BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 95/09 vom 31. Juli 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja StGB 247 266 Abs. 1; GmbHG 247 64 S. 3 i.d.F. vom 23. Oktober 2008 1. Zur Pflichtwidrigkeit bei Untreuehandlungen zu Lasten konzernintegrierter GmbHs bei Zustimmung der Alleingesellschafterin. 2. Anforderungen an die Feststellungen zur verm366genssch344digenden 334ber-schuldung konzernabh344ngiger Gesellschaften durch Darlehensgew344hrung bei zentralem Cash-Management. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 StR 95/09 - LG Bonn in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 31. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. September 2008 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts-strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt und angeordnet, dass f374r den Fall des Widerrufs der Strafausset-zung vier Monate der Strafe als bereits vollstreckt gelten. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 2 A. Das Landgericht hat festgestellt: 3 - 3 - I. Der Angeklagte war seit dem 1. Juni 1999 Vorstand der b366rsennotier-ten R. AG (im Folgenden: R. AG). Der R. -Konzern befasste sich mit dem Betrieb von Seniorenheimen und einer Klinik. Operativ t344tig auf diesem Gebiet waren verschiedene von der Holding be-herrschte Untergesellschaften. Die R. AG selbst konnte Deckungsbei-tr344ge zu ihren Betriebskosten, abgesehen von Einmaleffekten, nur aus den Gewinnen der Untergesellschaften erzielen. 4 Die Bestellung des Angeklagten war erfolgt, nachdem sich bei einer Sonderpr374fung Unregelm344337igkeiten in der Amtsf374hrung des bisherigen Vor-stands ergeben hatten, die zu dessen Abberufung f374hrten. Der Angeklagte soll-te den Konzern sanieren. Dies gelang letztlich nicht; mit Beschluss vom 1. Au-gust 2001 wurde 374ber das Verm366gen der R. AG das Insolvenzverfahren er366ffnet. 5 II. Die R. AG hatte den 374berwiegenden Teil der Betriebs-grundst374cke des Konzerns von der P. AG gemietet, die von dem abgel366s-ten fr374heren Vorstand der R. AG beherrscht wurde, und sie ihrerseits an die jeweiligen Betreibergesellschaften (unter-)verpachtet. Bei den Betreiberge-sellschaften handelte es sich um die R. B. GmbH (B. ), deren alleinige Gesellschafterin die R. AG war, sowie um eine Anzahl von Tochter- und Enkelgesellschaften der B. . Gesch344ftsf374hrer der B. und ihrer Untergesellschaften war bis zum Mai 2001 der Zeuge L. . 6 Die R. AG hatte an die P. AG h366here Pachtzinsen zu zahlen, als sie selbst von ihren eigenen P344chterinnen aus der Unterverpachtung erlang-te. Die Betreibergesellschaften finanzierten die von ihnen zu zahlende Pacht aus Zahlungen der Sozialkassen und w344ren zu h366heren Leistungen nur in der Lage gewesen, wenn eine Steigerung der Investitionskostenanteile durch 7 - 4 - Nachverhandlungen der vereinbarten Pfleges344tze gegen374ber den Kostentr344-gern geltend gemacht worden w344re. Pflegesatzverhandlungen, die branchen374b-lich in einem Abstand von 12 bis 15 Monaten erfolgen, waren f374r die Betreiber-gesellschaften der R. -Gruppe aber seit 1998 nicht mehr gef374hrt worden und wurden auch nach Amts374bernahme des Angeklagten nicht gef374hrt, da die-ser mit anderen im Zuge der Sanierung vorgefundenen Problemen ausgelastet war. Das Kerngesch344ft der Gruppe war durchgehend defizit344r; die R. AG erwirtschaftete im Sommer 2000 monatliche Verluste von 2 bis 2,5 Mio. DM. Die P. AG hatte sich die