BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/07 vom 23. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt, die sichergestellten Bet344ubungsmittel nebst Feinwaage und Bet344ubungsmittelutensilien hat es ein-gezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach-r374ge Erfolg. 1 1. Das Urteil enth344lt keinerlei Feststellungen, mit welcher Heroinmenge der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde Handel getrieben hat, und wel-chen Wirkstoffgehalt dieses Heroin hatte. Die Angabe bei der Strafzumessung, der Grenzwert zur nicht geringen Menge sei jeweils um ein Vielfaches 374ber-schritten, erlaubt dem Senat keine Nachpr374fung, ob das Landgericht zutreffend den Qualifikationstatbestand des 247 29 a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt hat und 2 - 3 - ob die in diesem Fall verh344ngte Einsatzstrafe von f374nf Jahren Freiheitsstrafe schuldangemessen ist (vgl. BGH StV 2007, 80; 2006, 184; 2004, 602). 2. Die Feststellungen zur gehandelten Heroinmenge im Fall II. 2. der Ur-teilsgr374nde sind widerspr374chlich. Das Landgericht teilt UA S. 6 mit, es seien im Keller des Angeklagten mehrere Beutel Heroinzubereitung mit einem Nettoge-samtgewicht von 1066 Gramm gefunden worden, welche einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 738,33 Gramm aufgewiesen habe. Die Addition der sodann an-gef374hrten Beutelinhalte und Wirkstoffgehalte ergibt jedoch nur einen Wert von 878 Gramm Heroinzubereitung und 435,4 Gramm Wirkstoffgehalt. Der Senat kann daher nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei der Strafzumessung einen zu gro337en Schuldumfang zugrunde gelegt hat. 3 3. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Erw344gung, der Ange-klagte habe im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde durch seine anf344nglichen falschen Angaben einen v366llig Unbescholtenen bewusst zu Unrecht belastet und diesen sehenden Auges einschneidenden Strafverfolgungsma337nahmen ausgesetzt, eine erhebliche Strafsch344rfung nicht zu tragen vermag, nachdem der Angeklag-te seine falschen Behauptungen noch am gleichen Tag zur374ckgenommen und sich gest344ndig gezeigt hat. 4 Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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