BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 95/08 vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung f374r die Dauer von sechs Monaten zu-r374ckgestellt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Nebenkl344gers f374hrt zur Aufhebung des Urteils, da die Annahme des Landge-richts, ein T366tungsvorsatz sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, der recht-lichen 334berpr374fung nicht standh344lt. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gerieten der zur Tatzeit 16-j344hrige Angeklagte und sein 13-j344hriger Bruder im Kassenbereich eines Super-marktes in einen zun344chst verbalen, dann handgreiflichen Streit mit dem etwa gleichaltrigen Nebenkl344ger und dessen Begleiter, nachdem der Angeklagte eine leere Flasche in den Markt geworfen hatte. Mehrere Angestellte und Kunden 2 - 4 - des Gesch344fts trennten die Parteien und hielten den Angeklagten und seinen Bruder fest, um dem Nebenkl344ger und dessen Begleiter Gelegenheit zu geben, den Markt zu verlassen. Als der Angeklagte schlie337lich losgelassen wurde, rannte er sogleich hinter dem Nebenkl344ger her, um ihm "einen Denkzettel zu verpassen". Hierzu klappte er ein mitgef374hrtes Klappmesser mit einer Klingen-l344nge von 8 cm auf; sein Bruder rief: "Wir stechen Euch ab!". Der Angeklagte lief von hinten auf den Nebenkl344ger zu, der sich zu diesem Zeitpunkt keines weiteren Angriffs versah, und stach ihm das Messer mit gro337er Wucht von hin-ten im Bereich des rechten Schulterblatts in den R374cken. Hierdurch wurde der rechte Lungenfl374gel des Gesch344digten durchstochen. Die Verletzung war le-bensgef344hrlich; der Nebenkl344ger wurde durch eine Notoperation gerettet. Das Landgericht hat weiter festgestellt, der Angeklagte sei sich zwar der Tatsache bewusst gewesen, dass er den Nebenkl344ger verletzen werde, habe ihn jedoch nicht t366ten wollen, "weswegen er auch keine weiteren Stiche gegen ihn ausf374hrte" (UA S. 5). Zur Beweisw374rdigung hat das Landgericht zun344chst ausgef374hrt, es sei kein T366tungsmotiv erkennbar. Der Angeklagte habe dem Tatopfer "einen Denkzettel verpassen" wollen; dies setze begriffsnotwendig ein Weiterleben voraus. Weiterhin lege zwar die Gef344hrlichkeit der Handlung die Annahme eines bedingten T366tungsvorsatzes nahe; es habe sich aber "um ei-nen herzfernen Stich in den R374cken des Opfers gehandelt (205), dessen Le-bensbedrohlichkeit sich einem medizinisch unbedarften T344ter wie dem Ange-klagten nicht unmittelbar erschlie337t" (UA S. 8). Der Angeklagte habe schlie337lich die hohe Hemmschwelle vor einem bedingten T366tungsvorsatz nicht 374berwun-den. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er auf den Nebenkl344ger in einem belebten Supermarkt in unmittelbarer N344he eines Krankenhauses eingestochen habe, so dass medizinische Hilfe rasch zu erlangen war; zum anderen aus der in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen Unreife des Angeklagten (UA S. 9). 3 - 5 - 2. Diese Erw344gungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Zwar kann das Revisionsgericht in die dem Tatrichter obliegende Beweisw374rdigung grunds344tzlich nicht eingreifen; anders ist es aber, wenn diese Widerspr374che oder gravierende L374cken enth344lt oder erhebliche Beweisanzeichen erkennbar nicht oder unzutreffend w374rdigt. 4 a) So liegt es hier. Schon die Annahme, es sei kein Tatmotiv erkennbar, ist mit den Feststellungen nicht vereinbar, nach denen der Angeklagte dem Ne-benkl344ger erkennbar aus Rache f374r die vorausgegangene k366rperliche Ausei-nandersetzung aus vollem Lauf ein Messer wuchtig in den R374cken stie337. Ein Tatmotiv des Angeklagten war somit offensichtlich gegeben. Soweit das Land-gericht angenommen hat, die Absicht, dem Nebenkl344ger "einen Denkzettel zu verpassen", sei mit der Annahme eines (bedingten) T366tungsvorsatzes nicht vereinbar, liegt dem eine 334berbewertung des formalen Wortsinns und eine un-zureichend konkretisierende Auslegung dieser Formulierung zu Grunde. Es bleibt schon offen, ob der Angeklagte selbst seine Motivation so beschrieben hat oder