BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 97/14 vom 10 . Juni 2015 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angehör ige von Strafverfo l- gungsbehörden oder von ihnen gelenkte Dritte hat regelmäßig ein Verfahrenshinde r- nis zur Folge. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14 - LG Bonn 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 6. Mai 2015 in der Sitzung am 10. Juni 2015, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgeric htshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richterin am Amtsgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin in der Verhandlung und bei der Verkündung und Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten B . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten J . , die Angeklagten B . und J . jeweils in Person in der Ve rhandlung und bei der Verkündung , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung, als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanw altschaft wird das U rteil des Landgerichts Bonn vom 13. Februar 2013 aufgehoben . 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 4. Die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurte ilt und ang e- ordnet, dass bei beiden Angeklagten vier Monate Freiheitsstrafe wegen recht s- staatswidriger Verfahrensverzögerungen als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich sowohl die Revisionen der Angeklagten als auch die zu U n- gunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit Ve r- fahrensbeanstandungen und der Sachbeschwer de. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils und Einste llung des Verfahrens. 1 - 4 - A . Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: I. 1. I m Rahmen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Aachen gegen D . wegen des Verbleib s des Lösegelds aus der R . - En tführung ergab sich im Jahre 2009 ein Verdacht, dass sich die Angeklagten B . und J . wegen Geldwäsche strafbar gemacht haben könnten . Im Zug eines im Mai 2009 gegen beide eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde durch richte r- lichen Beschluss eine längerfristige Observation des Angeklagten J . sowie die Überwachung der Telekommunikation des Angeklagten B . angeordnet. Im Rahmen der Observationsmaßnahmen wurde festgestellt, dass sich D . sowie die Angeklagte n B . und J . am 13. Juni 2009 in Br . ( Ni e- de r lande ) mit A . trafen, gegen den in den Niederlanden meh r- fach, wenn auch ergebnislos, wegen internationalen Rauschgifthandels ermittelt worden war. Ein weiteres Treffen fand möglich erweise am 6. Augus t 2009 statt. Am 10. September 2009 wurde auf Grund einer inzwischen ebenfalls richterlich angeordneten Fahrzeuginnenraumüberwachung ein Gespräch zw i- schen dem Angeklagten J . und D . aufgezeichnet, in dem sich die beiden über MDMA unterh ielten. Aus Äußerungen des Angeklagten B . g e- genüber einem unbekannten Dritten i n einem in spanischer Sprache geführten Telefonat am 27. Oktober 2009 über 100 % , hatte , zogen 2 3 4 - 5 - die Ermittlungsbehörden den Schluss, dass der Angeklagte B . zwischen se i- nem Gesprächspartner und A . ein Amphetamingeschäft vermittelt habe. Eine nach einem Treffen der Angeklagten mit A . Ende April 2010 bei der Wieder einreise aus den Niederlanden durchgeführte Zollkon trolle blieb erfol g- los. Im Oktober 2010 leitete die für den Wohnsitz des Angeklagten B . z u- ständige Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren gegen beide Ang e- klagte wegen des Verdachts von Betä ubungsmittelstraftaten ein, nachdem sie von der Staatsanwaltschaft Aachen über die gewonnenen Erkenntnisse info r- miert worden war, d i e aus