BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 93/13 vom 24. April 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Frankfurt am Main vom 16. November 2012 mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgesche hen - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verw orfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen ve r- suchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und vier Mona ten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen der V o- raussetzungen des § 21 StGB ausgeschlossen hat , halten rechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Das Landgericht ist zwar aufgrund einer am Tattag um 11.40 Uhr en t- nommenen Blutprobe davon ausgegangen, dass der Angeklagte eine im mittl e- ren Bereich liegende THC - Konzentration und eine Konzentration der Abb a u- produkte von Kokain und " Crack " in einem " außergewöhnlich hohen Bereich " (UA S. 15: Benzoylecgonin 2,2mg/l bzw. Methylecgonin 0,4mg/l) aufgewiesen habe. Obwohl dies nach Angaben des gehörten Sachverständigen für eine hochdosierte und/oder wiederholte Dro genaufnahme spreche, hat es einen zur Tatzeit zwischen 6.00 und 7.00 Uhr liegenden Drogenrausch, der die Steu e- rungsfä higkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert habe, mit Blick auf das Fehlen einer äußerlich wahrnehmbaren Drogenbeeinträchtigung nic ht a n- genommen. Die sachverständig beratene Stra fkammer hat ihrer Entscheidung dabei die Erwägung zugrunde gelegt, es gebe - anders als bei Blutalkoholwe r- ten - keine gesicherte n wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, welche B e- ei n trächtigungen mit welchen Rauschgiftmengen korrelierten, und hat deshalb auf die " Umstände des Einzelfalls " abgestellt, die hier keinen Anhalt für eine drogenbedingte Enthemmung böten. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Fehlen gesicherte Erkenntnisse darüber, we lche Wirkstoffkonzentrationen zu welchen Beeinträc h- tigungen führen, entscheiden nicht beliebige Umstände des Einzelfalls darüber, wann vom Zustand eines akuten Rausches ausgegangen werden kann, der Auswirkungen auf das Vorliegen der Schuldfähigkeit haben k ann (vgl. BGH NStZ 2001, 83; BGHR StGB , § 21 Btm - Auswirkungen 4). Maßgebend können nur Umstände sein, die zuverlässige Rückschlüsse auf das Vorli egen oder Nichtvorliegen eines akuten Rausches zulassen. Von wesentlicher Bedeutung 2 3 4 - 4 - sind daher Art und Menge de s zu sich genommenen Rauschmittels und die mit dessen Konsum üblicher - oder auch nur möglicherweise verbundenen spezif i- schen Einschränkungen und Beeinträchtigungen. Nicht jede Droge führt zu vergleichbaren Rauschfolgen, deren Eintreten zudem auch von der j eweiligen Menge des zu sich genommenen Wirkstoffs abhängen wird. Dies hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet. Es hat weder die einzelnen Wirkstoffmengen der verschiedenen kons u- mierten Rauschmittel zum Tatzeitraum in den Blick genommen noch sich mit möglichen Auswirkungen des jeweiligen Drogenkonsums befasst, die allein oder in ihrem Zusammenwirken zu einer Beeinträchtigung der Steuerungsf ä- higkeit geführt haben könnten. Indem das Landgericht generalisierend auf das völlig geordnete Verhalten bei dem komplexen und über einen längeren Zei t- raum andauernden Tatgeschehen abgestellt hat, wie es auch bei einem nicht drogenintoxierten Menschen zu erwarten sei, v erstellt es sich den Blick auf die mit dem Konsum verbundenen möglichen Auswirkungen des jeweil igen Rauschmittels und Tatbesonderheiten, die womöglich damit zu erklären sein könnten. Zum einen bleibt so unberücksichtigt, dass (das vor Tatbeginn kons u- mierte) Kokain anders als etwa Alkohol zur Stimmungsaufhellung, Euphorie, einem Gefühl gesteigerte r Leistungsfähigkeit und mehr Aktivität führt und damit ein Leistungsverhalten offenbart, das jedenfalls nicht von Einschränkungen oder Beeinträchtigungen des äußeren Leistungsverhaltens getragen sein muss. Aus dem Fehlen " rauschmittelbedingter Ausfallers cheinungen oder anderer psychischer Beeinträchtigungen " lässt sich demnach nicht (ohne Weiteres) d a- rauf schließen, der Drogenkonsum habe nicht zu einer relevanten Einschrä n- kung des Hemmungsvermögens geführt. Das Landgericht hat insoweit dem 5 6 - 5 - Leistungsverhal ten des Angeklagten eine Bedeutung beigemessen, die diesem nach Konsum von Kokain nicht zukommt. Zum anderen greift das Landgericht zu kurz, wenn es anführt, die (nicht näher beschriebene) Wirkung von Crack setze rasch ein und baue sich inne r- halb einer h alben Stunde wieder ab, weshalb das zielgerichtete Verhalten des Angeklagten vom Betreten der Wohnung bis zu seiner Flucht allein mit dem Konsum von Crack nicht zu erklären sei. Tatsächlich könnte die von dem A n- geklagten beschriebene (und im Blut nachgewie sene) Zusichnahme von Crack, der Konsum von Kokain voran gegangen sein soll und zumindest auch wä h- rend der Tatdurchführung nachge wiesenermaßen nachgefolgt ist, den Taten t- schluss in einer für § 21 StGB relevanten Weise gefördert haben, dies vor a l- lem auch v or dem