ECLI:DE:BGH:2017:280617U2STR92.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 92/17 vom 28. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2017, an der teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Schmidt , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, A mtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- rich ts Aachen vom 28. November 2016 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2 . Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichn e- te Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache z u neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren R a u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, vo r- sätzlichem unerlaubte n Besitz einer halbautomatisierten Kurzwaffe zum V e r- schießen von Patronenmunition und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Freiheit sstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf eine Formal - und auf die Sachrüge gestütz te Revision des Angeklagten . Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zuu n- gunsten des Angeklagten eingelegten und wirksam auf den Strafausspruc h b e- schränkten Revision gegen die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung im engeren Sinne . Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet . Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte begab sich am frühen Morgen des 31. Juli 2015 gegen 3.30 Uhr in das in A . gelegene und von dem Zeugen K . betriebene C af é A k. , um die dort aufgestellten Geldspielautomaten aufzubrechen und das da rin enthaltene Bargeld zu entwenden . Mit einer mit Sehschlitzen versehenen Wollmaske maskiert betrat der Angeklagte, der zur Überwindung etwaigen Widerstands eine möglicherweise ungeladene Pistole, eine halbautomat i- sche Kurzwaffe der Marke Zavodi Crv ena Zastava, Kaliber 9 mm , sowie ein Elektroschock gerät mit sich führte, das Caf é , in dem sich zu diesem Zeitpunkt 1 2 3 4 5 - 5 - der Angestellte Ka . sowie ein unbekannt gebliebener Gast aufhielt en . Der Angeklagte hielt dem Geschädigten Ka . die Pistole in den Nacken und forder - te ihn ebenso wie die weitere Person auf, sein Mobiltelefon auszuschalten und sich auf den Boden zu legen . Nachdem beide dieser Aufforderung gefolgt w a- ren, packte der Angeklagte den Geschädigten K a . am Kragen , versetzte ihm Faustsch läge in den Rücken - und Schulterbereich und schob ihn vor sich her hinter die Theke des Caf é s . Dort forderte er den Geschädigten erneut auf, sich auf den Boden zu legen. Er fesselte Hände und Füße des Geschädigten mit den zu diesem Zweck mitgeführten Kabel bindern und unterband dessen G e- genwehr, indem er ihm mit dem Elektroschock gerät zwei Stromstöße in den Rückenbereich versetzte ; hierdurch erlitt der Geschädigte wie vom Angekla g- ten billigend in Kauf genommen nicht unerhebliche Schmerzen und trug Ve r- let zungen in Form von Hautr ötungen sowie oberflächliche Hautverletzungen davon. N ach Anlegen der Kabelbinder knebelte der Angeklagte den G eschädigten, indem er ihm Servietten in den Mund st opfte , und riss die Übe r- wachungskamera aus ihrer Verankeru ng. Anschließend nahm er die Wollmütze ab und sprach den Geschädigten Ka . in türkischer Sprache mit dessen Vornamen an . Nach rund 15 bis 20 Mi - nuten befreite er den Geschädigten von den Kabelbinder n und forderte ihn auf, sich an einen Tisch zu set zen . Nachdem der unbekannt gebliebe ne Gast eine Tasche mit Werkzeug aus dem Fahrzeug des Angeklagten geholt hatte, brach der Angeklagte zwei der drei Geldspielautomaten auf . Dabei erklärte er, dass er der . drohte dem Geschädigten, er werde ihn umbringen, wenn er ihn anzeige . Nachdem es ihm gelungen war, die Geldspielautomaten auf zubr e- chen, nahm er das darin befindliche Bargeld rund 2.500 an sich. Er ve r- staute die Tatb eute in Taschen, wiederholte seinen Vornamen und die Tode s- drohung und verließ schließlich das Caf é . Der durch die Tat verursachte Sac h- schaden betrug mindestens 2.500 6 - 6 - Einige Tage nach der Tat traf der Zeuge K . mit dem Angeklagten Ö . und weiteren Personen zusammen; dabei räumte der Angeklagte Ö . den Überfall ein und erklärte dem Zeugen K . sinngemäß, dass dieser In der Hauptverhandlung am 7. November 2016 forderte der in Unters u- chungshaft genommene Angeklagte Ö . den auf freiem Fuß befindlichen Mitangeklagten B . auf, Einfluss auf den Zeugen Ka . zu nehmen, dessen Vernehmung am nächsten Sitzungstag erfolgen sollte rum; . II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet . 