ECLI:DE:BGH:2016:071116B2STR9.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9/15 vom 7. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Betrugs u.a. hier: Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrests in das Vermögen des Angeklagten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 7. November 2016 b e- schlossen: Das Verfahren über die Beschwerde des Angeklagten gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests in sein Vermögen wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main z u- rückgegeben. Gründe: I. Das Amtsgericht Darmstadt hat durch Beschluss vom 11. April 2011 e i- nen dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten bis zu einem Betrag von 1.201.9 31,40 Euro angeordnet. Das Landgericht Darmstadt hat den Ang e- klagten durch Urteil vom 11. April 2014 wegen banden - und gewerbsmäßigen Betrugs in 16 Fällen u.a. verurteilt und eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Durch Beschluss vom gleichen Tage hat es gemäß § 111i Abs. 3 StPO die Anordnung des dinglichen Arrests und die in Vollziehung di e- ses Arrests getroffenen Sicherungsmaßnahmen für die Dauer von drei Jahren aufrechterhalten. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Da r- über hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage entschieden. Er hat das U r- teil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen. 1 - 3 - Gegen die Aufrechterhaltung der Arrestanordn ung und der getroffenen Sicherungsmaßnahmen hat der Angeklagte Beschwerde unter dem 28. November 2014 eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nach einem Vermerk des Vorsi t- zenden vom 2. Dezember 2014 nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht Frank furt am Main hat das Verfahren über die Beschwerde auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Beschluss vom 16. September 2015 3 Ws 732/15 an den Bundesgerichtshof abgegeben. Es hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob der Beschluss des Landg e- r ichts mit der Beschwerde anfechtbar sei, gehe die Zuständigkeit des Revis i- onsgerichts vor, weil die Anordnung gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO eine zwingende Rechtsfolge sei, wenn Feststellungen im Sinne von § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden. II. Der S enat ist zur Entscheidung über die Beschwerde nicht zuständig. Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die En t- scheidung über das Rechtsmittel der Beschwerde gegen strafgerichtliche En t- scheidungen zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Regelung der Zuständigkeit über die Beschwerde ist gegen die Anordnung der Fortdauer der Arrestanordnung nach Urteilsverkündung in § 111i StPO nicht vorgesehen. Für eine entsprechende Anwendung anderer Besti mmungen, wie § 305a Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO oder § 6 Abs. 3 Satz 2 StrEG, bleibt kein 2 3 4 5 6 7 - 4 - Raum. Es fehlt an einer Regelungslücke im Gesetz (vgl. OLG Hamm, B e- schluss vom 4. September 2014 III - 3 Ws 253/14), auch wenn das Beschwe r- degericht an Feststell ungen des erkennenden Gerichts im Urteil bis zu deren Aufhebung durch das Revisionsgericht gebunden ist, da diese nur im Revis i- onsverfahren auf Rechtsfehler überprüfbar sind. Die Differenzierung bei den Formen der Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der Arrestanordnung durch Beschluss und den Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO im Urteil des erkennenden Gerichts entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2010 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62, 64). Gleiches gilt für die si ch hieraus ergebenden Zuständigkeiten der Rechtsmittelgerichte. Zweckmäßigkeitserwägungen gestatten es nicht, von der sich aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeitsverteilung abzuweichen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschel bach ist an der Unterschrift gehindert Fischer Ri n BGH Dr. Ott Zeng ist an der Unterschrift gehindert Fischer
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