ihrer Sicht den Verdacht einer aktiven Verstrickung der Angeklagten in den internationalen Rauschgifthandel begründete n. Tatsächlich waren seit der Zollkontrolle Ende April 2010 keine verdächt i- gen Gespräche mehr aufgezeichnet w o rden . Aus Sicht der Polizei war damit auch nicht me g- te B . seitdem andere Kommu nikationswege nutze, um mit den Mittätern in Spanien und in den Niederlanden in Kontakt zu treten. Aus diesem Grund bea n- tragte die Staatsanwaltschaft am 29. November 2010 den Einsatz Verdeckter Ermittler, de n das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2 010 gestatt e- t e. Die befristete Genehmigung wurde in der Folge jeweils durch r ichterlichen Beschluss bis zur Festnahme der Angeklagten am 10. August 2011 ver längert. Auf Grund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft genehmigte die Staatsanwaltscha ft Rotterdam mit divers en Anordnungen zwischen dem 16. März und dem 9. Au gust 2011 die Durchführung verdeckter Ermittlungen durch deutsche und niederländische Ermittler. Darüber hinaus wurde mit B e- schlüssen vom 1. Dezember 2010 die Observation der Beschuld igten und die 5 6 - 6 - Überwachung ihres Fernmeldeverkehrs gestattet; auch diese Beschlüsse wu r- den bis zur Festnahme der Angeklagten verlängert. 2. Beginnend ab dem 13. Januar 2011 be suchten die deutschen Ve r- . . mehrmals das vom Angeklagten B . in Bo . betriebene Lokal , nahmen Kontakt zu diesem auf und intensivie r- ten diesen allmählich. Am 10. Februar 2011 machten . . den Angeklagten B . mit ihren Freunden, den niederländischen Verdeckten E r- mit t ler . . , bekannt. In den nachfolgenden Wochen trafen sich die Beteiligten in unterschiedlichen Besetzungen . . Stammgästen im Lokal des Angeklagten B . . Schließlich kam es zu folgenden, für das Verfahren bedeut samen Zu - sammenkünften: Bei ein em Besuch in seinem Lokal am 5. April 2011 . n- geklagten B . , dessen Vorstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten ihm aus einem früheren Gespräch bekannt waren, ob dieser ihm nicht einen seiner da r- aus herrüh renden niederländischen Kontakte vermit teln könne. E r . h a- be große Probleme mit seinen Lieferanten; diese würden sich noch vergrößern, wenn er was zu befürchten sei ein Geschäft in den Niederlanden in der nächste n Woche nicht abwickeln könne . D er Angeklagte B . lehnte jegliche Beteiligung an diesen Geschäften ab. Anlässlich eines . Treffens am 11. . . den Abend, woraufhin der Angeklagte B . ihn daran erinnerte , nichts mit Dr o- gen zu tun haben zu wollen . A m selben Abend . dem Angeklagten B . , dass ihn sein Liefe rant tatsächlich versetzt habe. Die erneute Bitte des . seine niederländischen Kontakte zu Drogenlieferanten zu vermitteln , lehnte der Ange klagte B . wiederum ab. Er forderte . zudem auf, nicht 7 8 9 - 7 - mehr nachzufragen, da sich sein Standpunkt nicht ändern werde. Am 14. oder 15. . ten B . , dass seine serbischen , da das Geschäft mit ihnen nicht zustande ge kommen sei. Sie hätten . bedroht, weshalb er seine . Wohnort verlassen hät te und bei Bekannten untergekommen wäre. . den Angeklagten B . nochmals um Hilfe und erklärt e , er würde jeden Preis zahlen , der Angeklagte müsse nichts weiter unternehmen. D er Angeklagte B . lehnte auch diese Bitte ab . Bei einem Tref fen am 30. . . Ang e- klagten B . , dass sich die Situation weiter zugespitzt habe und die serbischen A . zen gedroht hätten. Beide baten den Angeklagten B . erneut, ihnen einen Kontakt mit Drogenlieferanten in Holland zu vermitteln. De r Angeklagte B . erklärte wiederum , dass er mit Rauschgif t- geschäften nichts zu tun haben wol le; er stehe unter Bewäh rung und habe sich eine