ECLI:DE:BGH:2017:110117B2STR91.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 91/16 vom 11. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B esch werdeführers am 1 1 . Januar 201 7 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gera 12. November 2015 wird a) das Verfahren hinsichtlich Fall II.8 der Urteilsgründ e eing e- stellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ve r- fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schwer en sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen , des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Nötigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmi ttels und die insoweit entstandenen notwendigen Au s- lagen des Nebenklägers zu tragen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten. Sie führt zu d er aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens und der damit einhergehenden Schuldspruchä n- derung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). II. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfah ren b e- züglich der Nötigung im Fall II. 8 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung keinen durchgreifende n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren un d drei Monaten Freiheitsstrafe in zwei Fällen und den übrigen in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen ( vier we i- tere Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten, eine Geldstrafe von 30 Tages - sätzen) aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu ei ner Geldstrafe von 60 1 2 3 4 - 4 - Tagessätzen auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hä t- te. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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