BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 97/12 vom 4. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführe rs am 4. April 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Koblenz vom 30. November 2011 mit den Fest - stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus a n- geordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der unter anderem auf die re chtsf ehlerhafte Nichtanwendung von § 20 StGB gestützte n Sachbeschwerde Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beaufsichtigte der Angeklagte am 26. August 2011 die dreieinhalbjährige Geschädigte. Er veranlasste das 1 2 - 3 - Kind dazu, sich auszuziehen , leckte an der Scheide der Geschädigten , führte seinen Finger in ihren After ein und brachte das Kind dazu, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Bei dem Angeklagten liegt nach den Urteilsgründen ein frühkindlicher Hirnschaden vor, der zu einer organisch bedingten Wesensveränderung geführt hat; fest gestellt sind Debilität und eine Neigung zum Exhibitionsmus. Das Lan d- gericht hat insoweit angenommen, zur Tatzeit sei die Schuldfähigkeit des Ang e- klagten erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen. Der Angeklagte sei daher eines Verbre chens nach § 176a Abs. 2 StGB schuldig. II. Diese Wertung hält rechtlicher Nachprüfung nicht s tand. Keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen im Ergebnis g e- gen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte s ei zur Tatzeit fähig gew e- sen, das Unrecht der Tat einzusehen. Er hat Fotos von dem Geschehen ang e- fertigt, diese aber später wieder gelöscht, worin das Landgericht - allerdings ohne nähere Erläuterung von Z eitpunkt und Grund der Löschung - zu Recht einen Hi nweis auf ein jedenfalls nachträgliches kritisches Überdenken seiner Handlung gesehen hat. Für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar sind dagegen die Erwägu n- gen, mit denen das Landgericht das Hemmungsvermögen des Angeklagten unbeschadet seiner erheblic hen Einschränkung zur Tatzeit noch als gegeben angesehen hat. Die Annahme, er habe die Kontrolle über die Situation nicht vollständig verloren, hat es damit begründet, dass er " vollkommen desorgan i- siert " in mehreren Etappen " zu zielgerichteten sexuellen Ha ndlungen " angesetzt habe . Dabei besagt die Zielgerichtetheit des Handelns aber für sich genommen 3 4 5 6 - 4 - noch nicht genug über eine erhaltene Fähigkeit des Angeklagten bei diesem Vorgehen, sich entsprechend der Unrechtskenntnis normgetreu zu verhalten. Der Hinweis des Tatgerichts auf ein vollkommen " desorganisiertes Vorgehen " spricht eher gegen ein vorhandenes Hemmungsvermögen. Entgegen der A n- nahme des Generalbundesanwalts kann angesichts der zu diesem entsche i- denden Aspekt knappen Ausführungen des Landgerichts zum Vorgehen des Angeklagten " in einer Verführungssituation " auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, es habe sich um ein Schreibversehen gehandelt. Da ein Fall des § 20 StGB, den das neue Tatgericht nochmals prüfen muss, vom Senat nicht sicher a usgeschlossen werden kann , entfällt bereits der Schuldspruch. Auch der Maßregelausspruch kann danach keinen Bestand h a- ben. Der neue Tatrichter wird bei der Prüfung der Gefährlichkeit des Angekla g- ten im Sinne der Maßregelvoraus setzungen nach § 63 StGB auch zu berüc k- sichtigen haben, dass die einzige annähernd einschlägige Vortat, eine exhibit i- onistische Handlung, bereits am 21. September 2003 begangen wurde und damit lange zurückliegt. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott 7
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