Hintergrund, dass sich der sexuelle Übergriff des Angekla g- ten als persönlichkeitsfremd darstellt und die Art der Tatbegehung, Eindringen in eine fremde Wohnung mit anschließender Suche nach einem Tatwerkzeug und Überfall einer völlig fremden Person am frühen Morgen, so ungewöhnlich ist, dass man Zweifel am Vorliegen eines ohne Beeinträchtigung der Steu e- rungsfähigkeit gewonnenen Tatentschlusses hegen kann. Soweit die Wirkung von Crack nach Ansicht der insoweit sachverständig beratenen Kammer im Laufe der Tat nachgelassen haben soll, könnte dies durch den weiteren Ko n- sum von Kokain während der Tat ausgeglichen worden sein, weshalb der Schluss der Kammer, Crack habe sich auf die Tatbegehung insgesamt nicht ausgewirkt, in Frage gestellt wäre. Schließli ch gibt es während des gesamten Tatablauf s Besonderheiten, die für sich allein oder zumindest im Zusammenwirken dafür sprechen könn ten, dass der Angeklagte im akuten Rauschzustand gehandelt hat. So teilte er der überfallenen Frau unvermittelt, nachdem es w egen fehlender Erektion nicht zum erstrebte n Vaginalverkehr gekommen war, mit, sie sei " so hübsch " , und 7 8 - 6 - fragte sie, ob er nicht ihr Freund werden könne. Als ein Mitbewohner nach Hause kam, ihn mit dem Tatopfer antraf und aufforderte, das Messer beiseite zu legen, sprach der Angeklagte davon, mit dem Opfer gekokst und " Party " gemacht zu haben, und zeigte seinen Führerschein hoch, um seine Identität zu belegen. Als der Übergriff durch einen herbeigeeilten Nachbar schließlich b e- endet wurde, entwendete der Ange klagte aus einer Aufbewahrungsbox ve r- schiedene Dokumente der Geschädigten wie eine Krankenkassenkarte, eine EC - Karte sowie einen alten Kinderausweis und flüchtete aus dem Fenster auf die davor liegende Dachterrasse . Die herbeigerufenen Polizeibeamten konnt en um 8.00 Uhr bei der Nahbereichsabsuche sehen, wie der Angeklagte mit einem Messer in der Han d über ein Gerüst auf das Dach eines nahe gelegenen Ha u- ses kletterte, von wo aus keine weiteren Fluchtmöglichkeiten bestanden. Auf die beruhigende Ansprache auf den Angeklagten reagierte dieser mit der Fo r- derung nach einem Getränk. Er lief sodann auf dem Dach hin und her und vermittelte den Eindruck, nicht zu wissen, was er tun sollte. Zwischenzeitlich entleerte er seine Hosentaschen und warf die darin enthaltenen Dokumente der Geschädigten in den Innenhof. Er fügte sich mit dem Messer oberflächliche Verletzungen zu und kündigte an, vom Dach zu springen. Er versuchte, auf den Schornstein zu klettern, und rüttelte an dem Auslass desselben, bis er abbrach. Sodann kle tterte er vom Dach aus auf einen davorstehenden Baum und von dort in die Baumkrone. Dort blieb er mehrere Minuten, bevor er auf das Dach zurückkletterte. Beim erneuten Versuch, auf den Baum zu gelangen, stürzte er wegen eines abbrechenden Astes vier bis fü nf Meter auf das Dach eines dort geparkten Autos und konnte so gegen 9.30 Uhr festgenommen werden. Die Kammer hat sich mit einigen dieser Umstände auseinander gesetzt und ihnen trotz der festgestellten hohen Wirkstoffkonzentration von Kokain und Crack im B lut (isoliert) keine Bedeutung für die Frage einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beigemessen (vgl. UA S. 15). Insoweit fehlt es jede n- - 7 - falls an einer erschöpfenden Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände. Andere Umstände wie die offenb ar nutzlose Wegnahme von Gegenständen hat sie nicht berücksichtigt oder in ihrer Bedeutung sinnwidrig verkürzt, wenn sie etwa dem irrationalen und konfusen Nachtatverhalten des Angeklagten wä h- rend seiner mehr als 90 - minütigen Flucht keine Beachtung geschen kt, in soweit lediglich darauf hingewiesen hat, er sei in guter Koordination und mit voller Körperkontrolle auf der Flucht gewesen (UA S. 16). Auch insoweit wird deutlich, dass die Kammer dem körperlichen Leistungsverhalten des Angeklagten eine ihm beim Kon sum stimulierender Mittel nicht zukommende Bedeutung beig e- messen hat. 2. Die aufgezeigten Mängel bei der Prüfung des § 21 StGB führen ohne Weiteres zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Sie entzi ehen aber auch dem an sich rechtsfehlerfrei getroffenen Schuldspruch die Grundlage, weil der Senat angesichts der hohen festgestellten Wirkstoffkonzentrationen im Blut nic ht gänzlich ausschließen kann, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung die V o- raussetzungen des § 20 StGB gegeben sein könnten. Die Aufhebung vo n Schuld - und Strafausspruch erfasst auch die zugru n- de liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatg e- schehen, die von dem zur Aufhebung führenden Mangel nicht betroffen sind. 9 10 - 8 - Sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter , der zweckmäßige r- weise ein neues Gutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einholen sol l- te, ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, die zu den bestehe n- den allerdings nicht in Widerspruch treten dürfen. Becker Fischer Appl Schmit t Krehl
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