1. Die Formalrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen jedenfalls unbegründet . 2. Die auf die Sachrüge hin gebotene umfassende Prüfung des angegri f- fenen Urteils lässt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht erkennen. Der Erörterung bedarf nur das Folgende: a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. aa ) Die Strafkammer war sich des eingeschränkten Beweiswerts der p o- lizeilichen Angaben des Zeugen Ka . bewusst, der in der Hauptverhandlung wegen bestehender Vernehmungsunfähigkeit nicht gehört und von den Verfa h- rensbeteiligten nicht unmittelbar befragt w erden konnte. Sie hat im Rahmen der 7 8 9 10 11 12 13 - 7 - für die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung Gelegenheit für Nachfragen rigen sor g fältige, auf weitere, außerhalb der Aussage des Zeugen liegende, den A n- geklagten belastende Beweisanzeichen gestützte Beweiswürdigung genügt den insoweit bestehenden Anforderungen in sachlich - rechtlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 20 00 1 StR 169/ 00 , insoweit in BGHSt 46, 93 nicht abg e- druckt; Beschluss vom 29. November 2006 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 157). bb) Es ist rechtlich unbedenklich, dass die Strafkammer die vorliegend festgestellte versuchte Einflussnahme des Angeklag ten über einen Dritten auf den Zeugen Ka . während laufender Hauptverhandlung als ein den Angeklag - ten belastendes Indiz bewertet hat. Der in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hatte ausweislich der Feststellungen versucht, den auf freiem Fuß be findlichen Mitangeklagten B . vor der für den Folgetag vorgesehenen Vernehmung des Belastungszeugen Ka . dazu zu bestimmen, auf diesen Zeugen bzw. den Inhalt seiner Aussage Blö d- sinn machen . Zwar enthielte diese Beweiserwägung Elemente eines Zirkelschlusses, wenn sie gedanklich bereits voraussetzte, was erst zu beweisen wäre, dass der Angeklagte die Tat tatsächlich begangen hätte (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2004 2 StR 441/04, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 32). In diesem Sinne versteht der Senat die von der Strafkammer ersichtlich als ein die übrigen Beweiserwägungen abrundendes Indiz angeführte Erwägung jedoch nicht. Dass die Strafkammer hier die versuchte Ei nwirkung auf den Zeugen als ein die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens eindeutig überschreitendes 14 15 16 - 8 - Verhalten des Angeklagten angesehen hat, ist von Rechts wegen nicht zu b e- ans tanden, sondern hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Wertungsspie l- raums. Die Strafkammer hat diese Würdigung nicht nur auf den Inhalt der Ä u- ßerung, sondern auf das damit in Zusammenhang stehende Verhalten des A n- geklagten in der Hauptverhandlung gestütz t. Dieser hatte geleugnet, dass seine Aufforderung überhaupt dahin zu verstehen sei, dass der Mitangeklagte auf den Belastungszeugen Einfluss nehmen solle. So hatte er zunächst behauptet, se i- ne Äußerung sei auf den Mitangeklagten und dessen Verhalten in de r Haup t- verhandlung bezogen gewesen. Nachdem der Mitangeklagte dies nicht best ä- Auch diese Version hat die S trafkammer tragfähig widerlegt. Vor diesem Hi n- tergrund begegnet weder die Annahme einer versuchten unlauteren Einflus s- nahme noch deren Würdigung als ein den Angeklagten belastendes Indiz rech t- lichen Bedenken, zumal diese Würdigung zu dem festgestellten Vor verhalten des Angeklagten passt; dieser hatte seine Täterschaft nach der Tat gegenüber Dritten offen eingeräumt, aber für den Fall der Namensnennung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden mit Konsequenzen gedroht. cc) Die Feststellungen und Wertungen de r Strafkammer tragen die A n- nahme, dass der Angeklagte, der mit Wollmütze maskiert und mit Pistole sowie Elektroschockgerät bewaffnet das Café betrat und Einbruchswerkzeug zum Aufbruch der Spielautomaten in seinem Fahrzeug mitführte, von Beginn an mit Raubv orsatz handelte. Auch wenn die Art der Tatausführung einige Besonde r- heiten aufweist, welche die Strafkammer letztlich