ECLI:DE:BGH:2016:071116U2STR96.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 96/14 vom 7 . November 2016 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 6 Nr. 5 1. Eine Einschrän kung des Weltrechtsprinzips für Taten des "Vertriebs von Betä u- bungsmitteln" lässt sich § 6 Nr. 5 StGB nicht entnehmen. 2. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB kann aus völke r- rechtlicher Sicht mit Blick auf den Nichteinmischungsgrunds atz geb o ten sein. BGH, Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 96/14 - LG Bonn in der Strafsache gegen - 2 - wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufg rund der Verhandlung vom 19. Oktober 2016 in der Sitzung am 7. November 2016 , an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung vom 19. Oktober 2016, Erster Staatsanwalt in der Sitzung am 7. November 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, R echtsanwalt in der Verhandlung vom 19. Oktober 2016 als Pflichtv erteidiger für den Angeklagten , Justizangestellte in der Verhandlung vom 19. Oktober 2016, Justizangestellte in der Sitzung am 7. November 2016 als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 21. August 2012 wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsst rafe als vol l- streckt gelten und die in den Niederlanden erlittene Auslief e- rungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Se i- ne dagegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen U m- fa ng Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 5 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab der Angeklagte, ein niederländischer Staatsangehöriger, im Auftrag eines niederländischen Rauschgiftlieferanten bei zwei Gelegenheiten im J uni und im August 2011 an Treffpunkten in den Niederlanden 40.000 bzw. 250.000 Ecstasy - Pillen gegen Entgelt an den früheren Mitangeklagten J . . Dieser war nach dem Kenntnis - stand des Angeklagten ein (deutscher) Kontaktmann des eigentlichen, wied e- rum ni ederländischen Abnehmers. In Wirklichkeit handelte es sich bei den Übergaben um polizeilich angeschobene Scheingeschäfte. Bei dem angebl i- chen Abnehmer handelte es sich um einen verdeckten Ermittler der niederlä n- dischen Polizei. Der Angeklagte wurde unmitte lbar nach der zweiten Übergabe auf Grund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen und am 17. Oktober 2011 an Deutschland ausgeliefert. 2. An einer Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen hat sich das Landgericht nicht gehindert gesehen. Es ist davon ausgegangen, dass kein Ve r fahrenshindernis aufgrund fehlender Strafbarkeit nach deutschem Recht oder mangels inländischem Gerichtsstands bestehe. Der Angeklagte müsse sich den in B . erfolgten Tatbeitrag des früheren Mitangeklagten Ba . , gegen den das Verfahren abgetrennt worden sei, gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB z u- rechnen lassen. Dies gelte unabhängig davon, dass er den früheren Mitang e- klagten B a. nicht gekannt noch von d essen Tätigkeit Kenntnis gehabt, son - dern sich vorgestellt habe, er werde weil es sich bei dem Abnehmer um einen Niederländer gehandelt habe keine Probleme mit der deutschen Polizei h a- ben. 2 3 - 6 - II. Die Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohn e Erfolg. In s- besondere fehlt es entgegen der Ansicht der Revision nicht an der Anwen d- barkeit deutschen Strafrechts, bei deren Fehlen das Verfahren gegen den A n- geklagten einzustellen wäre. 1. Eine Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich allerd ings nicht wie das Landgericht meint aus § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB. Inländische täte r- schaftliche Tatbeiträge eines früheren Mitangeklagten könnten zwar, wie das Landgericht in seinem im Urteil in Bezug genommenen und von der Revision mitgeteilten Beschlus s vom 10. Mai 2012 richtig gesehen hatte, nach §§ 3, 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB zur Anwendung deutschen Strafrechts führen. Solche Tatbeiträge hat das Landgericht aber im Urteil nicht festgestellt; im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird lediglich au sgeführt, dass sich der A n- geklagte den in B . erfolgten Tatbeitrag des früheren Mitangeklagten Ba . über § 9 Abs. 2 Satz 1 StGB zurechnen lassen müsse, ohne dass näher darg e- legt wird, worin dieser bestehen soll. In der mitgeteilten Prozessgeschichte f i n- den sich zwar Hinweise auf vorherige Verhandlungen in B . ; diese Ausfüh - rungen erfolgten aber lediglich im Rahmen der Wiedergabe des Anklagevo r- wurfs und können daher ebenso wenig wie die ersichtlich vorläufigen Einschä t- zungen des Landgerichts im Bes chluss vom 10. Mai 2012 konkrete tatb e- standsmäßige und täterschaftliche Handlungen des Mitangeklagten Ba . bele - gen. 2. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich aber aus § 6 Nr. 5 StGB. Danach gilt deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Ta t- u- 4 5 6 - 7 - Betäubungsmitteln nicht gleichzusetzen, sondern autonom auszulegen. Im Si n- ne von § 6 N r. 5 StGB vertreibt Betäubungsmittel, wer allein oder durch seine Mitwirkung ihren in der Regel entgeltlichen Absatz an andere fördert (BGHSt 34, 1, 2). Gefordert ist eine Tätigkeit, die ein Betäubungsmittel entgeltlich in den Besitz eines anderen bringen soll. Von den zahlreichen Teilakten des Hande l- treibens werden durch den Begriff des s unmittelbar auf Weitergabe gerichtet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 201 1 2 StR 201 / 11, NStZ 2012, 335). In den Tath andlungen des Angeklagten sind diese Voraussetzungen erfüllt. Sie waren unzweifelhaft darauf gerichtet, entgeltlich und unbefugt Betäubungsmittel in den Besitz eines and e- ren zu bringen. Dass es sich bei beiden Betäubungsmittelankäufen, die der A n- geklagte u nterstützt hat, um von den Ermittlungsbehörden veranlasste Schei n- geschäfte handelte und nie die konkrete Gefahr bestand, dass die Betä u- bungsmittel weiter dem illegalen Rauschgiftmarkt zur Verfügung stehen, ändert daran nichts. Die Annahme von Vertrieb setz t keinen Absatzerfolg voraus. b) Die Frage, ob über den Wortlaut der Vorschrift hinaus grundsätzlich ein über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehender leg i- timierender Anknüpfungspunkt erforderlich ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher nicht abschließend entschieden. Soweit die Frage erörtert worden ist, wurde sie zumeist mit der Erwägung offen gelassen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt den erforderlichen Inlandsbezug aufweise (vgl. BGH, Urteile vom 12. No vember 1991 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2 ; vom 8. April 1987 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336, und vom 20. Oktober 1976 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33). Der Senat hat in seinem Anfragebeschluss vom 18. März 2015 die Ansicht vertreten, e s bedürfe grun d- sätzlich eines Inlandsbezugs der im Ausland begangenen Vertriebshandlung, aus dem sich ein inländisches Interesse an der Verfolgung dieser Straftat erg e- 7 8 - 8 - ben müsse (so auch große Teile der Literatur vgl. Fischer, StGB, 6 3 . Aufl., § 6 Rn. 5b; L ackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 6 Rn. 1; Mü nch Ko mm - StGB/Ambos , 3 . Aufl., § 6 Rn. 4; ders., Internationales Strafrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 100; Weber, BtMG, 4. Aufl., Rn. 11; vgl. auch Werle/Jeßberger in LK, 12. Aufl., § 6 Rn. 35). Dem ist der 1. Strafsenat in seiner Antwort vom 16. Dezember 2015 entgege n- getreten. Jedenfalls für die hier zugrunde liegende Fallkonstellation folgt der Senat dieser Ansicht und hält einen besonderen Inlandsbezug der in den Ni e- derlanden begangenen Straftat nicht für erforderlich. Dies ergibt sich zunächst aus einer umfassenden Auslegung von § 6 Nr. 5 StGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Au s- druck des Weltrechtsprinzips ist (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2011 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335 mit Anm erkung von Patzak; BGH, Urteil vom 22. September 2009 3 StR 383/09, NStZ 2010, 521; Beschluss vom 22. November 1999 5 StR 493/99, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37; Urteile vom 12. November 1991 1 StR 328/91, BGHR StGB § 6 Nr. 5 Ve r- trieb 2; vom 8. April 1987 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336; vom 22. Januar 1986 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2, und vom 20. Oktober 1976 