BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2007 beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin E. G. vom 27. Dezember 2006, die Nebenklage auch f374r das Revisionsverfahren zuzulas-sen und ihr Rechtsanwalt P. aus K. beizu-ordnen, ist gegenstandslos. Gr374nde: Einer Entscheidung 374ber den Antrag der Nebenkl344gerin, die Nebenklage auch f374r das Revisionsverfahren zuzulassen und ihr Rechtsanwalt P. als Nebenkl344gervertreter beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 28. Juni 2006 erfolgte Zulassung der Nebenklage wirkt eben-so wie die durch Beschluss des Landgerichts vom 23. August 2006 erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt P. nach 247 397 a Abs. 1 StPO 374ber die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. 1 Bode Otten Boetticher Rothfu337 Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy