BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 92/12 vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführer s am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. Dezember 2011 , soweit es ihn betrifft, mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahre n und drei Monaten verurteilt. Seine Revision ist mit der allgemein erhobenen Sachrüge erfolgreich. 1. Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Sch . am 21. Juni 2011 gege n 0.14 Uhr in B . in eine Tankstelle. Der Angestellte S . erkannte Sch . als Kunden wieder und öffn e- te deshalb die Tür. Die beiden Angeklagten begaben sich zur Kasse. Sch . hielt S . ein Messer vor und forderte ihn auf, die Kas se zu öf f nen. Weiter heißt es: 1 2 3 - 3 - "Spätestens zu diesem Zeitpunkt realisierte der Angeklagte C . , dass sein Begleiter einen bewaffneten Überfall auf die Tankstelle verübte und das Opfer sich durch seine Präsens zusätzlich bedroht fühlt e . In Kenntnis des sen blieb er hinter dem Angeklagten Sch . stehe n" (UA S. 19). Der Angestellte S . händigte Sch . 150 a- ben sich sodann in eine Gaststätte, wo das erbeutete Geld verbraucht wurde. 2. Damit ist di e Begehung einer Straftat nach § 255 StGB durch den A n- geklagten C . nicht belegt . Für eine mittäterschaftliche Begehung (§ 25 Abs. 2 StGB) fehlt es an jeglichen Feststellungen zu einem Verhalten des Angekla g- ten, das eine solche Bewertung tragen könnte. Aber auch eine Beihilfe zur Tat des Mitangeklagten Sch . ist nicht hinreichend festgestellt. Letztlich legt das Landgericht dem Angeklagten als strafbares Verhalten allein zur Last, nach Bemerken des Tatbeginns hinter dem Täter Sch . "ste hen geblieben" zu sein, sich also nicht entfernt oder he l- fend eingegriffen zu haben. Für eine Pflicht hierzu mangelt es jedoch ersichtlich an einer G aranten stellung des Angeklagten. Hinzu kommt, dass das Landgericht sich weder mit der Abgrenzung der Bet eiligungsformen überhaupt auseinandergesetzt noch Feststellungen zu irgendeiner Art subjektiver Übereinkunft zwischen den beiden Tätern getroffen hat. 4 5 6 7 - 4 - Auf dieser fehlerhaften Grundlage ist eine Verurteilung nicht möglich. Sie ist aber auf der Grundlage so r gfältiger Feststellungen auch nicht ausgeschlo s- sen, so dass die Sache insgesamt aufzuheben und zurückzuverweisen war. Ernemann Fischer Appl Sch mitt Krehl 8
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