BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1 StPO (entspr.) beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Gera vom 23. November 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbezie-hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts M374hlhausen vom 7. Februar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von sechs Jahren verurteilt wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die ausf374hrliche, differenzierte und sachkundige Beweisw374rdigung durch das Landgericht l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. 1 Der Strafausspruch ist hingegen nicht rechtsfehlerfrei. 2 Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dargelegt, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2008 nicht deshalb von der Anwendung des 247 55 StGB ausge-schlossen war, weil die Geldstrafe von 50 Tagess344tzen nach der ersten tatrich-terlichen Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache teils bezahlt, teils im 3 - 3 - Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 191/09; LK-Rissing-van Saan 12. Aufl. 247 55 Rdn. 25, 45 m.w.N.). Die Zuerkennung eines (weiteren) H344rteausgleichs von einem Monat war auch deshalb nicht veranlasst. Der Senat hat aus prozess366konomischen Gr374nden entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO entschieden, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl vom 7. Februar 2008 verh344ngten Strafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Eine Beschwer des Angeklagten hier-durch ist ausgeschlossen, da die bereits vollstreckte Einzelstrafe von 50 Tages-s344tzen auf die Gesamtstrafe in voller H366he anzurechnen ist. 4 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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