BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 93/07 vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 25. Oktober 2006 wird a) auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gem344337 247 154 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle II 13 der Urteilsgr374nde verur-teilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-klagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kin-des in zw366lf F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in dreizehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 - 4 - Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II 13 der Urteilsgr374nde nach 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuld-spruch entsprechend ge344ndert. In dem nach der Verfahrensbeschr344nkung ver-bliebenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ei-ner Er366rterung bedarf auf die Sachr374ge hin allein die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob den Urteilsgr374nden sicher zu entnehmen ist, dass das Opfer zu den Tatzeiten unter 14 Jahre alt war. 2 Das Landgericht hat zu den "Rahmenbedingungen und Vorgeschichte der Taten" ausgef374hrt, dass es sp344testens ab dem Jahre 1992 bis zum 2. M344rz 2000 zu zahlreichen sexuellen Angriffen des Angeklagten auf das am 11. M344rz 1985 geborene Kind kam. Zum "eigentlichen Tatgeschehen" hat das Landge-richt in einem Vorspann festgestellt, dass "als Teil der im Durchschnitt mindes-tens einmal w366chentlich vorkommenden 334bergriffe 205 jedenfalls folgende ange-klagten Einzeltaten konkretisiert werden konnten, welche begangen wurden, bevor die Gesch344digte am 11. M344rz 1999 ihr 14. Lebensjahr vollendete" (UA S. 7). Das Landgericht hat daher konkrete Taten nur vor dem 11. M344rz 1999 abgeurteilt. Dass der Angeklagte sich auch nach diesem Zeitpunkt an dem Op-fer vergriffen hat, steht hierzu nicht in Widerspruch. Soweit der Tatrichter in den F344llen II 1-12 der Urteilsgr374nde nicht ohnehin das Tatjahr oder das Alter der Gesch344digten konkret angegeben hat, sondern nur von "innerhalb des Tatzeit-raums" spricht, besteht danach kein Zweifel, dass die Taten vor dem 11. M344rz 1999 begangen wurden. Lediglich im Falle II 13 der Urteilsgr374nde ist durch den zus344tzlichen Einschub "kurz vor dem 11. oder 12. Geburtstag" der am 25. Sep-tember 1987 geborenen Schwester der Gesch344digten ein Widerspruch zum Vorspann insoweit gegeben als der 11. M344rz 1999 nicht kurz vor dem 25. Sep-tember 1999 liegt. Deshalb hat der Senat diesen Fall auf Antrag des General-bundesanwalts eingestellt. 3 - 5 - Diese Teileinstellung ber374hrt den Gesamtstrafenausspruch jedoch nicht. 4 Der Senat schlie337t aus, dass der Tatrichter eine niedrigere Gesamtfrei-heitsstrafe als sechs Jahre ohne die Einzelstrafe von zwei Jahren im Falle II 13 verh344ngt h344tte. Denn er hat au337er dieser Strafe zwei Einzelstrafen von drei Jah-ren, neun Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und einmal eine Einzelstrafe von zwei Jahren verh344ngt. 5 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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