Pachtanspr374che der R. AG gegen die Betreibergesellschaften sicherungshalber abtreten lassen. Die Abtretung war gegen374ber deren Gesch344ftsf374hrer L. offengelegt worden. Dennoch zahlten die B. sowie vier der von ihr beherrschten Gesellschaften bis ein-schlie337lich Mai 2001 weiter an die R. AG. Die R. AG leitete erstmals im August 2000 und dann fortlaufend ab November 2000 diese Pacht-zahlungen nicht an die P. AG weiter, da sie angesichts ihrer sich ver-schlechternden Liquidit344tslage die Gelder anderweit ben366tigte, insbesondere zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung sowie zur Lohn-zahlung. Die P. AG k374ndigte wegen der Zahlungsr374ckst344nde das Mietver-h344ltnis mit Datum vom 11. April 2001 fristlos. Dass die Pachtzahlungen der Betreibergesellschaften an die Konzernmutter in Folge der Sicherungsabtretung keine schuldbefreiende Wirkung hatten, war dem Angeklagten nicht bewusst. 8 III. Bereits seit 1999 hatte sich die R. AG von f374nf der von der B. beherrschten Untergesellschaften Darlehen zur Schlie337ung von Liquidi-t344tsl374cken gew344hren lassen. Die R374ckzahlungsanspr374che waren angesichts der sich verschlechternden Liquidit344tslage der Holdinggesellschaft seit Herbst 2000 nicht mehr werthaltig und gef344hrdeten die Liquidit344t der Darlehensgeberinnen selbst. Dennoch lie337 sich die R. AG auch in dieser Lage noch mehrmals 9 - 5 - weitere Darlehen gew344hren. Der Angeklagte war 374ber diese Form der Liquidi-t344tsbeschaffung informiert und billigte sie; mitunter forderte er die Darlehen per-s366nlich an und unterzeichnete die Vertragsurkunden. IV. Die nach Abl366sung von L. neu bestellte Gesch344ftsf374hrerin der B. und der f374nf Untergesellschaften stellte am 29. Juni und 4. Juli 2001 f374r alle sechs Unternehmen Insolvenzantr344ge. In der Folge wurde 374ber das Ver-m366gen der Gesellschaften das Insolvenzverfahren er366ffnet. 10 V. Der privat verschuldete Zeuge L. war neben seinen 304mtern als Gesch344ftsf374hrer verschiedener Konzerngesellschaften auch Leiter der Rechts-abteilung der Holding. Er bem374hte sich bei dieser im April 2000 um ein Arbeit-nehmerdarlehen, da er eine Umschuldung vornehmen wollte. Am 10. April 2000 vereinbarte der Angeklagte namens der R. AG mit ihm einen Vertrag 374ber die Gew344hrung eines unverzinslichen Darlehens 374ber 180.000 DM, das am 10. Oktober 2000 in einer Summe zur R374ckzahlung f344llig werden sollte. Nach dem Vertrag hatte L. auf erstes Anfordern der Darlehensgeberin eine n344her bezeichnete dingliche Sicherheit zu stellen. Die R. AG, die zu diesem Zeitpunkt bereits mit Liquidit344tsproblemen belastet war, finanzierte die Darlehenssumme, indem sie ihrerseits einen Darlehensvertrag mit der D. GmbH schloss, einer weiteren von ihr beherrschten Gesellschaft, deren Gesch344ftsf374hrer ebenfalls L. selbst war. Das Darlehen gelangte am 13. April 2000 unmittelbar von der D. GmbH zur Auszahlung an L. . Eine Sicherheit wurde in der Folge weder angefordert noch gestellt. L. zahlte den Darlehensbetrag zum F344lligkeitszeitpunkt nicht an die Dar-lehensgeberin zur374ck. 11 - 6 - Bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverh344ltnis mit der R. AG wurde mit einer Aufhebungsvereinbarung vom 25. Juni 2001 ein Teil des R374ck-zahlungsanspruchs in H366he von 50.000 DM mit einem Pr344mienanspruch L. s f374r das Jahr 1999 verrechnet. Im 334brigen wurde das Darlehen nach-tr344glich um drei Jahre prolongiert und verzinslich gestellt. L. zahlte auch in der Folge die verbleibende Hauptforderung nebst Zinsen nicht; er fiel im Jahr 2004 in Insolvenz. 