BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/01 vom 18. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Menschenhandels - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 18. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO b eschlossen: Die Revision der Nebenklägerin P. gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Juni 2000 wird als unzulä s - sig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen, soweit sie durch ihre Revision ve r - anlaßt worden sind. Gründe: Die Revision der Nebenklägerin P. ist unzulässig, weil sie zwar rechtzeitig eingelegt, nicht aber begründet worden ist. Abweichend von dem Grundsatz, daß bei gleichzeitiger erfolgloser N e - benklage- und Angeklagtenrevision jeder Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, sind die dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin P. erwachsenen notwendigen Auslagen dieser aufzu- - 3 - erlegen, weil der Angeklagte wegen der Nebenklagedelikte freigesprochen worden war und sich seine Revision nur gegen seine Verurteilung wegen einer Straftat richtete, die die Nebenklägerin im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht betraf. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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