BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/08 vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger Bandenhehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 5. Oktober 2007 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben a) im Schuld- und im Strafausspruch in den F344llen II. 1., 3., 5., 8., 10., 11. und 12. der Urteilsgr374nde, b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 9. der Urteilsgr374nde und im Gesamtstrafenausspruch, c) hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz und der Einziehungsanordnung. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts Koblenz zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsm344337iger Banden-hehlerei in zw366lf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt und Verfall von Wertersatz in H366he von 60.000 200 sowie die Einziehung eines Personalcomputers, einer externen Festplatte und eines Lap- 1 - 3 - tops angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der n344her ausgef374hrten Sachr374ge. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsfeststellungen, die praktisch wortw366rtlich dem Inhalt der An-klageschrift entsprechen, tragen in den F344llen II. 1., 3., 5., 8., 10., 11. und 12. der Urteilsgr374nde nicht den Vorwurf der gewerbsm344337igen Bandenhehlerei. 2 Der Tatbestand der Hehlerei nach 247 259 StGB setzt voraus, dass ein an-derer die Sache gestohlen oder sonst durch ein Verm366gensdelikt an sich ge-bracht hat. Hehler kann somit nicht sein, wer an der Vortat als T344ter oder Mitt344-ter beteiligt war (vgl. BGH StraFo 2005, 214, 215). Nach den allgemeinen Fest-stellungen, die das Landgericht den einzelnen Taten vorangestellt hat, kamen der Angeklagte und die gesondert Verurteilten F. und N. 374berein, zuk374nftig gemeinsam mit bisher nicht ermittelten Mitt344tern in Deutschland 374-berwiegend hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden. Die Fahrzeuge wurden von lettischen Bandenmitgliedern gestohlen und anschlie337end an N. 374bergeben, welcher die Fahrzeuge eine gewisse Zeit lang verborgen hielt. Wei-ter hei337t es im Widerspruch hierzu, der Ankauf der Pkw sei von F. finanziert worden. Der Angeklagte trat dann mit den gesch344digten Versicherungen in Verbindung und behauptete, die Fahrzeuge seien in Russland oder Wei337russ-land sichergestellt worden. Er wollte die Fahrzeuge zu einem g374nstigen Preis von den Versicherungen kaufen, um sie mit den Originalpapieren und Original-schl374sseln zum Verkehrswert ver344u337ern zu k366nnen. Kam es nicht zum Verkauf durch die Versicherungen, machte er hohe R374ckf374hrungskosten geltend. Etwai-ge Betrugs- und Urkundsdelikte sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. 3 - 4 - Die Feststellungen zu den einzelnen Taten ergeben in den F344llen 2., 4., 6., 7. und 9. der Urteilsgr374nde, dass der Angeklagte, F. und N. die ge-stohlenen Fahrzeuge ankauften und somit der Tatbestand der Hehlerei erf374llt ist. In den anderen F344llen bleibt der Tatvorwurf hingegen unklar: 4 Im Fall 1. der Urteilsgr374nde ist lediglich festgestellt, dass ein Pkw BMW in Berlin von unbekannten Bandenmitgliedern entwendet und von einer unbe-kannten Person in einem Parkhaus in Berlin abgestellt worden ist. In der Folge habe der Angeklagte der gesch344digten Versicherung die angebliche R374ckf374h-rung des Pkw aus Wei337russland angeboten. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ist nicht zu entnehmen, ob die gesondert Verurteilten F. und N. , denen diese Tat nicht zur Last gelegt worden war, beteiligt waren. In den F344llen 3. und 5. enth344lt das Urteil die Angabe, dass die entwendeten Fahrzeuge in von N. angemieteten Garagen versteckt worden seien, in den F344llen 10., 11. und 12. der Urteilsgr374nde, dass sie N. 374bergeben worden seien. Im Fall 8. der Urteilsgr374nde ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte als Rechtsnachfolger der R374ckf374hrungsfirma S. mit der gesch344digten Versi-cherung in Verbindung getreten sei. Danach bleibt angesichts der der Be-schreibung der Einzeltaten vorangestellten widerspr374chlichen Feststellungen offen, ob der Angeklagte in diesen F344llen wom366glich Beteiligter an den Dieb-st344hlen war - was auch ohne seine Anwesenheit am Tatort m366glich w344re - oder welche der m366glichen Varianten des Hehlereitatbestandes er verwirklicht haben soll. 5 2. Das Landgericht hat im Fall II. 9. die Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit der besonderen Schadensh366he begr374ndet. Da das Urteil keine Feststellungen zum Wert des gestohlenen Fahrzeugs enth344lt, ist diese Annahme nicht belegt. 6 - 5 - 3. Die teilweise Aufhebung der Schuldspr374che f374hrt bereits zur Aufhe-bung der Anordnung von Wertersatzverfall. Der Senat weist darauf hin, dass in F344llen von Hehlerei im Regelfall Schadensersatzanspr374che der Gesch344digten einer Verfallsanordnung entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2002, 57, 58; NStZ 1996, 332; Beschl374sse vom 25. Juli 2006 226 4 StR 223/06, vom 14. M344rz 2002 226 3 StR 9/02 und vom 21. Februar 2002 226 5 StR 20/02 [insoweit in StV 2002, 485 nicht abgedruckt]). 7 4. Auch die Einziehungsanordnung hat keinen Bestand. Ausweislich der Urteilsgr374nde hat der Angeklagte mit Hilfe der eingezogenen Gegenst344nde Kor-respondenz mit den Versicherungen gef374hrt und Informationen 374ber die Fahr-zeuge gespeichert. Ob der Angeklagte die eingezogenen Gegenst344nde auch im Zusammenhang mit den ausgeurteilten Hehlereihandlungen eingesetzt hat, ist nicht hinreichend erkennbar. 8 5. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten G. richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zu-r374ckverwiesen. 9 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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