BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/04 vom 7. Mai 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-dungsfrist bedurfte es nicht, weil der Verteidiger glaubhaft ge-macht hat, daß die Revisionsbegründung rechtzeitig in den Haus-briefkasten des Landgerichts eingelegt worden ist. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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