BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 97/11 vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die von Rechtsanwalt D . eingelegte Revision gegen das U r- teil des Landgerichts Marburg vom 27. März 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die von Rechtsanwalt D . gemäß § 297 StPO im eigenen Namen eingelegte Revision ist unzulässig. Das angefochtene Urteil ist seit 27. März 2009 rechtskräftig, weil der Verurteilte, sein Verteidiger Rech t sanw a lt W . und die Staatsanwal t- schaft im Anschluss an die Verkündung des Urteils a uf Rechtsmittel verzichtet haben (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und una n- fechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ - RR 2002 , 114). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hä t- ten füh ren können, sind nicht ersichtlich. Der Verurteilte selbst betreibt die R e- vision nicht. Die Revision kann daher durch einen Verteidiger nicht mehr rechtswirksam eingelegt werden (vgl. Meyer - Goßner , StPO , 54. Aufl. § 297 Rn. 5; Paul im KK StPO , 6. Aufl. § 2 97 Rn. 3 mwN). Rechtsanwalt D . fehlt es zudem bereits an einer Bevollmächtigung als Verteidiger im Zeitpunkt der Revisionseinlegung. Er handelte zwar zunächst als Wahlverteidiger des Verurteilten und wurde anschließend als dessen 1 2 3 - 3 - Pflichtverteidig er bestellt. Mit Beschluss vom 16. A ugust 2008 hat ihn jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als Verteidiger des Verurteilten au s- geschlossen. Die dagegen eingelegten sofortigen Beschwerden hat der Bu n- desgerichtshof mit Beschluss vom 22. Oktober 20 08 (2 AR s 206/08) verworfen. Ungeachtet dessen, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wirkt diese A usschließung mangels zwischenzeitlich erfolgter Aufhebung fort. Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Kosten des unzulässigen Rechtsmittels hat danach der zu tragen, der es eing e- legt hat; das gilt auch für den vollmachtlosen Verteidiger (Meyer - Goßner , StPO , 54. Aufl. § 473 Rn. 8; Hilger in Löwe - Rosenberg , StPO , 26. Aufl. § 473 Rn. 9 je mwN). Mit Schreiben vom 6. April 2011 hat der Verurteilte erklärt, dass er w e- der in Kontakt zu Rechtsanwalt D . stehe noch die Einlegung der Revision ver an lasst habe. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 4
Full & Egal Universal Law Academy