ob es sich um eine interpretierende Formulierung des Gerichts han-delt; im 334brigen ist zu ber374cksichtigen, dass vage umschreibenden, allgemei-nen Formulierungen, namentlich im Zusammenhang mit Gewalthandlungen in aggressiv aufgeladener Situation, meist nur geringe Bedeutung als pr344zise Be-schreibung von Handlungszielen oder Absichten zukommt. Das gilt im 334brigen gleicherma337en f374r den Ruf des Bruder des Angeklagten ("Wir stechen Euch ab!"), der in der Beweisw374rdigung des Landgerichts nicht mehr erw344hnt ist. 5 Soweit das Landgericht ausgef374hrt hat, der Angeklagte habe keinen T366-tungsvorsatz gehabt, "weswegen" er von weiteren ihm m366glichen Stichen abge-sehen habe, bleibt auch dies unklar, da nicht festgestellt ist, ob der Angeklagte nach dem Stich mit der M366glichkeit rechnete, den Nebenkl344ger t366dlich verletzt zu haben. 6 - 6 - b) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Erw344gung, es habe sich bei dem aus vollem Lauf gef374hrten wuchtigen Stich neben das rechte Schulterblatt um einen "herzfernen Stich" gehandelt, dessen Lebensgef344hrlichkeit sich dem Angeklag-ten als medizinischem Laien nicht erschlossen habe. Diese Wertung wider-spricht der Lebenserfahrung. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass Messerstiche in den oberen R374ckenbereich in hohem Ma337e lebensgef344hrlich sind; Gr374nde, warum dies der offenbar geistig normal entwickelte und mit einem Klappmesser ausger374stete Angeklagte nicht gewusst haben sollte, sind nicht ersichtlich. 7 c) Eher fern liegend erscheint die weitere Erw344gung des Landgerichts, gegen einen bedingten T366tungsvorsatz spreche der Umstand, dass die Tat in der N344he des Krankenhauses H. begangen wurde, wo rasch medizinische Hilfe erlangt werden konnte. Dies l344sst au337er Acht, dass es sich um eine aus Rache und Wut motivierte Spontantat handelte und der Angeklagte den Tatort daher ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer nahe liegenden Ret-tungsm366glichkeit ausgew344hlt hatte. 8 Schlie337lich ergibt sich auch aus der Feststellung des "hohen Ma337es an Unreife" des Angeklagten nicht das vom Landgericht angenommene Indiz ge-gen einen bedingten T366tungsvorsatz. Unreife im Zusammenwirken mit der vom Landgericht festgestellten "fehlenden Impulskontrolle und Sozialisation" (UA S. 13) kann vielmehr bei einem in momentaner Wut aus nichtigem Anlass ausge-f374hrten bedenkenlosen Einsatz eines lebensgef344hrlichen Werkzeugs gegen ein argloses Opfer gerade auch f374r ein 334berwinden der Hemmschwelle vor der In-kaufnahme des Todes eines anderen Menschen sprechen. Zutreffend hat die Revision im 334brigen darauf hingewiesen, dass schon der festgestellte Hand-lungsablauf, n344mlich das wuchtige Stechen eines Messers von oben nach un-ten aus schnellem Lauf in den R374cken eines ahnungslosen Opfers das 334ber- 9 - 7 - winden einer hohen Hemmschwelle voraussetzt. Auch dies hat das Landgericht nicht erkennbar in seine 334berlegungen einbezogen. 3. Die genannten Rechtsfehler f374hren zur Aufhebung des Urteils, da sich nicht ausschlie337en l344sst, dass der Tatrichter bei zutreffender Gewichtung der Indizien zu einem anderen Ergebnis gelangt w344re. Von einer Aufrechterhaltung von Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen hat der Senat abgesehen, um dem neuen Tatrichter insgesamt umfassende neue Feststellungen zu erm366gli-chen. 10 Sollte der neue Tatrichter zur Feststellung eines zumindest bedingten T366tungsvorsatzes gelangen, w344ren zum einen n344here Feststellungen zum Vor-stellungsbild des Angeklagten hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Tat-opfers sowie zur Motivationslage im Einzelnen (vgl. UA S. 12) zu treffen; zum anderen w344re dem konkreten Geschehensablauf vom Beginn des Angriffs bis zum Eingreifen Dritter sowie gegebenenfalls der Frage des subjektiven R374ck-trittshorizonts des Angeklagten nach Ausf374hren des (ersten) Stichs gr366337ere Aufmerksamkeit zuzuwenden. 11 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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