ECLI:DE:BGH:2015:0511152STR96.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 96/15 vom 5. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 5. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten P . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststell ungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten J . wird das o ben g e- nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Ve r- fall von Wertersatz dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich eines Betrages von 6.860,80 Euro der Verfall vo n Wertersatz angeordnet wird. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten J . wird ve r- worfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des La ndgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten J . wegen unerlaubten Ha n- deltreibens mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit acht Fällen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freihe itsstrafe 1 - 3 - von sechs Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte P . wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung sowie eine Anordnung über den Verfall von Wertersatz getroffen. Gegen vier weitere Mi t- angeklagte hat es ebenfalls Freiheitsstrafen verhängt. Die Revision der Ang e- klagten P . hat in vollem Umfang , das auf die Verletzung formellen und mat e- riellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten J . in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegrü n- det. 1. Der Schuldspruch gegen die Angeklagte P . hält rechtlicher Nac h- prüfung nicht stand. Der Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe dadurch Beihilfe zum Betreiben der Cannabisplantage des Mitangeklagten J . geleistet, dass sie ihm in Kenntnis des dort betriebenen Betäubungsmi t- telanbaus zum Zwecke der Führung konspirativer Gespräche auf ihren Namen, den Namen ihrer Tochter und ihres Enkels lautende SIM - Karten übergeben und zudem zwei Kraftfahrzeuge für Fahrten zum Ort der Plantage zur Verfügung gestellt habe (UA S. 79), liegt keine tragfähige Beweiswürd igung zugrunde. Die Strafkammer ist zwar unter Hinweis auf Telefongespräche vom 8. und 27. August 2013 ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, die A n- geklagte habe von der Cannabisplantage gewusst (UA S. 102). Dass die Ang e- klagte aber den Mitangekla gten J . , ihren Verlobten, durch die beschrieb e- nen Tathandlungen in dessen Aktivitäten konkret unterstützt hat bzw. unterstü t- zen wollte, hat das Landgericht nicht bzw. nicht hinreichend belegt. Die Ang e- klagte hat die Tatvorwürfe bestritten, der Mitan geklagte J . hat angegeben, die Angeklagte P . habe ihn bei seinem Tun nicht unterstützt bzw. nicht unte r- stützen wollen (UA S. 89). Einer der Mitangeklagten, der Angeklagte M . , hat 2 3 - 4 - sich zwar entsprechend den getroffenen Feststellungen geständi g eingelassen (UA S. 87); dass er, der sich lediglich vertretungsweise eine Woche um die Au f- zucht der Cannabispflanzen kümmerte, aber etwas zur Übergabe von Handys oder Kraftfahrzeugen durch die Angeklagte gesagt haben könnte, lässt sich der Beweiswürdigun g des Landgerichts nicht entnehmen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, worauf die Strafkammer ihre Feststellungen insoweit gestützt haben könnte. Lediglich an einer Stelle im Urteil ist (gestützt auf die Auswertung übe r- wachter Telefongespräche) überhaupt erwähnt, dass der Mitangeklagte J . ein Telefon verwendete, welches auf die Angeklagte P . registriert war (UA S. 83). Ein Hinweis auf eine Nutzung der auf die Tochter und den Enkel der A n- geklagten registrierten SIM - Karten fehlt ebenso wie Ausführungen dazu, dass es die Angeklagte war, die diese SIM - Karten beschafft und an den Mitangekla g- ten J . (weiter - )gegeben hatte. Eine solche Weitergabe versteht sich bei dritten Personen zuzuordnenden SIM - Karten im Üb rigen auch nicht von selbst. Soweit sich den Urteilsgründen im Übrigen entnehmen lässt, dass der Mitang e- klagte J . ein Gespräch über ein auf die Angeklagte registriertes Handy führte, belegt dies nicht die im Urteil getroffene Feststellung, sie ha be ihm me h- rere Handys zum Zwecke der konspirativen Führung von Gesprächen überla s- sen. Zudem hätte - was die Überlassung eines Telefons an den Verlobten a n- b e langt - der Gehilfenvorsatz näherer Erörterung bedurft, weil die Angeklagte dies möglicherweise alle in im Hinblick auf die persönliche Beziehung und nicht zur Förderung von ihm begangener Straftaten getan haben könnte (vgl. BGHR StGB § 27 I Hilfeleisten 32). Mit Blick auf die Überlassung zweier Kraftfahrzeuge zur Nutzung durch den Mitangeklagten J . ergibt sich ein ähnliches Bild. Dass die Angeklagte P . ihrem Verlobten die PKWs konkret zu bestimmten einzelnen Fahrten zu 4 5 - 5 - der Cannabis - Plantage zur Verfügung gestellt hätte, ergibt sich nicht aus der Beweiswürdigung des Landgerichts, das sich auc h insoweit nicht auf Aufgaben der Angeklagten und ihres Verlobten stützen konnte. Soweit