nicht aufzuklären vermochte, und der Angeklagte mit seiner Tat möglicherweise weitere Ziele verfolgte, stellt dies die subjektive Tatseite nicht in Frage. Erörterungen dazu, ob der Angekla g- te das Café aus anderen Gründen betrat und den Raubvorsatz etwa erst spo n- 17 - 9 - tan und nach dem Einsatz der Gewalt gegen den Zeugen Ka . gefasst haben könnte, waren entbehrlich. Der Tatrichter ist von Rechts wegen nicht verpflic h- tet, sich in den Urteilsgründen mit möglichen Geschehensabläufen auseinander zu setzen, für die nach dem festgestellten Sachverhalt Anhaltspunkte nicht e r- sichtlich sind und die deshalb fern liegen. b) Die tateinheitliche Verurteilu ng wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ist von Rechts wegen nic ht zu beanstanden. Zwar tritt § 239 StGB im Wege de r Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) zurück, wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandliche Gewaltm i t- tel zur Begehung des Raubes ist ( Senat, Urteil vom 11. September 2014 2 StR 269/14, StV 2015, 113 ; Beschluss vom 9. Juli 2004 2 StR 150/04 ; BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 4 StR 470/07, juris Rn. 1 ). So lag es hier je doch nicht. Der Ange klagte fesse lte sein Tatopfer vielmehr während des mehraktigen Raubgeschehens über einen Zeitraum von 15 bis 20 Minuten an Händen und Füßen, nachdem er es mit einer Pistole bedroht , massiv körperlich misshandel t und ihm mit einem Elektro schockgerät Stromstöße versetzt hat te . Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme von Tateinheit keinen rechtlichen Bedenken. c ) Dass die Strafkammer nicht auch eine Strafbarkeit wegen Führens der halbautomatischen Kurzwaffe ( vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 WaffG Abschnitt 2 Nr. 4) durch d eren Verwendung bei dem Überfall erwogen hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Oktober 2008 4 StR 233/08, NStZ 2009, 628 , 629 ), beschwert den Angeklagten nicht . 18 19 - 10 - III. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staat s- anwaltschaft hat Erfolg . Strafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Si n- ne h alten einer rechtliche n Überprüfung nicht stand. Sie weisen einen den A n- geklagten begünstigende n Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, inige Monate Untersuchungshaft befand . Dies begegnet rech t lichen Bedenken . Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafm ilderungsgrund; sie wird g e- mäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet. Anderes gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug von Unters u- chungshaft ausnahmsweise mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinaus gehenden Beschwernissen verbunden ist ( Senat, Urteil vom 24. August 2016 2 StR 504/1 5 , NStZ - RR 2017, 40, 42 ; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 4 St R 303/13, NStZ - RR 2014, 82, 83). Will der Tatrichter wegen beso n- derer Nachteile für den Angeklagten den V ollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden (Senat, Urteil vom 24. August 2016 2 StR 504/1 5 , aaO ) . Hieran fehlt es . Insoweit hat das Landgericht allein d arauf abg e- h- sei . Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2000 in Deutschland lebt, mehrere Caf é s betrieben hat und familiäre Bindungen im Inland hat. Bei dieser Sachlage genügte der bloße Hinweis auf unzureichende Sprachkenntnisse zur Begründung einer besonderen Haftempfindlichkeit nicht. 20 21 - 11 - Diese r Rechtsfehler führ t zur Aufhebung des Strafausspruchs . Der Senat vermag in Ansehung des festgestellten Tatbildes, der Intensität der eingeset z- ten Gewalt, der erheblichen physischen und psychischen Tatfolgen für das Ta t- opfer sowie des Nachtatverhaltens des Angeklagten nicht auszuschließen, dass der Tatrichter ohne den aufgezeigten Rechtsfehler die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt und auch im Übrigen eine höhere Strafe verhängt hätte. Die Sache bedarf dahe r insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen können aufrechterhalten werden, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt. Ergänzende , den bisherigen nicht widerspr e- chende Feststellungen sind möglich. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 22 23
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