BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 9 4 /1 4 vom 7 . Ju l i 201 4 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7 . Ju l i 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1 6 . Dezember 201 3 mit den Feststellu n- gen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rech tsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverw i esen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung zu einer F reiheitsstrafe von drei Jahr en verurteilt . Hiergegen richtet sich die R evision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts folgte der Angeklagte der 44jährigen B . , die er kurz zuvor an der Theke eines L o- kals zum ersten Mal angesprochen hatte, in den Vorraum der dortigen Toilette und verlangte von ihr , B . lehnte ab Ruhe zu lasse n . Der Angeklagte drückte de n Kopf der sich sträubenden Geschädigten hinunter und zwang sie 1 2 - 3 - wehrt e sich . E s gelang ihr, sich wegzudrehen . Sie bat d en Angeklagten we i- nend, er möge sie in Ruhe lasse n. Der Angeklagte griff ihr jedoch fest an das T - Shirt, das dabei einriss, und stieß sie gegen die Toilettenwand, um den Ora l- verkehr fortzusetzen. Auch s chlu g er mehrfach auf die Geschädigte ein. Als die Barfrau des Lokals wegen lauter Schreie im Toilettenraum erschien, ließ der Angeklagte von der Geschädigten ab. b) Der Angeklagte hat die Tat in Abrede gestellt. Mit der Geschädigten, die ihm unbekannt gewes en sei, habe er zwar ein paar Worte gewechselt ; er habe sie weder im Toilettenraum getroffen noch dort vergewaltigt . Die Strafkammer ist d ieser Einlassung nicht gefolgt. Dass der Angeklagte auf die Geschädigte eingeschlagen und seinen erigierten P enis in Höhe des Gesichts der vor ihm knieenden Geschädigten gehalten habe, habe auch die ( tatunbeteiligte ) glaubwürdige Barfrau bezeugt. Die in Augenschein genomm e- der Geschehnisse n- bereich folgte, einige Minuten später die Barfrau nachkam und wenige Seku n- den darauf die Geschädigte mit zerrissenem T - Shirt im Gastraum erschien und eilig das Lokal verließ. Schließlich habe die gl aubwürdig e Geschädigte das G e- schehen s o wie festgestellt g eschildert, insbesondere hinsichtlich des ihr gegenüber erzwungenen Oralverkehrs. 2. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die e r- hobene Verfahrensrüge, mit der die Verl etzung des § 261 StPO gerügt wird, weil sich das Landgericht im Urteil nicht mit der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung erschöpfend auseinandergesetzt habe, und der aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2 1 . März 201 4 in d er Sache kein Erfolg beschieden wäre, kommt es deshalb nicht an . Der Senat 3 4 5 - 4 - kann demzufolge auch dahingestellt sein lassen, ob de m Revisionsvortrag nicht (auch) die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ( § 244 Abs. 2 StPO ) zu entnehmen sein könnte. a ) Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsich t- lich des sexuellen Übergriffs des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters (§ 261 StPO) . Die revisionsgerichtliche Prüf ung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder widersprüchlich ist (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 261 Rdn. 3 und 38). D ie Beweiswürdigung ist auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2006 1 StR 392/06, Rn. 13, zit. nach juris ) . Bei einer Aussage - gegen - Au ssage - Konstellation hat der Tatrichter zudem grundsätzlich im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherw eise entscheidungsbeei n- flussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegung ein zu beziehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. August 2012 5 StR 394/12, NStZ - RR 2013, 19; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO, Rdn. 11a, jeweils mwN). b b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Soweit es den erzwungenen Oralverkehr betrifft, ist d ie Geschädigte a l- leinige Zeugin ; außerhalb i hrer Zeugenaussage bestehende Indizien für einen vollendeten sexuellen Übergriff des Angeklagten sind nicht ersichtlich. D ie Strafkammer hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung auch damit befasst , ob d er Angeklagte d ie Geschädigte wie von ihr behauptet zeitgleich vaginal zu vergewaltigen versucht habe ; d ieses Geschehen hat das Landgericht indes 6 7 8 9 - 5 - nicht mit der erforderlichen Sicherheit als bewi e sen erachtet . Denn n icht ausz u- schließen sei, dass die Geschädigte, die zum Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss (Alk ohol und Kokain) gestanden habe , in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beei n- trächtig t gewesen sei. Soweit es da gegen den erzwungenen Oralverkehr b e- trifft , sei so das Landgericht d ie Aussage der Geschädigten im Kern glau b- haft nter Alkohol - und Drogeneinfluss stand, so hatte sie daran doch zu keiner Zeit einen Zweifel gelassen, sondern es von Anfang an als stets im Vordergrund stehenden und für s ie besonders bedr ü- Mit dieser für sich genommen s chon kaum nachvollziehbaren B ewertung wird die unterschiedliche Behandlung beeinträchtigter Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten, die zudem was das Landgericht freilich gesondert erörtert habe, nicht widerspruchsfrei dargelegt. Die Bewertung des Landgerichts, der (von der Geschädigten behauptete) e rzwungene Oralverkehr sei gegenüber dem (von ihr behaupteten ) e rzwungenen Vaginalverkehr ein bedrückenderer Umstand gewesen, ist nicht mit Anknüpfungstatsachen belegt. Dieser Schluss liegt auch nicht auf der Hand. Weshalb die Aussage der Geschädigten trotz b e- einträchtigte r Wahrnehmungsfähigkeit gleichwohl im festgestellten Umfang als glaubhaft angesehen wurde , erschließt sich nicht. Hinzu kommt hier , dass es an einer geschlossenen Darstellung der Au s- sage der Geschädigten bei der Polizei fehlt. Zwar ist der Tatrichter grundsät z- lich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzug e- ben. In Fällen, in denen w ie hier zum Kerngeschehen Aussage gegen Au s- sage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil au f- genommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich - rechtliche Überprüfung de r Beweiswü r- 10 11 - 6 - digung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Zwar stellt das Landgericht die Aussage der Geschädigten in der Haup t- verhandlung dar; die Darstellung ihrer A ussage bei der Polizei beschränkt sich indes auf die Wiedergabe und die Bewertung einzelner aus dem Gesamtz u- sammenhang der Aussage gerissener Angaben. Etwaige Bekundungen der Geschädigten zum Kerngeschehen werden dagegen nicht mitgeteilt. Auf dieser Gru ndlage kann der Senat nicht hinreichend überprüfen, ob das Landgericht eine fachgerechte Analyse der Aussage der Geschädigten zum Kerngeschehen vorgenommen und die dabei von ihr erwähn ten "Abweichu n- gen" zutreffend gewichtet hat (zur Gewichtung von Aussagek onstanz und W i- derspruchsfreiheit vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 4 StR 526/96, NStZ - RR 1997, 172) . b ) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung lässt auch die von diesem Rechtsfehler nicht betroffene Verurteilung wegen der tatei n- he itlich dazu begangenen (vorsätzlichen) Körperverletzung entfallen (Gericke in KK - StPO, 7. Aufl., § 353 Rdn. 12 mwN). 12 13 14 - 7 - 3. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich ausführlich mit allen Filmsequenzen der Videoaufzeichnung der Überwachungskam era zu befassen haben. Fischer Schmitt Eschelbach Ri 'in BGH Dr. Ott ist an Zeng der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer 15
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