BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 94/08 vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Dahinstehen kann, ob der Annahme einer heimt374ckischen T366tung des Gesch344digten K. entgegenstehen k366nnte, dass die Strafkam-mer keine n344heren Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit dieses Op-fers getroffen hat. Dies ber374hrt den Schuldspruch wegen der rechtsfeh-lerfreien Annahme weiterer Mordmerkmale nicht; der Senat schlie337t - 3 - im Blick auf die tatrichterlichen Erw344gungen des Weiteren aus, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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