ECLI:DE:BGH:2018:08 0218B2STR9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9/18 vom 8. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefü hrers am 8. Februar 201 8 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. September 2017 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgru nd der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der A n- geklagte wegen versuchten schweren Raubes verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Schäfer Eschelbach Zeng Grube Schmidt
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