12 B. Das Landgericht hat die Gew344hrung des Darlehens an L. als Un-treue des Angeklagten zum Nachteil der R. AG gew374rdigt. 13 Es hat den Angeklagten zudem wegen Untreue zum Nachteil der f374nf von der B. beherrschten Untergesellschaften durch Entgegennahme der Pachtzinszahlungen sowie durch die Darlehensanforderungen zugunsten der R. AG verurteilt, w344hrend es ihn - neben weiteren Vorw374rfen - vom Vor-wurf der Untreue zum Nachteil der B. selbst freigesprochen hat. 14 C. Die Verurteilung h344lt in keinem der sechs F344lle rechtlicher 334berpr374fung stand. Die tats344chlichen Feststellungen des Landgerichts sind l374ckenhaft und nicht frei von Widerspr374chen; sie tragen die rechtliche W374rdigung des Handelns des Angeklagten als Untreue nach 247 266 Abs. 1 StGB nicht. 15 I. Untreue zum Nachteil der R. AG 16 W344hrend in den Urteilsgr374nden die Entscheidung des Angeklagten zur Gew344hrung des Arbeitnehmerdarlehens einerseits als Freundschaftsdienst dar- 17 - 7 - gestellt wird, mit dem der Angeklagte L. habe helfen wollen (S. 22 UA), weist das Landgericht andererseits darauf hin, dass der Angeklagte die Dienste L. s wegen seiner umfassenden Kenntnisse 374ber die Konzernverh344ltnisse und zur F374hrung der Schadensersatzprozesse gegen den fr374heren Vorstand unbedingt ben366tigt habe (S. 19/20 UA). Traf Letzteres zu, so war die Gew344h-rung eines zus344tzlichen finanziellen Vorteils f374r L. aber in Ansehung der dem Angeklagten zustehenden Leitungsbefugnis aus 247 76 Abs. 1 AktG selbst unter Ber374cksichtigung der angespannten Liquidit344tslage des Unternehmens nicht ohne Weiteres pflichtwidrig. Dies gilt um so mehr, als sich wegen der Re-finanzierung des Darlehens 374ber die D. GmbH die Liquidit344t der R. AG selbst nicht unmittelbar verschlechterte. Formulierungen der Urteilsgr374nde deuten allerdings darauf hin, dass das Landgericht aus den Umst344nden der Tatbegehung gefolgert hat, es habe sich nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten tats344chlich gar nicht um ein Darle-hen gehandelt, sondern um eine vor dem Aufsichtsrat verschleierte Sonderzah-lung (S. 22 u. 104/105 UA), der Darlehensvertrag mit L. sei daher ein Scheingesch344ft gewesen. In einem solchen Fall, in dem der Angeklagte den Ausfall der R. AG mit dem R374ckzahlungsanspruch - entgegen der W374r-digung der Strafkammer - nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern mit direktem Vorsatz gehandelt h344tte, dr344ngte sich die Annahme einer strafbaren Untreue allerdings auf, auch wenn selbst im Fall einer Sonderzuwendung an einen Arbeitnehmer durch den Vorstand die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht ohne jede weitere Begr374ndung auf der Hand l344ge. Die - insgesamt unkla-re - W374rdigung des Landgerichts l344sst aber eine Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass bei L. s Ausscheiden die Verrechnung eines Teils des R374ckzahlungsanspruchs mit einem Pr344mienanspruch vereinbart wur-de; dies k366nnte gegen das Vorliegen eines Scheingesch344fts sprechen. 18 - 8 - Die Feststellung des Landgerichts schlie337lich, der Angeklagte habe in Kenntnis der finanziellen Probleme L. s gehandelt, 374ber die er bereits 1999 durch den Zeugen Ba. , m366glicherweise gemeinsam mit dem Zeu-gen Be. , informiert worden sei (S. 19 UA), wird durch die Beweisw374rdigung nicht belegt (S. 70 ff. UA). 