ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR91.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 91/18 vom 8. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 8. M ai 201 8 gemäß § § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 , 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fä llen beschränkt; die auf den Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entfallenden Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse; b) das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2017 aa) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen verurteilt ist; bb ) im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheit s- strafe auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetz t wird . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Durchgang wegen Be i- hilfe zum Diebstahl in drei tateinhei tlichen Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah ren ohne Fahr erlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und angeordnet, dass die in Litauen vollzogene Auslief e- (richtig: im Verhältnis 1: 2) anzurechnen ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt auf A n- trag des Generalbundesanwalts zu einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Ab s. 2 StPO auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen. Der von der Strafkammer im zweiten Durchgang zusätzlich abgeurteilte tateinheitliche Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - von dem Europäische n Haftbefehl vom 9. August 2016 , auf dessen Grundlage die Auslieferung des Angeklagte n zur Strafverfo l- gung erfolgt ist, nicht umfasst . Es erscheint fraglich, ob der Grundsatz der Sp e- zialität bei der hier gegebenen besonderen Sachlage schon ein Verfolgung s- h indernis begründen könnte; jedenfalls aber stünde er der Vollstreckbarkeit der verhängten Strafe entgegen (vgl. § 83h IRG) . Die Beschränkung der Strafverfolgung auf den Tatvorwurf der Beihilfe zum Diebstahl in drei tateinheitlichen Fällen führt zu r Ände rung des Schul d- spruchs . Darüber hinaus hat der Senat die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten - d em Antrag des Generalbundesanwalts folgend - zur Vermeidung jeglicher Beschwer des Angeklagten um einen Monat auf zwei Jahre und neun Mon ate herabgesetzt. 1 2 3 - 4 - Angesichts des geringfügigen Teilerfolg s erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Schäfer Appl Eschelbach Bartel Schmidt 4
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