Exis tenz aufgebaut. . der A n- geklagte B . schließlich doch dazu berei t, einen Freund zu fragen, ob dies er . . ne , und setzte sich noch am selben Tag mit dem Angeklagten J . in Verbindung . Dieser wusste aus Erzählungen des Ang e- klagten B . . atte, wobei bei dem Angeklagten J . der Eindruck entstand, es handele sich um ließ sich dazu überreden, Kontakt zu e i- nem niederländischen B etäubungsmittell ieferanten herzustellen. Dieser erklärte bei einem Treffen am n ächsten Tag in den Niederlanden, kein Interesse zu h a- ben, verwies den Angeklagten J . aber an eine n anderen Lieferanten , der sich interessiert zeigte und ein Treffen in V . ( Niederlande ) vorschlug . 10 - 8 - 3. Am 6. Juni 2011 trafen sich die Angeklagten mi t N . und Ap . in V . , um mit den Lieferanten die Modalitäten des Rauschgiftgeschäfts zu b e- sprechen , wobei der Angeklagte J . als einziger Beteiligter direkten Kontakt mit dem Lieferanten hatte und den anderen dessen Nachrichten überbrachte. . Lieferung von 40.000 Ecstasy - Pillen , die schließlich für den nächsten Freitag vereinbart wurde , wobei der exakte Kaufpreis offen blieb . Am 10. Juni 2011 gegen 12.00 Uhr . nd der Angeklagte J . mit dem als Kurier für den Lieferanten fungierenden gesondert Verfolgten W . auf einem Parkplatz in V . . W . übergab Ap . und dem Angeklagten J . 40.000 Ecstasy - Pillen mit einem Wirkstoffgehalt v on mi n- destens 20,5% MDMA - Base , also mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 3.004 g MDMA - Base. Da vor Ort der Preis pro Pille auf 1,20 Euro festgesetzt . von den bereitgestellten 50.000 Euro Kaufgeld einen B e- trag von 2.000 Euro, bevor er das restliche Geld W . übergab . Der A n- geklagte J . kontrollierte den Betrag, stieg in den Pkw des gesondert Ve r- folgten W . und fuhr mit diesem zum Lieferanten, dem das Geld übe r- geben wurde. Der Angeklagte B . und N . befanden sich zum Zeitpunkt der Übergabe ebenfalls in V . , waren aber am eigentlichen Drogengeschäft nicht beteiligt . Das Landgericht konnte nicht festste llen, dass die Angeklagten für i hre Tätigkeit eine Vergütung erhielten oder jedenfalls erhal te n sollten. 4. Am 10. . Hilfe und erklärte . e- ren großen Gefallen. Am 19. . B . heran und berichtete vom . eines neuen Rauschgiftgeschäftes persönlich zu treffen. Der Angeklagte B . , 11 12 13 - 9 - der sich darüber zwar wunderte, erklärte sich gleichwohl damit einverstanden, den Angeklagten J . zu kontakti eren . Zugleich machte er deutlich, dass er mit weiteren Geschäften nichts mehr zu tun haben wolle. In der Folge scheite r- ten mehrere durch den Angeklagten J . vermittelte Versuche eines Treffens . Im Rahmen der vielen Ge spräche zw i- . . Anfang August 2011 . killen. 5 . I n der Folge wurde über den Angeklagten J . eine erneut e Ecst a- sy - Lie ferung vereinbart. Am 10. August 2011 holte der gesondert Verfolgte W . mit sei nem Pkw 250.000 Ecstasy - Pillen mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19% MDMA - Base , also mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 17.334 g MDMA - Base , bei dem niederlä ndischen Lieferanten ab und begab sich mit dem Rauschgift zu einem Parkplatz in Ke . ( Niederlande ) . Neben Ap . und J . war ein weiterer V erdeckter Ermittler der niederländischen Pol i- zei mit der Legende . anwesend. Nachdem der des wegen irrit ierte W . vom Angeklagten J . beruhigt worden war, zeigte er Ap . J . die Pillen und packte die Kartons in einen Einkaufswagen Ap . und J . verbrachten diese sodann . Als Ap . im Anschluss W . die Tasche mit dem vermeintlichen Kaufgeld übe r- gab, erfolgte der polizeiliche Zugriff. Der Angeklagte B . , der sich nicht vor Ort befand, wurde in Bo . festgenommen. Der Angeklagte J . sollte für seine Hilfe bei die sem Geschäft von . Euro erhal ten; o b der Angeklagte B . ebenfalls eine Vergütung erhalten sollte, konnte das Landgericht nicht feststellen . 14 - 10 - II. Das Landgericht hat sich von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Ve r- . , der aufgrund einer teilweisen behördlichen Sperrung lediglich unter akustischer Abschirmung im Wege einer audiovisuellen Übertr a- gung vernommen werden konnte, schon mangels eines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung nicht überzeugen können. Dar über hinaus haben sich aus fehlender bzw. unklarer Dokumentation der Einsätze der Verdeckten Ermit t- ler sowie aus mangelnder Stimmigkeit der Angaben durchgreifende Zweifel an . m- mer der Verurteilung allein die nicht widerlegten Einla ssung en der Angeklagten zu Grun de gelegt. Vor diesem Hintergrund wertete das Landgericht das Verhalten der A n- geklagten bei beiden Taten jeweils als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitt eln in nicht geringer Menge, da diese lediglich fremde U m- satzgeschäfte vermittelt und begleitet hätten, ohne dass sie eigenen Einfluss auf die Mengen, die Preise oder den Weiterverkauf gehabt hätten, zumal eine Vergütungszusage nicht feststellbar bzw. die zugesagte Höhe der Vergütung in Anbetracht des Gesamtumsatzes vergleichsweise gering gewesen sei . Bei der Strafzumessung wertete das Landgericht hinsichtlich bei der A n- ge klagter als von den b eiden Verdeckten Ermittlern N . und Ap . kam und von diesen sin n- gemäß erklärt wurde, für die Angeklagten bestehe kein Risiko, da die B etä u- bungsmittelg eschäfte in den Niederlanden erfolgen würden und ein Weite r- Weiter berücksichtige es als Einsatz der Verdeckten Ermittler ang e- sichts der massiven Vorstrafen gerade noch verhältnismäßig . 15 16 17 - 11 - B . Die R evision en der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens. Es liegt eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vor, die zu einem von Amts wegen zu beacht enden Verfahrenshindernis führt. I. Die Urteilsgründe belegen die Voraussetz ungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verletzenden rechtsstaatswidrigen Tatprovokation. 1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Me n- schenrechte (EGMR) liegt eine gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende Tatprovokation vor, wenn sich die beteiligten Ermittlungspersonen nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschränk en, sondern die betroffene Pe r- son derart beeinflussen, dass sie zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie ohne die Einwirkung nicht began gen hätte, und zwar mit dem Zweck, die se Straftat nach zu weisen, also Beweise für sie zu erlangen und eine Str afverfo l- gung einzuleiten. Der Grund für dieses Verbot liegt darin, dass es Aufgabe der Ermittlungsbehörden ist, Straftaten zu ver hüten und zu untersuchen , und nicht, zu solche n zu provozieren ( vgl. EGMR, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 54648/09 [Furch t gegen Deutschland], JR 2015, 81, 84 mit Anm. Petzsche = StraFo 201 4, 504, 506 mit Anm. Sommer und Anm. Hauer NJ 2015, 203; Me y- er/Wohlers JZ 2015, 761 ff.; Pauly StV 2015, 411 ff.; Sinn/Maly NStZ 2015, 379 ff.) . 