BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Mai 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. November 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len, jeweils in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Freiheitsberau-bung, in einem Fall zus344tzlich in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen sexuel-ler N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Freiheitsberau-bung sowie wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung, zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Re-vision des Angeklagten mit der Sachr374ge, mit der er die unzureichenden Fest-stellungen zur Schuldf344higkeit des Angeklagten r374gt. 1 Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg. 2 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte an chronischer Schizophrenie. Das Landgericht ist - dem Sachverst344ndigen fol-gend - davon ausgegangen, dass er bei Begehung der Straftaten, die sich s344mtlich gegen seine Ehefrau richteten, auf Grund seiner Erkrankung in seiner Steuerungsf344higkeit erheblich vermindert gewesen war. Hinweise daf374r, dass der Angeklagte die Taten w344hrend eines akuten Schubs dieser Erkrankung be-gangen habe, habe der Sachverst344ndige nicht feststellen k366nnen. 3 Die Ausf374hrungen des Landgerichts zur Schuldf344higkeit des Angeklagten begegnen durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat insoweit folgendes ausgef374hrt: 4 "Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht Darstellungsm344n-gel des Urteils im Zusammenhang mit der Feststellung, der seit 2002 an chroni-scher Schizophrenie erkrankte Beschwerdef374hrer habe die verfahrensgegen-st344ndlichen Taten nicht w344hrend eines akuten Krankheitsschubes begangen, so dass Schuldunf344higkeit nach 247 20 StGB nicht in Betracht komme. Der Tatrichter hat sich insoweit dem Gutachten des Sachverst344ndigen Dr. G. ange-schlossen, wonach beim Angeklagten keine Hinweise auf einen akuten Schub festzustellen gewesen seien (UA S. 45); auf Seite 47 im zweiten Absatz von oben teilt das Urteil nochmals mit, 'Hinweise auf einen akuten, zur Schuldunf344-higkeit f374hrenden Schub zum Zeitpunkt der Taten konnten vom Sachverst344ndi-gen Dr. G. nicht festgestellt werden'. Die Revision weist in diesem Zu-sammenhang zutreffend darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Sachverst344ndi-gen war, ohne Mitteilung der zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen eine solche Feststellung zu treffen; vielmehr w344re der Tatrichter gehalten gewesen, unter W374rdigung des gesamten Beweisergebnisses und unter zu Hilfenahme der Sachkunde des Gutachters sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der 5 - 4 - Beschwerdef374hrer die Taten w344hrend akuter Sch374be beging. Dazu h344tte es zun344chst Darlegungen dazu bedurft, aufgrund welcher Kriterien ein akuter Schub abzulehnen oder zu bejahen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme liegen Anzeichen daf374r vor, dass die Taten w344hrend akuter Sch374be (o-der w344hrend eines lang dauernden Schubes) begangen wurden. Denn der Be-schwerdef374hrer steigerte sich bis Oktober 2003 immer weiter in seine wahnhaf-te Vorstellung hinein, seine Ehefrau sei von seinem Vater schwanger gewor-den, er lie337 seine Frau - auch bei medizinischen Untersuchungen - nicht mehr aus den Augen und wurde zunehmend aggressiver und gewaltt344tiger (UA S. 10). Auch das Verhalten des Angeklagten bei den Taten kann auf den schubar-tigen Ausbruch der Krankheit hindeuten, wie das im Falle II 3 festgestellte He-rumlaufen 'wie ein Huhn ohne Kopf' (UA S. 13) und das dauernde Herumlaufen im Hof (UA S. 14). Bei akuten Sch374ben einer Schizophrenie ist in der Regel davon auszu-gehen, dass der Betroffene schuldunf344hig ist (BGH MDR 1995, 1090; BGH Be-schluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 531/02). Die Sache bedarf deshalb zur Kl344rung der Frage, ob bei dem Beschwerdef374hrer zu den Tatzeiten ein akuter Schub einer Schizophrenie vorlag, der nochmaligen Verhandlung." 6 Dem stimmt der Senat zu. 7 Der neue Tatrichter wird zudem zu beachten haben, dass durch die M366g-lichkeit einer medizinischen Behandlung und durch die 334berwachung der Medi-kamenteneinnahme durch die Angeh366rigen des Angeklagten seine Gef344hrlich-keit f374r die Allgemeinheit nicht beseitigt wird. Entsprechende Ma337nahmen k366n-nen erst f374r die Frage, ob eine Entscheidung der Unterbringungsanordnung zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, Bedeutung erlangen. 8 - 5 - Zu Recht weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, dass im Fall II.1 der Urteilsgr374nde die bisherigen Feststellungen die Annahme einer gef344hrlichen K366rperverletzung nicht tragen und im Fall II.5 der Urteilsgr374nde es n344herer Feststellungen zu den von der Strafkammer als sexuell motiviert bezeichneten Handlungen bedarf. 9 Bode Otten Boetticher Rothfu337 Roggenbuck
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