BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 94/01 vom 11. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e - richts Frankfurt am Main vom 29. September 2000 wird als unz u - lässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revi- sionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsantrag ist nicht g e - stellt, die Verfahrens- und Sachrüge sind nicht ausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus dem sich die Anschlußbefugnis des Nebenkl ä - gers ergab, angeklagt und verurteilt. Daher liegt ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hier nicht vor. - 3 - Eine Auslagenerstattung an den Angeklagten findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagene r - stattung 1). Jähnke RiBGH Detter ist infolge Bode Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Otten Elf
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