BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 94/07 vom 5. April 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. November 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird jedoch klargestellt, dass dem Landgericht bei der rechtli-chen Bewertung der Taten und bei der Strafzumessung ein Schreibfehler unterlaufen ist. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Tat II 2 (UA S. 7, 8) um die Versuchsstraftat (nicht bei der Tat II 3), so dass in den F344llen II 1 und II 3 jeweils Einzelstra-fen von einem Jahr Freiheitsstrafe, und im Falle II 2 eine Frei-heitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wurden. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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