ECLI:DE:BGH:2016:250216B2STR9.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9/16 vom 25. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu 3. auf dessen Ant rag, und nach Anhörung des Besch werdefü h- rers am 25. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 8. Oktober 2015 im Strafausspruch mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angek lagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts übte der Angeklagte im Zei t- raum zwischen Sommer 2013 und dem 30. März 2014 mit der zur Tatzeit 13 - jährigen Geschädigten in mindestens vier Fällen einvernehmlich den G e- schlechtsverkehr aus. Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachse n- der war, nach allgemeinem Strafrecht verurteilt. Es hat den Strafrahmen jeweils wegen Vorliegens eines minder schweren Falls gemäß § 176a Abs. 4 StGB gemildert und dabei hervorgehoben, dass die Geschädigte zur Tatzeit nicht weit von der Schutzaltersgrenze entfernt gewesen sei und es sich bei der Tatsituat i- o es unter Berücksichtigung derselben Strafzumessungsgründe in drei Fällen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und in einem Fall eine Einzelfre i- heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt. Durch Erhöhung der Einsatzstrafe hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch ist der Strafausspruch rechtl ich zu beansta n- den. Das Landgericht hat nicht erkennbar in seine Überlegungen einbez o- war. Das Tatbild ist insoweit auch von der Persönlichkeitsstruktur des Ang e- kla g ten und seinem jungen Alter zur Tatzeit geprägt. Die im Vergleich mit and e- 2 3 4 5 - 4 - ren Missbrauchsfällen geringe Altersdifferenz zwischen Täter und Opfer stellt umessungsrechtlichem Sonderfall (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 4 StR 95/15, StV 2005, 387) einen b e- stimmenden Strafzumessungsgrund dar (vgl. BT - Drucks. 13/8567 S. 32, 81; 15/350 S. 18; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2013 2 StR 189/13, NStZ - RR 2 013, 291; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 176a Rn. 17; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 176a Rn. 14; Laubenthal, Handbuch der Sexualstraftaten, 2012, Rn. 542; MünchKomm/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 176a Rn. 48). Die Urteilsgründe lassen besorge n, dass das Landgericht dies übersehen hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die nach dem Tatbild hoch e r- scheinenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler ber u- h en. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 6
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