19 II. Untreue in f374nf F344llen zum Nachteil der Untergesellschaften 20 1. Die W374rdigung der Kammer, bei der Unkenntnis des Angeklagten von der rechtlichen Wirkung der gegen374ber dem Gesch344ftsf374hrer der Untergesell-schaften offen gelegten Sicherungsabtretung habe es sich nur um eine unbe-deutende Abweichung im Kausalverlauf gehandelt, h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. War dem Angeklagten nicht bekannt, dass die Pachtzahlungen der Untergesellschaften f374r November 2000 bis Mai 2001 an die R. AG nicht zur Befreiung von ihrer entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeit f374h-ren konnten, so fehlte ihm der Vorsatz, ihnen durch die Entgegennahme der Zahlungen jeweils einen Nachteil im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB zuzuf374gen. Auch wenn Mitarbeiter der Untergesellschaften gegen Geldabfl374sse protestiert und auf Liquidit344tsprobleme hingewiesen hatten, waren die F344lle insofern recht-lich nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf die Pachtzahlungen der B. an die R. AG, hinsichtlich derer das Landgericht den Angeklagten wegen Fehlen des Sch344digungsvorsatzes vom Vorwurf der Untreue freigesprochen hat (UA S. 108). 21 2. Als Ankn374pfungspunkte f374r den Vorwurf einer Untreue zum Nachteil der Untergesellschaften kamen mithin nur die Darlehensabforderungen zu Gunsten der Konzernmutter in Betracht. 22 Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass 204existenzgef344hrdende223 Abforderungen durch den Vorstand 23 - 9 - einer herrschenden Gesellschaft den Vorwurf der Untreue zum Nachteil der beherrschten Gesellschaft begr374nden k366nnen. a) Zwar k366nnen der GmbH mit Zustimmung ihrer Gesellschafter grund-s344tzlich Verm366genswerte entzogen werden, weil sie gegen374ber ihren Gesell-schaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschm344lerten Bestand hat. Deshalb sind solche Verf374gungen, die in 334bereinstimmung mit dem Verm366gensinhaber erfolgen, grunds344tzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB. In der zivil- wie strafgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen der Gesch344ftsf374hrer als f374r das Verm366gen einer Gesellschaft Treupflichtiger seine Pflichten nach 247 266 Abs. 1 StGB auch dann verletzt, wenn er mit Zustimmung s344mtlicher Gesellschafter handelt; da-nach gibt es einen Bereich, der einer Dispositionsm366glichkeit der Gesellschafter entzogen ist. Die Rechtsprechung hat eine Verm366gensverf374gung als gegen374ber der Gesellschaft treuwidrig und damit wirkungslos angesehen, wenn sie geeig-net ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeintr344chtigen, wenn der Gesell-schaft durch die Verf374gung ihre Produktionsgrundlagen entzogen werden oder wenn ihre Liquidit344t gef344hrdet wird, indem ihr das zur Erf374llung ihrer Verbind-lichkeiten ben366tigte Verm366gen entzogen wird (vgl. BGHSt 49, 147, 157 ff. m. w. Nachw.). Hieran h344lt der Senat trotz der in der Literatur erhobenen, auf den Schutzzweck des 247 266 StGB abstellenden Einwendungen (vgl. die Nachw. bei Fischer StGB 56. Aufl. 247 266 Rn. 52e) fest. 24 b) Ob allein die R374cksichtnahme des Gesellschafters auf das Eigeninte-resse der GmbH schon f374r die Annahme einer eigenen Verm366gensbetreuungs-pflicht und damit f374r die Erf374llung des Treubruchstatbestands ausreichen kann (so BGHZ 149, 10, 17 f.) oder ob