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 32). Das Weltrechtsprinzip lässt eine Ausdehnung der Strafgewalt auf Taten gegen Rechtsgüter zu, der en Schutz im gemeinsamen Interesse der Staatengemeinschaft liegt, um Verfolgungsdefizite im Tatortstaat zu überwinden und im Interesse der internationalen Staatengemeinschaft einen effektiven strafrechtlichen Schutz dieser Rechtsgüter zu gewährleisten (vgl . nur BVerfG, NJW 2001, 1848, 1852). Eine Einschränkung des Weltrechtsgrundsa t- 6 Nr. 5 StGB nicht entnehmen (so auch Schiemann, NStZ 2015, 570). aa ) Der Wortlaut des § 6 Nr. 5 StGB lässt anders als in anderen Bere i- chen des Strafanwendungsrechts, in denen die deutsche Strafgewalt nicht 9 10 - 9 - schon bei Vorliegen bestimmter Katalogtaten, sondern erst bei Hinzutreten e i- nes Inlandsbezugs begründet sein soll keine Einschränkung erkennen. Wä h- rend es etwa eines solchen Inlandsbezugs für die in § 5 StGB genannten Stra f- taten (mit Ausnahme der in Nrn. 1, 2 und 4 der Vorschrift aufgeführten Taten) oder auch für § 129b StGB kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers bedarf, lässt sich aus dem Fehlen e iner entsprechenden Begrenzung in § 6 Nr. 5 StGB schließen, dass dies hier nicht beabsichtigt war. Dies wird durch den Blick in die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Ihnen lässt sich nichts für eine vom historischen Gesetzgeber gewünschte Begrenzung des ausdrücklich in Bezug genommenen Weltrechtsprinzips entnehmen (vgl. BT - D rucks. 4/650, S. 109; ferner: BT - Drucks . V/4095, S. 4 f. , 7). bb ) Aus dem Sinn und Zweck der Norm lässt sich eine über den Wort l aut hinausgehende Einschränkung nicht ableiten. § 6 N r. 5 StGB verfolgt den Zweck, dem Betäubungsmittelhandel, der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit grundsätzlich auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsa ngehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat (BGH, Beschluss vom 3. November 2011 2 StR 201/11, NStZ 2012, 335; Urteil vom 22. Januar 1986 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3). Eine Verfolgungsbeschränkung auf T a- ten mit einem spezifischen Inlandsbezug s chränkte die Verfolgung des Schut z- zwecks sogar ein. cc ) Die Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB folgt auch nicht aus der notwendigen Beachtung höherrangigen Rechts. Der Senat hält zwar entsprechend seinen Überlegungen im Anfragebesc hluss daran fest, dass das Erfordernis eines materiellrechtlich verstandenen Inlandsbezugs eine gleichförmige, der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugängliche Rechtsau s- übung gewährleistet, die der gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessensen t- 11 12 - 10 - scheidung nach § 153c StPO, von der Verfolgung abzusehen, in der Verteilung der begrenzten Strafrechtsressourcen überlegen ist und damit auch dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Postulat nach Rechtssicherheit besser gerecht wird. Er vermag sich aber letztlich dem Arg ument nicht zu verschließen, dass sich der Gesetzgeber mit dem Willen zur Ressourcenschonung in Fällen von Auslandsberührung mit § 153c StPO für eine prozessuale Lösung entschieden hat (vgl. auch Schiemann, NStZ 2015, 570). Dies bindet die Rechtsprechung, die nicht ihre eigenen Vorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen darf (vgl. BVerfGE 82, 6, 12). Ein Ausnahmefall, in dem die Rechtspr e- chung über im Gesetz getroffene Wertungen hinaus das Recht fortentwickeln darf (vgl. BVerfGE 126, 286 , 306), liegt nicht vor. dd ) Schließlich ist eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht aus völkerrechtlicher Sicht geboten. Es mag an dieser Stelle dahin stehen, ob der Vertrieb von B e- täub ungsmitteln mit Blick auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und ps y- chotropen Stoffen (BGBl. 1993 II, S. 1136 ff.) uneingeschränkt dem Weltrecht s- prinzip unterfallen kann (krit. Afsh ar HRRS 2015, 331, 332 mwN ) und damit die nationale Verfolgung im Ausland begangener Straftaten durch einen Ausländer völkerrechtlich in jede m Fall gerechtfertigt ist (zur Völkerrechtskonformität vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1976 3 StR 298/76, BGHSt 27, 30, 33). Der 