ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR92.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 92/15 vom 30. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung vom 30. März 201 6 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justi zangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 2014 , soweit d er Angeklagte verurteilt w urde , mit den Feststellungen aufgehoben. Im U mfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen - an eine andere Strafkammer des Landg e- richt s zurückverwiese n. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in einem Fall i n Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüber hinaus hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf meh rere Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 2 - 4 - I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte nahm zu nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten zwischen 2001 und 2006 in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an der am 26. Januar 1990 geborenen C . M . , der Tochter seiner Le - bensgefährtin M . M . , vor, für die er die Rolle des Stiefvaters über - nommen hatte. Die Strafkammer , die den zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Nebenklägerin als überführt ansah, hielt die sechs nachfolgend aufgeführten Taten für hinreichend konkretisiert und sprach den Angeklagten von weiteren 13, dem Angeklagten mit Anklageschrift d er Staatsanwaltschaft Köln vom 28. Februar 2012 zur Last gelegten Tatvo r- würfen frei. 1. Fall 2 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis A n- fang 2003 begann der Angeklagte die auf dem Sofa im Wohnzimmer der Wo h- nung A . straße 52 liegende, b ekleidete Nebenklägerin über der Kleidung am ganzen Körper einschließlich des Genitalbereichs zu streicheln. Im Verlaufe des weiteren Geschehens kam es zu einer Entkleidung der Nebenklägerin, ohne dass festgestellt werden konnte, o b der Angeklagte die Nebenklägerin auszog oder ob sie dies selbst tat. Der Angeklagte setzte sich sodann vor die Nebe n- klägerin, manipulierte mit der Zunge an ihrer Scheide und gleichzeitig mit der Hand an seinem entblößten Penis , er ließ schließlich von d er Zeugin ab und suchte das Badezimmer auf. 3 4 5 6 - 5 - 2. Fall 11 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis A n- fang 2003 - kurz nach der Tat 1 - stellte sich der mit Unterhose und T - Shirt b e- kleidete Angeklagte vor die auf dem Sof a im Wohnzimmer der Wohnung A . straße 52 liegende Nebenklägerin, entblößte seinen Penis und rieb ihn a n ihrem Gesicht. Anschließend drückte er seinen Penis gegen ihren Mund und vera n- lasste die Nebenklägerin, den Oralverkehr an ihm aus zuführen . 3. F all 5 der Anklage An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Zeitraum von 2001 bis A n- fang des Jahres 2003 trat der Angeklagte an die mit einem Nachthemd bekle i- dete, auf dem Bett im Elternschlafzimmer liegende Geschädigte heran, kniete sich vor sie auf das Bett, entblößte seinen Penis, winkelte die Beine der G e- schädigten a n und drückte seinen Penis gegen ihre Scheide . Nachdem diese ihren Widerwillen zum Ausdruck gebracht hatte, antwortete der Angeklagte, nur in die Garage einfa h- jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung und drohte dem Angeklagten, dass sie sich ihrer Mutter offenbaren werde , wenn er nicht aufhöre . Daraufhin beließ es der Angeklagte dabei, seinen Penis an der Sche i- de der Nebenklägerin zu reiben. 4. Fall 18 der Anklage Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt an einem Samstag zw i- schen dem 1. Juli 2005 und dem 25. Januar 2006 - nach dem Umzug der Fam i- lie in das in K . gelegene Haus des Angeklagten - legte s ich der Angeklagte hinter die mit Unterwäsche bekleidete, zu diesem Zeitpunkt fünfzehn Jahre alte Nebenklägerin auf das Bett im Elternschlafzimmer und bat sie, ihm etwas vo r- 7 8 9 10 11 12 - 6 - z u lesen. Er entblößte seinen Penis , schob die Un terhose der Nebenklägerin zur Seit e und beweg t e sein Glied zwischen den Beinen der Nebenklägerin bis zum Samenerguss. Dass der Angeklagte - wie in der Anklage aufgeführt - seinen Penis bis zum Hymen in die Scheide eingeführt hatte, konnte nicht festgestellt werden. 5. + 6. Fälle 15 und 16 der Anklage Zu zwei nicht näher fest stellbaren Gelegenheiten im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 25. Januar 2006 rief der Angeklagte die Nebenklägerin an einem Tag am Wochenende in das Elternschlafzimmer, in dem er - neben der schl a- fenden Mutter d er Nebenklägerin - im Bett lag. Die Nebenklägerin kam der Au f- forderung des Angeklagten nach, legte sich auf die von ihrer Mutter abgewan d- te Seite neben den Angeklagten, der seinen Penis in beiden Fällen von hinten zwischen ihren Oberschenkel rieb und dabei im Fall 6 zum Samenerguss kam. II. