Strafkammer zu 3." (richtig: "wie 2. Strafkammer zu 4.") verweist, handelt es sich - wie in dem die Besetzungsr ü- ge zurückweisenden Beschluss des Landgerichts im Einzelnen zutreffend da r- gelegt - um einen offensichtlichen Schreibfehler, den das Präsidium alsbald b e- richtigt hat. Dass eine Zuweisung der Aufgabe n "wi e 2. Strafkammer zu 4." g e- meint war, folgt im Übrigen schon daraus, dass die 30. und 31. Strafkammer in die Turnusliste der Anlage 5 zur Geschäftsverteilung, auf die bei der "2. Stra f- kammer zu 4." verwi e sen wi rd , aufgenommen waren, wä h rend "Ziff. 3" auf ei ne Turnusregelung gemäß Anlage 9 verweist. Dem - wie unschwer zu erkennen ist - tatsächlich Gewollten hat die Ve r teilungsstelle des Landgerichts willkürfrei entsprochen, indem sie die G e- schäfte de n einzelnen Strafkammer n entsprechend der in Anlage 5 vorges eh e- nen Turnusregelung zugeordnet hat. Fischer Appl Krehl Ott Zeng
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