BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/02 vom 24. April 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. Dezember 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendl i - chen (§ 182 Abs. 1 StGB) wegfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Annahme von Tateinheit (Fall 2 b der Urteilsgründe) zwischen sex u - ellem Mißbrauch einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und sexuellem Mißbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 2 StGB) ist unzutreffend, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51; BGH, Beschl. v. 18. April 2001 - 3 StR 114/01; Beschl. v. 25. Juli 2001 - 2 StR 299/01). Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. Der Strafau s - spruch bleibt davon unberührt. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung der geänderten den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheit s - strafe verhängt hätte. - 3 - Im brigen hat die Nachprfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jhnke Detter Bode Otten Elf
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