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweis würdigung hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand . 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters . Ihm obliegt es , das Erge bnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen D enkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st . Rspr .; vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZ - RR 2015, 52, 53). 13 14 15 16 - 7 - Beruht die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten - wie hier - allein auf der Aussage e ine r Belastungszeug i n, ohne dass weitere , außerhalb dieser Aussage liegende belastende Indizien vorliegen, so sind an die Überzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Ar t erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159). Insbesondere die Aussage de r Zeug i n sel bst ist einer sorgfältigen Glau b- haftigkeits prüfung zu unterziehen (vgl. BGH, aaO, S. 158). Macht d ie einzige Belastungszeug in in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter mit diesem Umstand auseinander setzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256 , 257 ). Darüber hinaus ist es in Fallkonstel lationen, in denen die Angaben de r einzigen Belastungszeug i n in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von ihren früheren Angaben abweichen, geboten , jedenfalls die entscheidenden Teile der Aussage in den Urteilsgründen wiederzugeben, weil dem Revisio nsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich - rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111; Beschlus s vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ - RR 2014, 219). Gleiches gilt in Fallk onstellationen, in denen ko n- krete Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Falschbelastungsmotivs b e- stehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 308/15, juris Rn. 7 ff., 12 ). 17 - 8 - 2. Diesen besonderen Darlegungsanforderungen wird das angegriffene Urteil nicht in vollem Umfange gerecht. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten auf die Angaben der z u m Zeitpunkt der abgeurteilten Taten zwischen elf und fünfzehn Jahre alten, inzwischen e r- wachsenen Nebenklägerin gestützt. Es ist auf der Grundlage der Ausführungen der zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Zeugin hinzugezogenen psychiatr i- schen Sachverständ igen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Zeugin ungeachtet bestehender Persönlichkeitsakzentuierungen aussagetüchtig ist. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Angaben der Nebenklägerin au f- derline - bis in das Jahr 2010 hinein problematischen Beziehungs - und Sexualverhaltens besonders sorgfältiger und kritischer Prüfung bedurften. Es hat auch gesehen, dass ihre Angaben im Verlaufe des Verfahrens erheblichen, auch das Kerng e- schehen betreffenden Veränderungen unterlagen und die Zeugin in Randbere i- chen gelegentlich die Unwahrheit sagte. Die Beweiserwägungen der Kammer, die für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung ungeachtet der problematischen Persö n- lichkeit der Nebenklägerin eigene Sachkunde in Anspruch nimmt, erweisen sich jedoch als lückenhaft. a) Es fehlt bereits an der vorliegend gebotenen umfassenden , aus sich heraus verständlichen, zusammenhängenden Darstellung der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung , ohne die hier die Annahme einer hohen Au s- sagequalität und Aussagekonstanz trotz festgestellter Abweichungen der Ang a- ben der Zeugin auch im Kerngeschehen revisionsgerichtlich nicht überprüft werden kann ( vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 308/15) . Ob die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der unterschiedlichen Angaben der Zeugin mit der Annahme von Aussagekonstanz vereinbar ist, kann in 18 19 20 - 9 - Er mangelung einer Wiedergabe ihre s wesentlichen Inhalts in der Hauptver - handlung ebenso wenig überprüft werden wie di e weitere Bewertung, dass ihre Angaben von hoher Qualität, detailreich und kontextuell stimmig seien . Die B e- w ertung der Kammer, dass ihre Angaben en , ist vor dem Hinte r- g rund der nur bruchstückhaft wiedergegebenen Angaben der Zeugin nicht nachvollziehbar. b) Darüber hinaus fehlt es an einer Strukturanalyse der Angaben der Zeugin, die - soweit der Senat dies den mitgeteilten Beweiserwägungen zu en t- nehmen vermag - die du rch den Angeklagten , ihren Stiefvater, erlittenen Mis s- handlungen und Demütigungen plastisch zu schildern vermochte, während ihr dies - jedenfalls anfänglich - hinsichtlich der behaupteten sexuellen Übergriffe nicht in gleichem Maße gelungen ist. c ) Sch ließlich fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Umstände. a a) Das Landgericht hat zwar die Aussageentstehung in den Blick g e- nommen und nicht übersehen, dass die A ngaben der Nebenklägerin in ihrer erfolgten , es ihr und sie die Frage, ob ihre Mutter jemals zu Hause gewesen sei, wenn ein sexueller Übergriff erfolgt e , verne inte , wä h- rend sie bei der Exploration durch die von der Staatsanwaltschaft beauftragte aussagepsychologische Sachverständige im August 2011 an gab , dass es auch zu Übergriffen d es Angeklagten im Ehebett gekommen sei, wenn ihre Mutter 31). Diese das Kerngeschehen b e- 21 22 23 - 10 - treffende erhebliche Abweichung hat das Landgericht unter Hinweis darauf, dass die Zeugin durch die unzutreffenden früheren Angab en ihre Mutter habe schonen wollen und ihre Angaben zu den beiden T aten qualitativ hochwertig seien , für unbedenklich erachtet . Dabei hat es nicht erkennbar geprüft, ob die Tats childerungen der Zeugin überhaupt plausibel erscheinen. Dies versteht sich in A nse hung der Gesamtumstände und des Alters der Zeugin zum Tatzeitpunkt nicht von selbst. bb ) Zwar hat das Landgericht sich im Rahmen der Motivationsanalyse in Ansehung der von der Zeugin geschilderten hoch belasteten Beziehung zum Angeklagten und ihrer Persönlichkeitsauffälligkeiten ausführlich mit der Frage eines Falschbelastungsmotiv s auseinandergesetzt und dabei nicht übersehen, dass die Nebenklägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrfach den Wunsch nach einer n ä ußert e und bekundete, sie wolle, dass der Angeklagte leide. In den Blick genommen hat das Landgericht auch, dass die Zeugin aufgrund des rigiden Erziehungsstils des sie demütige n- den und körperlich misshandelnden Angeklagten ein Motiv haben konnte, ihre Mutter du rch die Erhebung von Missbrauchsvorwürfen zu einer Trennung zu veranlassen . Übersehen wurde schließlich auch nicht, dass neben dem Au s- schluss einer Falschbelastung aus Rache an dem Angeklagten auch eine Falschbelastung aus finanziellen Gründen ausgeschloss en werden musste , nachdem die Nebenklägerin den Angeklagten zwei Wochen nach Anzeigee r- stattung im Jahr 2010 zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 16.000 EUR Aussicht gestellt [ zu ] Das Landgericht hat sämtliche Falschbelastungsmotive ausg e- schlossen und d abei unter anderem auch auf den Umstand abgestellt, dass sich die Zeugin Dritten - etwa ihrem früheren Lebensgefährten D . offenbart habe , ohne dass dabei der Wunsch, eine Trennung ihrer Mutter von dem Ang e- 24 - 11 - klagten herbeizuführen oder finanzielle Interessen eine Rolle ge spielt hätten . Dies greift jedenfalls hinsichtlich des möglichen Motivs, eine Trennu ng ihrer Mutter von dem Angeklagten herbeizuführen, zu kurz. Die Offenbarung gege n- über dem Zeugen D . erfolgte erst zu einem Zeitpunkt, als die Zeugin sich ih - rer Mutter offenbart und diese sich vom Angeklagten getrennt hatte; sie ist d a- her nicht geeign et, das Falschbelastungsmotiv der Herbeiführung einer Tre n- nung der Mutter von dem Stiefvater auszuschließen. cc ) Darüber hinaus fehlt es auch an einer Erörterung der Angaben der Mutter der Zeugin, der gegenüber sie die verfahrensgegenständliche n Mis s- b rauchshandlungen erstmals offenbart hatte. Auch wenn sich die Kammer zu einem Abbruch der Befragung der Zeugin veranlasst sah, weil ihre Angaben zu den Tatvorwürfen chaotisch und widersprüchlich anmuteten , wäre das Landg e- richt in Ansehung der Be weisbedeutu ng ihrer Angaben verpflichtet gewesen, ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung i n den Urteilsgründen wiederzug e- ben. Darüber hinaus hätte sich die Kammer zu einer Erörterung der Frage g e- drängt sehen müssen, ob das nach Sachlage auffällige Verhalten der Mut ter Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin wecken k onnte . Die insoweit allein in den Blick genommene und rechtsfehlerfrei abgelehnte Möglichkeit eines Komplotts greift insoweit zu kurz. dd ) Die Kammer hätte im Rahmen der erforderli chen Gesamtwürdigung aller Umstände schließlich kritisch in den Blick nehmen müssen, dass die der Objektivierung zugängliche n Behauptungen der Zeugin , etwa der von ihr b e- hauptete Umstand, der Angeklagte habe kinderpornographische Aufnahmen und Filme besess en die Taten bei einem Gespräch im Beisein ihrer Mutter im April 2010 gestanden , keine Bestätigung gefunden haben . 25 26 - 12 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entsche i- dung. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu p rüfen haben, ob er sich zur Glaubhaftigkeitsprüfung der Hilfe eines versierten Sachverständigen bedient. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 27
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