die Pflicht zur R374cksichtnahme nicht lediglich die Schranke eigener Dispositionsbefugnis des Gesellschafters aufzeigt, bedarf keiner abschlie337enden Entscheidung. Jedenfalls in F344llen, in denen wie hier die 25 - 10 - den Untergesellschaften entzogenen Verm366genswerte in der ausschlie337lichen Einflusssph344re des Konzerns verbleiben, kommt die besondere, auf die Wah-rung fremder Verm366gensinteressen gerichtete Betreuungspflicht im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB zum Ausdruck. Werden Verm366genswerte der beherrschten Gesellschaften hier in einem solchen Ausma337 transferiert, dass die Erf374llung der eigenen Verbindlichkeiten der einlegenden Konzernmitglieder im Falle eines Verlusts der Gelder gef344hrdet wird, so verletzt der Vorstand der herrschenden Gesellschaft hierdurch seine Verm366gensbetreuungspflicht, sofern nicht die R374ckzahlung, etwa durch ausreichende Besicherung, gew344hrleistet ist (BGHSt 49, 147, 160 f.). Diese Verpflichtung trifft im mehrstufigen Beherrschungsver-h344ltnis nicht nur die Alleingesellschafterin der gesch344digten Gesellschaft, son-dern s344mtliche die Untergesellschaft beherrschenden Konzernebenen 374ber die-ser (so in der Sache schon BGHSt 49, 147, 160 f.; im Ergebnis auch Ransiek wistra 2005, 121, 124 f.). Sie wird den Mitgliedern der vertretungsberechtigten Organe der herrschenden Gesellschaften nach 247 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB zuge-rechnet. c) Diese rechtliche Beurteilung wird durch die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Haftungsgrundlage in F344llen des "existenzvernichtenden Eingriffs" (vgl. zur Irrelevanz des Unterschiedes zwischen straf- und zivilgericht-licher Terminologie BGHSt 49, 147, 159 f.) nicht in Frage gestellt. 26 Zwar hat sich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seit 2007 vom bisherigen Konzept der Existenzvernichtungshaftung als Durchgriffshaftung des Gesellschafters gegen374ber den Gesellschaftsgl344ubigern gel366st, die an den Missbrauch der Rechtsform der GmbH ankn374pfte. Er hat stattdessen die Exis-tenzvernichtungshaftung an die missbr344uchliche Sch344digung des im Gl344ubiger-interesse zweckgebundenen Gesellschaftsverm366gens angekn374pft und sie in Gestalt einer Innenhaftung des Gesellschafters gegen374ber der Gesellschaft als 27 - 11 - Fallgruppe der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung im Sinne des 247 826 BGB eingeordnet (vgl. BGHZ 173, 246, 251 ff.; 176, 204, 209 ff.; BGH NJW 2009, 2127, 2128 f.). Daraus ist im Schrifttum gefolgert worden, an einer Untreuestrafbarkeit des Vorstands der herrschenden Gesellschaft k366nne in derartigen F344llen nicht festgehalten werden, da die deliktsrechtlich fundierte Pflicht, die Existenz der beherrschten Gesellschaft gef344hrdende Eingriffe zu unterlassen, nicht als Ver-m366gensbetreuungspflicht im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB angesehen werden k366nne (Weller ZIP 2007, 1681, 1688; Livonius wistra 2009, 91, 93 f.). Diese Auf-fassung verkennt jedoch, dass die Einschr344nkung der zivilrechtlichen Dispositi-onsbefugnis des Alleingesellschafters und der Umfang seiner eigenen straf-rechtlichen Verm366gensbetreuungspflicht nicht deckungsgleich sind. Die neuere Rechtsprechung des II. Zivilsenats stellt zwar die Reichweite der Einschr344nkung der Dispositionsbefugnis auf eine neue rechtliche Grundlage. Von dem Wechsel zu einer deliktsrechtlichen