ECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR94.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 94/16 vom 13. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Angeklagten am 13. Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, au ch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuelle m Missbrauch von Schutzb e- fohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sex u- ellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensr ü- gen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge erfolgt. 1 - 3 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Le h- rer an einer Grundschule für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Er war Klassenlehrer der am 23. Juni 2002 geborenen Nebenklägerin L . - Gelegenheiten zu sexuellen H andlungen mit der Nebenklägerin. Bei einem Aufenthalt der Schulklasse in einer Jugendherberge vera n- lasste der Angeklagte die Nebenklägerin dazu, in sein Zimmer zu kommen. Er zog Hose und Unterhose aus und legte sich auf das Bett. Er wies die Nebe n- klägeri n an, ihren Badeanzug auszuziehen, dann fasste er sie an der Hüfte, setzte sie auf seinen Penis und hob sie auf und ab. Als ein Schüler an der Zimmertür klopfte, hob der Angeklagte sie herunter und befahl ihr schnell ins Bad zu gehen, sich dort anzuziehen und leise zu verhalten (Fall II.1. der U r- teilsgründe). Am 7. Mai 2013 sollte die Nebenklägerin eine weiterführende Schule kennen lernen. Sie fuhr mit dem Schulbus dorthin, während ihre Mutter K . L . mit dem Angeklagten in dessen Auto folgte. Nac h Ende der Vorstel - lung fuhr der Angeklagte mit der Nebenklägerin und ihrer Mutter zurück, setzte die Mutter an deren Wohnung ab und nahm die Nebenklägerin mit. Weil noch Zeit bis zum Unterrichtsbeginn war, hielt der Angeklagte an seinem Haus und ging mit ihr in das Schlafzimmer. Dort entkleidete er sich und die Nebenkläg e- rin, legte sich auf das Bett und hob sie auf seinen Schoß. Er setzte sie auf se i- nen Penis und hob sie hoch und herunter. Währenddessen sah er immer wi e- der auf die Uhr, um rechtzeitig zum Unterricht zu kommen. Nach den sexuellen 2 3 4 - 4 - Handlungen frühstückten beide, gingen mit dem Hund des Angeklagten spazi e- ren und fuhren dann zur Grundschule (Fall II.2. der Urteilsgründe). An einem Tag im vierten Schuljahr der Nebenklägerin unterrichtete der An die anderen Schüler im Klassenraum unterrichtete. Der Angeklagte zog die H o- se der vor ihm stehenden Nebenklägerin herunter, schob die Unterhose beise i- te und führte einen Finger in die Scheide ein. Als die Lehrerkollegin an der Tür klopfte, um zu signalisieren, dass das Ende der Schulstunde nahe, rief der A n- aus der Scheide der Nebenklägerin und diese zog ihre Hose hoch. Der Ang e- klagte befahl der Nebenklägerin, sich wieder an den Tisch zu setzen und ihre Stifte einzuräumen, damit die Lehrerin keinen Verdacht schöpfe (Fall II.3. der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat sein Urteil, der aussagepsychologischen Sac h- verständigen folgend, auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt. Die Nebe n- klägerin habe das Geschehen logisch konsistent, detailreich und nachvollzie h- bar dargestellt. Auch habe sie eine authentisch wirkende emotionale Belastung erkennen lassen. Es lä gen Besonderheiten in ihren Angaben vor, aus denen sich eine gute Aussagequalität ergebe. Die Entstehung der Beschuldigung, nachdem die Nebenklägerin durch ihre Mutter und die Zeugin A . zur Rede gestellt worden sei, weil sie Sexvideos im Interne t angesehen und diese Möglichkeit ihrer Freundin vermittelt habe, spreche nicht gegen die Glaubha f- tigkeit der Aussagen. Zur Frage des Filminhalts habe die Nebenklägerin beku n- r- gänzend habe sie erklärt, dass sie die Videofilme erst nach den Missbrauch s- h- schnittliche Merk - e- 5 6 - 5 - rig wäre, eine erfundene Geschichte konstant zu behaupten. Auszuschließen sei, dass sie durch eine Drucksituation im Gespräch mit ihrer Mutter und der Mutter ihrer Freundin dazu motiviert worden sein könnte, eine falsche Beschu l- gten mit ihrer eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit nicht ad hoc möglich gewesen, Aus den Angaben der weiteren Klassenlehrerin und der Ehefrau des Angekla g- ten ergäben sich k eine erheblichen Einwendungen gegen die Glaubhaftigkeit der Beschuldigung. II. Die Revision ist mit der Sachrüge begründet, sodass es auf die Verfa h- rensrügen nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden ken. 1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsg e- richtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unte r- laufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssä t- ze verstößt. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ngen an die Darlegung einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung aufgestellt. Dabei ist insb e- sondere der Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage beso n- dere Bedeutung beizumessen. In einer solchen Konstellation hat der Tatrichter zudem i n einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entsche i- dungsbeeinflussenden Umstände darzustellen und in seine Überlegungen ei n- 7 8 - 6 - zubeziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 StR 94/14, NStZ 2014, 667; Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/1 5; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368; Beschluss vom 4. April 2017 - 2 StR 409/16). 2. Diesen Anforderungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. a) Die Erwägungen zur Aussageentstehung sind lückenhaft. Die B eschuldigung des Angeklagten ist erstmals geäußert worden, nachdem die Freundin der Nebenklägerin beim Aufrufen von Sexfilmen im I n- ternet angetroffen worden war und ihrer Mutter erklärt hatte, sie sei von der N e- benklägerin darüber instruiert worden, worauf die Nebenklägerin von beiden Müttern zur Rede gestellt wurde. Sie befand sich dabei unter dem erheblichen Druck einer nachhaltigen Befragung über ein sonst als Tabu behandeltes Th e- Dazu hat die vom Landgericht vernommene aussagepsychologische dafür, Suggestiveinflüssen zu folgen. Sie habe sowohl bei der gutachterlichen Exploration als auch bei den a nderen Vernehmungen Suggestivfragen oftmals A . dazu motiviert gewesen sein könne, eine bewusste Falschaussa - ge gegen den Angeklagten vorzubringen, um dadurch ihre eigene Schuld zu vermindern und ihre Mutter in der Diskussion wegen des Aufrufens der Sexse i- ten im Internet milde zu stimmen. Aus aussagepsychologischer Sicht sei es ä u- ßerst unwahrscheinl ich, insbesondere auch aufgrund der vorhandenen Entwic k- lungsverzögerungen der Zeugin, dass L . eine qualitativ so hochwertige Lüge 9 10 11 12 - 7 - Das Landgericht hat sich insgesamt dem Ergebnis der Sachverständ i- gen angeschlossen, r- überprüft, ob die Nebenklägerin unter dem Druck der intensiven Befragung und mit Blick auf ihr Anschauungsmaterial aus Filmdarst ellungen im Internet das Bild von sexuellen Handlungen mit Erlebnissen aus dem Alltag in der Grun d- schule verknüpft haben könnte, um dem Druck zu entweichen. Bei weiteren Befragungen der Nebenklägerin sind nach der Bemerkung der Sachverständigen auch Su ggestivfragen vorgekommen, deren Art und B e- deutung im Urteil nicht näher erläutert werden. Der Hinweis der Sachverständ i- gen darauf, dass die Nebenklägerin auf Suggestivfragen oft nicht im Sinne der Erwartungshaltung der Fragesteller geantwortet habe, reich t nicht aus, um nachvollziehbar zu begründen, dass es sich bei den tatbezogenen Aussagen der Nebenklägerin um nicht aufgrund von suggestiven Einflüssen entstandene Schilderungen gehandelt hat. b) Es fehlt auch die bei dieser Lage notwendige besonders s orgfältige Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesicht s- punkte. b- Zeuginnen M . und T . nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zu erschüttern, dem Angeklagten im Fall II.3. der ü- gung gestanden habe, das Ergebnis der gyn äkologischen Untersuchung keinen Erkenntniswert besitze und das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme b e- züglich eingestellter Tatvorwürfe kein Glaubhaftigkeitsbedenken ergebe. Damit 13 14 15 16 - 8 - wird das Risiko einer Falschdarstellung durch die Nebenklägerin unter bew usst oder unbewusst erfolgender Entwicklung eines falschen Tatbildes nach intens i- ven Fragen aufgrund bildhafter Vorstellungen von sexuellen Handlungen aus entsprechenden Filmdarstellungen im Internet nicht nachvollziehbar ausg e- räumt. bb) Auch wäre eine weiter gehende Plausibilitätskontrolle der Angaben durch das Tatgericht erforderlich gewesen. Im Fall II.3. der Urteilsgründe sollen die sexuellen Handlungen unter Zeitdruck mit wiederholtem Blick des Angekla g- ten auf die Uhr erfolgt sein; danach sollen ab er der Angeklagte und das Kind ein Frühstück und einen Spaziergang mit dem Hund nicht ausgelassen haben. Die Fragwürdigkeit eines solchen Geschehens wäre bei der gebotenen G e- samtwürdigung mit in den Blick zu nehmen gewesen. 3. Der Senat kann nicht auss chließen, dass die Verurteilung des Ang e- klagten auf diesen Rechtsfehlern beruht. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 17 18
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