nach der L e- benserfahrung davon auszugehen ist, dass die Angeklagte es wahrgenommen und auch grundsätzlich billigend zugelassen hat, dass ihr Verlobter ihre Kraf t- fahrze uge nutzte, hätte auch insoweit ihr Gehilfenvorsatz näherer Darlegung bedurft. Die Strafkammer hätte mit Blick auf die Einräumung einer allgemeinen Nutzungsmöglichkeit, die grundsätzlich eine neutrale Handlung darstellt, darl e- gen müssen, dass und ab wann d ie Angeklagte positiv wusste, dass ihr Verlo b- ter auch Fahrten zur Plantage unternahm. Nur dann nämlich, wenn der Hilf e- lei s tende weiß, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, ist sein Handeln regelmäßig als strafbare Beihilfehandlu ng zu beurteilen. Hält er es dagegen lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so reicht dies nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs nicht aus, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Ve r- haltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hi l- f e leistung "die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein" ließ (vgl. BGHSt 46, 107, 112 im Zusammenhang mit berufstypischen neutralen Handlungen). Die Sache bedarf neu er Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der zu neuer Entscheidung berufene Tatrichter zu erwägen haben, ob sich eine Beihilfestrafbarkeit der Angeklagten auch aus ihren Telefonaten vom 27. August 2013 ergeben kann, mit denen sie möglicherweise die Betä ubungsmittel zum Zwecke des Weiterverkaufs vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehö r- den sichern wollte. Mit Blick auf eine mögliche (Wert)Ersatzverfallsentscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Tatrichter bisher nicht darg e- legt ha t, ob und in welchem Umfang die Angeklagte P . durch den Verkauf von Betäubungsmitteln etwas erlangt hat. 6 - 6 - 2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten J . hält ebenso wie der gegen ihn gerichtete Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Bedenke n begegnet hingegen die Anordnung des Verfalls von Wertersatz "hinsichtlich s i- chergestellter Geldbeträge von 3.995, -- Euro, 470, -- Euro und 2.910, -- CHF". Insoweit war der Ausspruch entsprechend dem Tenor zu berichtigen. a) Nach den Feststellungen des L andgerichts verkaufte der Angeklagte mindestens drei Kilo gramm Marihuana und erzielte dadurch einen Erlös von zumindest 10.500, -- Euro. Bei der Durchsuchung der gemeinsam von ihm und der Mitangeklagten P . bewohnten Wohnung wurden ein Bargeldbetrag von 3.995, -- Euro, bei dem es sich nach der Überzeugung der Strafkammer "jede n- falls ganz überwiegend" um einen Teil des erzielten Verkaufserlöses handelte, bei der späteren Festnahme des Angeklagten weitere Bargeldbeträge von 470, --- Euro und 2.910, -- CHF sic hergestellt. b) Dies rechtfertigt die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe eines Gesamtbetrages von insgesamt 6.860,80 Euro. Zutreffend ist das Lan d- gericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte zumindest 10.500, -- Euro im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB aus der Veräußerung von Drogen erlangt hat. Di e- ses Geld ist aber nicht mehr individualisierbar im Vermögen des Angeklagten vorhanden, so dass lediglich die Anordnung von Wertersatzverfall in Betracht kommt (§ 73a StGB). Soweit die Strafkammer davon au sgegangen ist, es ha n- dele sich bei den in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Geldsche i- nen "jedenfalls ganz überwiegend" um Erlöse aus den Betäubungsmittelg e- schäften, hat sie sich damit nicht die für eine Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB er forderliche Überzeugung verschaffen können, dass sämtliche Geldscheine unberührt und unvermischt aus der Veräußerung von Drogen e r- langt worden sind. Mit Blick auf eine eingetretene Vermischung von Geldern 7 8 9 - 7 - scheidet deshalb Verfall zugunsten von Wertersatzve rfall aus (vgl. Kö r- ner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl. § 33, Rn. 145). Die Anordnung dieses Wertersatzverfalls hat das Landgericht wertmäßig auf den Betrag von Geldern begrenzen wollen, die bei dem Angeklagten und der Mitangeklagten P . sichergestellt werden konnten. Soweit es sich dabei neben 3.995, -- Euro aus deren Wohnung und 470 , -- Euro bei seiner Festnahme auch um 2.910, -- CHF handelte, war dieser Fremdwährungsbetrag entspr e- chend dem im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung am 14. Juli 2014 ge l- Euro umzurechnen. Zusa m- men ergibt dies insgesamt einen Betrag von 6.860,80 Euro, auf den die Anor d- nung von Wertersatzverfall entsprechend den tatrichterlichen Vorgaben zu b e- schränken war, ohne dass es in der Person des Angeklagten insoweit von B e- deutung ist, dass im Hinblick auf eine n Betrag von 3.995, -- Euro die gegen die Mitangeklagte P . gerichtete Anordnung des Wertersatzverfalls aufgehoben worden ist. Appl Krehl Eschelbach Ott Bartel 10
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