BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 95/07 vom 5. April 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung der Beweisantr344ge Nr. 2 und Nr. 8, die die Revisi-on mit der Verfahrensr374ge der Verletzung von 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO angreift, begegnet rechtlichen Bedenken. Im ersteren Fall hat das Land-gericht die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten. Die Ableh-nung des Beweisantrags Nr. 8 konnte nicht darauf gest374tzt werden, dass ein Beweismittel nicht angegeben sei, denn es war offenkundig, dass der Antrag auf die Vernehmung eines Sachverst344ndigen gerichtet war. So-weit das Landgericht die Ablehnung dar374ber hinaus auf eigene Sachkun-de gest374tzt hat, ist diese durch die Ablehnungsbegr374ndung nicht belegt. Das Urteil beruht aber nicht auf der fehlerhaften Ablehnung der beiden Antr344ge. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags w374rde durch die insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen selbst dann getra-gen, wenn der von dem Angeklagten auf das bewusstlos am Boden lie-gende Tatopfer mit T366tungsvorsatz geworfene 30 kg schwere Lichtstrah- - 3 - ler den Gesch344digten verfehlt und daher keine Spuren des Opfers auf-gewiesen h344tte. Auch die Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB wird von den Feststellun-gen getragen. Im 334brigen hat die Pr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-begr374ndung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht er-geben. Rissing-van Saan Bode Fischer Roggenbuck Appl
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