ECLI:DE:BGH:2017:270417B2STR9.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9/17 vom 27. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 27. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte de n Angeklagten wegen schweren Raubes und anderen Delikten unter Einbeziehung von in einem früheren amtsgerichtlichen Urteil verhängte n Ein zelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hat te es die im amtsgerichtlichen Urteil ve r- hängte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten und angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat nach teilweiser Verfa h- renseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO das angefochtene Urteil im Schul d- spruch entsprechend neu gefasst, im Maßre gelausspruch dahin geändert, dass die Aufrechterhaltung der durch das amtsgerichtliche Urteil angeordnete n 1 2 - 3 - Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfällt und im Maßrege l- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit bestimmt war, dass d em Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt we r- den dürfe. Die weitergehende Revision hat der Senat verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Diese hat nunmehr eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererte i- lung der Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge des Angeklagten gestützte Revision hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen und Wertungen des Landg erichts hat der A n- geklagte trotz bestehender Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wieder ein Fahrzeug geführt und sich damit erneut als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weshalb gemäß § 69a StGB eine Sperrfrist für die Wiede rerteilung der Fahrerlaubnis festzusetzen war. Zutreffend ist da s Landgericht davon ausgegangen, dass bei einer nac h- träglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB eine neue einheitl i- che Sperre festzusetzen ist, wenn in der früheren Entscheidung eine Sperre gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte - wie hier - wiederum w e- gen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut belegt. Dies lässt die alte Sperre gegenstandslos we r- den. A n der Fests etzung einer neuen einheitlichen Sperre unter Einbeziehung der zweijährigen Sperre aus dem gesamtstrafenfähigen amtsgerichtlichen Urteil hat sich die Strafkammer jedoch gehindert gesehen, weil diese Sperre am 22. Juni 2016 und damit zwischen der Revisionse ntscheidung des Senats und 3 4 - 4 - dem hier angefochtenen zweiten Urteil des Landgerichts durch Zeitablauf seine Erledigung gefunden habe. Daraus resultierende Nachteile seien im Wege des Härteausgleichs zu berücksichtigen. II. Der Generalbundesanwalt hat hier zu ausgeführt: " Die Anordnung einer (neuen) Sperrfrist von einem Jahr und sechs M o- naten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Die Stra f- kammer hat rechtsfehler haft von der Bildung einer einheitlichen Sperrfrist unter Einbeziehung der zwe ijährigen Sperre aus dem rechtskräftigen U r- teil des Amtsgerichts vom 30. Januar 2013 abgese - hen. Dass die Sperre aus dem vorgenannten amtsgerichtlichen Urteil nach der Entscheidung des Revisionsgerichts a m 22. Juni 2016 abgelaufen war, st and der Bildung einer einheitlichen Sperre im Wege der nachträ g- lichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zwar, wenn bei einer Gesamtstrafenbildung ein Urteil einzubeziehen i st, das unter anderem auf Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sper r- frist erkannt hat, zu prüfen, ob sich die Sperrfrist infolge Zeitablaufs erl e- digt hat. Sollte sich die Sperrfrist infolge des Zeitablaufs erledigt haben, so ist lediglich die E ntziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Sperrfrist aufrechtzuerhalten (BGH NStZ 1996, 433; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 33). Bei Zurückverweisung ein er Sache durch das Revisionsgericht kommt es aber auf die Sachlage zum Zeitpunkt des ersten tatrich terl i- 5 - 5 - chen Urteils an; eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen Urteils ei n- g e tretene Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB nicht entgegen (Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 6a); dies hat entsprechend für eine nach Erlass des ersten tatrichterlichen U r- teils eingetretene Erledigung der Maßregel zu gelten. Der Angeklagte ist durch die Anordnung einer neuen Sperrfrist auch b e- schwert. Das Tatgericht hat bei Verhängung dieser Sperre zwar das Ve r- bot der reformatio in peiu s berücksichtigt (UA S. 19). Der Nachteil, der dem Angeklagten aus dieser Entscheidung erwachsen ist , liegt indes d a- rin, dass eine Sperre gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der Recht s- kraft des Urteils beginnt, während der Lauf der neu festzusetzenden ei n- he itlichen Sperrfrist schon mit der Rechtskraft der früheren Entscheidung beginnt (BGH NStZ 2001, 245; Fischer StGB 63. Auflage § 55 Rn 32; Rissing van Saan in LK StGB 12. Auflage § 55 Rn 56; aA Geppert L K StGB 12. Auflage § 69a Rn 62ff . ). Aus den genannten Gründen ist die Anordnung der Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten aufzuheben." - 6 - Dem schließt sich der Senat an. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 6
Full & Egal Universal Law Academy