1. Strafsenat möchte dies mit Teilen der Literatur (vgl. Böse, NK - StGB, 4. Aufl., § 6 Rn. 13; Fischer, StGB, 63. Aufl. , § 6 Rn. 5) annehmen, weil mit Blick da - rauf, dass das Übereinkommen von nahezu sämtlichen Staaten ratifiziert wo r- den i st und sich daraus ein grundsätzlicher Konsens über die Strafbarkeit des 10 der Präambel des Übereinkom mens). Daran könnten aber Zweifel aufkommen, 13 - 11 - weil das Übereinkommen eine Jurisdiktion nach dem Weltrechtsprinzip nicht ausdrücklich anordnet (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1987 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 336) und zudem in Art. 2 Abs. 2 und 3 den völkerr echtlichen Nichtei n- mischungsgrundsatz betont. Dagegen könnte auch sprechen, dass das Übe r- einkommen in Art. 4 Abs. 1 und 2 eine Reihe von konkreten Jurisdiktionstiteln aufführt, aus denen sich allein unter den dort im Einzelnen genannten Vorau s- setzungen die Befugnis zur Verfolgung von im Ausland begangenen Straftaten ergibt (vgl. Werle/Jeßberger, LK, 12. Aufl., § 6 Rn. 82 ff, 85), wiewohl nicht zu übersehen ist, dass in Art. 4 Abs. 3 des Übereinkommens (freilich ohne nähere Erläuterung) die Ausübung einer we itergehenden, nach innerstaatlichem Recht begründeten Strafbarkeit nicht ausgeschlossen wird. Angesichts der Besonde r- heiten des zugrunde liegenden Falles kann aber auch wenn man in jedem konkreten Fall des § 6 Nr. 5 StGB eine völkerrechtliche Legitimatio n für die Ve r- folgung von Auslandstaten des Vertriebs von Betäubungsmitteln fordern wü r- de ein möglicher völkerrechtlicher Verstoß gegen den Nichteinmischung s- grundsatz ausgeschlossen werden. Die Niederlande haben der Strafverfolgung des Angeklagten, ihres Staatsangehörigen, in der für eine in ihrem Staatsgebiet begangene Straftat ausdrücklich zugestimmt, als sie ihn aufgrund eines Eur o- p ä ischen Haftbefehls weiter an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert haben. Gemäß Art. 4 Nr. 7a RB - E U H b hätte es ihnen freigestanden, die Vol l- streckung des gegen den Angeklagten gerichteten Europäischen Haftbefehls zu verweigern. 3. Ein Verfahrenshindernis besteht auch nicht mit Blick auf eine von dem Angeklagten behauptete, sich im Übrigen nicht aus der angegriffenen Entsche i- dung ergebende rechtsstaatswidrige Tatprovokation. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte allein aufgrund der Anwerbung durch den unbekannten niederländischen Lieferanten der Betäubungsmittel tätig gewo r- den und hat damit allein zu dessen Verkaufstaten Beihilfe geleistet . Die stra f- 14 - 12 - rechtliche Tatprovokation der verdeckten Ermittler bezieht sich demgegenüber auf die Ankäufe der erworbenen Betäubungsmittel und berührt das von dem Angeklagten auf eigenen freiwilligen Entschluss begangene Tatunrecht nicht. 4. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat Rechtsfehler im Schuld - und Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Entscheidung zur Anrechnung erlittener Auslieferungshaft war nachzuhole n. 5. Auf die Sachrüge hin hat der Senat die nach dem Erlass des ersti n- stanzlichen Urteils eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung auszugleichen. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Zustellung des am 21. August 2012 ergangenen Urteils a uf Wunsch des Verteidigers bis Mai 2013 zurückgestellt worden ist, ist das Verfahren anschließend nicht mit der gebot e- nen Beschleunigung betrieben worden. Die Gegenerklärung der Staatsanwal t- schaft ist mehr als sieben Monate nach der Revisionsbegründung am 30. Dezember 2013 verfasst, die Sache dem Senat schließlich am 23. Juni 2014 vorgelegt worden. Der Anfragebeschluss des Senats datiert vom 18. März 2015, die Antwort des 1. Strafsenats vom 16. Dezember 2015 ist dem Senat am 23. März 2016 zugegangen. Eine m ündliche Verhandlung nach Vorberatung im 15 16 - 13 - Senat konnte aufgrund der Terminslage erst im Oktober 2016 erfolgen. Dem Senat erscheint zur Kompensation eine Vollstreckungsanrech n ung von zwei Monaten der verhängten Freiheitsstrafe angemessen. Fischer Krehl Eschelbach RinBGH Dr. Ott ist Bartel aus rechtlichen Gründen an der Unterschrift gehindert. Fischer
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