BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 97/04 vom 14. April 2004 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Das Landgericht hat ausreichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, so daß der zusätzlichen - rechtsfeh-lerhaften (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH NStZ 2000, 441; Beschl. des Senats vom 23. März 2001 - 2 StR 59/01) - Bezugnahme auf die durch die Entscheidung vom 20. August 2003 aufgehobenen Feststellun-gen zu den persönlichen Verhältnissen keine Bedeutung zukommt. Aus dem Ge- - 3 - samtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nämlich, daß die Strafkam-mer insoweit Feststellungen eigenständig neu getroffen und die entsprechen-den Umstände im jetzt angefochtenen Urteil wiedergegeben und auch ergänzt hat. Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck
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