Haftungskonstruktion unber374hrt ist aber die Frage, in welchen F344llen die Treuepflicht des Gesellschafters gegen374ber seiner Gesell-schaft - die nunmehr auch nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise als unmittel-bar Gesch344digte eines ihre Existenz gef344hrdenden Eingriffs angesehen wird, w344hrend die Gesellschaftsgl344ubiger nur mittelbar betroffen werden (BGHZ 173, 246, 260; vgl. dazu auch Radtke/Hoffmann GA 2008, 535, 548 f. u. 550 f.) - zur eigenen Verm366gensbetreuungspflicht erstarkt. Jedenfalls in dem bereits oben dargelegten, erstmals durch die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 13. Mai 2004 (BGHSt 49, 147, 160 f.) entwickelten Umfang ist aber auch im Licht der neuen zivilrechtlichen Haftungskonstruktion an der Annahme einer solchen Pflicht festzuhalten. 28 d) Auch die 304nderungen des GmbH-Gesetzes durch das Gesetz zur Mo-dernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek344mpfung von Missbr344uchen (Mo- 29 - 12 - MiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2026) geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Insbesondere ist aus 247 64 Satz 3 GmbHG n.F., wonach Ge-sch344ftsf374hrer einer GmbH dieser grunds344tzlich zum Ersatz von Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet sind, wenn diese zur Zahlungsunf344higkeit der Ge-sellschaft f374hren mussten, nicht die Schlussfolgerung zu ziehen, das Gesetz nehme nicht mehr den Gesellschafter, sondern nur noch den Gesch344ftsf374hrer als den f374r den Erhalt der Zahlungsf344higkeit der Gesellschaft Verantwortlichen in die Pflicht (so aber Livonius wistra 2009, 91, 94 f.). Die Regelung erfasst nach gesetzgeberischer Intention nur einen Teilbereich der Haftung f374r exis-tenzbedrohende Verm366gensverf374gungen, indem sie nicht beim Gesellschafter als Empf344nger der Zahlung ansetzt, sondern beim Gesch344ftsf374hrer als deren Ausl366ser oder Gehilfe, und indem sie dort auch nur Zahlungen, nicht aber die Aush366hlung der Existenzf344higkeit durch andere Eingriffe erfasst. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei 247 64 Satz 3 GmbHG nicht um eine abschlie-337ende Regelung der Existenzvernichtungshaftung; die Vorschrift ber374hrt die bisherige straf- wie zivilgerichtliche Rechtsprechung zur Haftung des Gesell-schafters f374r existenzgef344hrdende bzw. -vernichtende Eingriffe nicht (so schon der Gesetzentwurf des MoMiG BT-Drucks. 16/6140, S. 46; ebenso Bittmann NStZ 2009, 113, 118). 3. Die tats344chlichen Feststellungen des Landgerichts tragen den Vorwurf einer Untreue des Angeklagten zum Nachteil der f374nf Untergesellschaften indes nicht. 30 a) In vier der f374nf F344lle n366tigt bereits die rechtsfehlerhafte Ber374cksichti-gung der Entgegennahme der Pachtzahlungen zur Aufhebung, da die Feststel-lungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Gef344hr-dungslage der Untergesellschaften nicht ausschlie337bar auf dem Rechtsfehler beruhen. 31 - 13 - b) Aber auch dar374ber hinaus lassen die Ausf374hrungen des Landgerichts besorgen, dass die Strafkammer den rechtlichen Ansatzpunkt f374r die Herbeif374h-rung eines Verm366gensnachteils bei den Untergesellschaften aus dem Blick ver-loren hat. Anstatt an die Verm366gensverf374gungen in Gestalt der einzelnen Dar-lehensabforderungen anzukn374pfen, f374hrt die Kammer aus, dass sich die Gefahr einer Insolvenz, in die der Angeklagte die Gesellschaften gebracht habe, im Juni 2001 (also wohl mit dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung) realisiert habe (S. 34 u. 105 UA). Bei der konkreten Strafzumessung kn374pft sie demge-gen374ber vornehmlich an den Nominalbetrag des eingetragenen Stammkapitals der jeweiligen Gesellschaft an (S. 114 f. UA). 