BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/05 vom 15. April 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. November 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 245 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 246 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Ta-ten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der - 3 - abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt wer-den, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe-bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 79). Das Landgericht hat die 95 Heroinverkäufe an K. als Fälle 117-212 bezeichnet (UA S. 6); tatsächlich ergeben 116 Fälle und 95 Fälle zusammen 211 Fälle. Bei der Bezeichnung der weiteren Fälle setzt sich der Fehler dann fort. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall einer Ein-zelfreiheitsstrafe von einem Jahr. Angesichts der verbleibenden 241 Fälle mit Einzelstrafen von einem Jahr und der vier Fälle mit Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten kann ausgeschlossen werden, daß der Rechtsfolgen-ausspruch auf dem Zählfehler beruht. 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 3. Mai 2004 keine Zäsurwirkung entfaltet, weil es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen hat, die Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zä-surwirkung 9 m.w.N.). Angesichts der Ausführungen zur Strafzumessung (UA S. 15/16) kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Rechtsfehler den An-geklagten beschwert. Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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