BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 97/07 vom 23. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2006 wird als un-zul344ssig verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die f374nf Wochen nach Erlass des angefochtenen Urteils durch pers366nli-ches Schreiben des Angeklagten eingelegte, nicht begr374ndete Revision ist un-zul344ssig. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass der Ange-klagte, nachdem er vom Vorsitzenden im Hinblick auf eine vorangegangene Absprache qualifiziert belehrt worden war und sich mit seinem Verteidiger bera-ten hatte, auf Rechtsmittel ausdr374cklich verzichtet hat. Anhaltspunkte f374r eine Unwirksamkeit dieser - vorgelesenen und genehmigten - Erkl344rung sind nicht 1 - 3 - ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht gem344337 247 302 Abs. 1 StPO ist unwiderruf-lich; schon dies f374hrt zur Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels, so dass es auf die offensichtliche Fristvers344umnis nicht mehr ankommt. Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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