32 c) Dass das Landgericht als ma337geblichen Tatzeitraum einerseits die Zeit von Ende Oktober (S. 34 UA) oder November 2000 (S. 81 UA) oder ab Herbst 2000 (S. 53 UA) bis Juni 2001 bezeichnet, andererseits aber auch Dar-lehen in bedeutender Gesamth366he, die einige der Untergesellschaften bereits vor dem 6. November 2000 geleistet hatten, ausdr374cklich als f374r die Insolven-zen urs344chlich angesehen hat, l344sst ebenfalls nicht erkennen, an welche tat-bestandlichen Ausf374hrungshandlungen im Einzelnen die rechtliche W374rdigung ankn374pft. 33 4. Da die rechtliche W374rdigung der F344lle auf Grund dieser M344ngel der Feststellungen einer n344heren 334berpr374fung durch das Revisionsgericht entzogen ist, bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zur neuen Verhandlung berufene Wirtschaftsstrafkammer wird festzustellen haben, durch welche Handlungen im Einzelnen der Angeklagte Einfluss auf die ver-schiedenen Darlehensgew344hrungen der Untergesellschaften an die R. AG nahm, ab wann eine sch344digende Gef344hrdung ihrer Existenz vorlag und ob und ab wann der Angeklagte dies auch erkannt hatte. Was die Bestimmung des Schuldumfangs angeht, so wird der neue Tatrichter, sofern eine Verletzung 34 - 14 - der Verm366gensbetreuungspflicht nicht auf die Gef344hrdung des Stammkapitals, sondern auf die Gef344hrdung der F344higkeit zur Erf374llung eigener Verbindlichkei-ten der Untergesellschaften zu st374tzen sein sollte, in wertender Betrachtung den Anteil des entzogenen Verm366gens zu bestimmen haben, den die Unterge-sellschaften zur Erf374llung ihrer eigenen Verbindlichkeiten ben366tigt h344tten (vgl. BGHSt 49, 147, 165 f.). Er wird dabei zu beachten haben, dass das Landgericht bislang keine Feststellungen dazu hat treffen k366nnen, dass au337er der Vermiete-rin P. AG noch andere Gl344ubiger der betreffenden f374nf Gesellschaften mit ihren Forderungen ausgefallen waren (S. 61 UA). Erg344nzend weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen des auf-gehobenen Urteils die Bewertung nahe legen, dass die Insolvenzen der S GmbH (S. ), der Seniorenwohnsitz H. GmbH (H. ) und der V. GmbH nicht auf den Ausfall mit Darlehensr374ck-zahlungsanspr374chen gegen die R. AG, sondern ausschlie337lich oder doch im Wesentlichen auf die Verpflichtung zur erneuten Zahlung der zuvor bereits in gleicher H366he an die Konzernmutter abgef374hrten Pachtzahlungen an die Zessi-onarin P. AG zur374ckzuf374hren waren. 35 Das Landgericht durfte in diesem Zusammenhang nicht offenlassen, ob der R. AG gegen die H. ein von der B. abgetretener Gewinnabf374h-rungsanspruch in H366he von 374ber 252.000 DM zustand (S. 37/38, 89 UA). Die Ausf374hrungen auf S. 39 UA einerseits und S. 56 UA in Verbindung mit der ta-bellarischen Aufstellung S. 41 UA andererseits lassen zudem vermuten, dass 36 - 15 - die Darlehenszahlung der S. 374ber 100.000 DM vom 6. November 2000 nach der Vorstellung der Beteiligten letztlich in voller H366he mit den Pachtverbindlich-keiten gegen374ber der Konzernmutter f374r Dezember 2000 und Januar 2001 ver-rechnet worden war. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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