BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 95/05 vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Der Senat weist darauf hin, daß die Strafen aus dem Urteil des Amtsge-richts Sondershausen vom 19. April 2000 in die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren einbezogen sind. Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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