18 19 20 - 12 - Im Rahmen der Prüfung, ob die Ermittlung geführt wurden, untersucht der E uropäische G erichtshof für M enschenrechte sowohl die Gründe, auf denen die verdeckte Ermittlungsmaßnahme beruhte, als auch das Verhalten der die v erdeckte Maßnahme durchführenden Ermittlung s- person en: Insoweit stellt der Gerichtshof zunächst darauf ab, ob es objektive A n- halts punkte für den Verdacht gab, dass der Betroffene bereits an kriminellen Aktivitäten beteiligt oder der Begehung von Straftaten zu geneigt war. Dabei spielt es eine Rolle, ob d er Betroffene vorbestraft ist (was aber für sich allein noch kein ausreichendes Indiz dar stellt) und bereits ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden war. Darüber hinaus kann im Rahmen dieser Pr ü- fung, je nach den Umständen des konkreten Falles , nach Ansicht des G ericht s- hofs F olgendes für eine Tatgeneigtheit sprechen: die zu Tag getretene Ve r- trautheit des Täters mit den im illegalen Betäubungsmittelhandel üblichen Pre i- sen , seine Fähigkeit, kurzfristig Drogen beschaffen zu können , so wie der U m- sta nd, dass er aus dem Geschäft einen finanziellen Vorteil ziehen würde . Bei der Prüfung des Verhaltens der Ermittlungspersonen untersucht der E uropäische Gerichtshof für Menschenrechte, ob auf den Betroffenen Druck ausgeübt wurde, die Straftat zu begehen. In Betäubungsmittelfällen können nach Ansicht des Gerichtshofs folgende Verhaltensweisen dafür sprechen , d ass die Ermittlungsbehörden den Bereich des passiven Vorgehens verlassen h a- ben: das Ergreifen der Initiative beim Kontaktieren des Betroffenen, das E rne u- ern des Angebots trotz anfänglicher Ablehnung, hartnäckiges Auffordern zur Tat, Steigern des Preises über den Durchschnitt oder Vorspiegelung von En t- zugserscheinungen, um das Mitleid des Betroffenen zu erregen (vgl. EGMR aaO mwN ; siehe auch EGMR, Entsc heidung vom 4. November 2010 21 22 23 - 13 - 18757/06 [Bannikova gegen Russland], Rn. 37 ff . ; Urteil vom 18. Oktober 2 011 21218/09 [Prado Bugallo gegen Spanien], NJW 2012, 3502, 3503; Urteil vom 5. Februar 2008 74420/ 19 [Ramanauskas gegen Litauen], NJW 2009, 3565, 3566 f.; Urteil vom 9. Juni 1998 44/1997/828/1034 [Teixeira de Castro gegen Portugal], NStZ 1999, 47, 48). 2. N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine staatliche Tatprovokation vor, wenn ein Verdeckte r Ermittler (oder eine von einem A mt s- träger geführte Vertrauensperson ) h- tung auf eine Weckung der Tatbereitschaft oder eine Intensivierung der Tatpl a- nung mit einiger Erheblichkeit stim ulierend auf den Täter einwirkt . Sie ist nur zulässig, wenn die se gegen eine Person eingesetzt wird, die in einem den § 152 Abs. 2, § 160 StPO vergleichbaren Grad verdächtig ist, an einer bereits begangenen Straftat beteilig t gewesen oder zu einer zu künftigen Straftat bereit zu sein ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 47 f. ; Urteil vom 18. No vember 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 336 f. ). Eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person darf hingegen nicht in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straft a t verleitet werden. Au ch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht kann eine rechtsstaat s- widrige Tatprovokation vorliegen, wenn die Einwi rk ung auf die Zielperson im (vgl. BGH, U r- teil vom 11. Dezem ber 201 3 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 279; Urteil vom 23. Mai 1984 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 346 f.; Senat, Urteil vom 21. September 1983 2 StR 370/83, NStZ 1984, 78, 79) ; im Rahmen der erfo r- derlichen Abwägung sind insbesondere Grundlage und Ausmaß des ge gen den Betroffenen bestehenden Verdachts, Art, Intensität und Zweck der Einflus s- nahme sowie die eigenen, nicht fremdgesteuerten Aktivitäten des Betroffenen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 24 - 14 - 32, 345 , 346 f.; Se nat, Urteil vom 21. September 1983 - 2 StR 370/83, NStZ 1984, 78, 79). 3. An beiden Maßstäben gemessen überschritt das Verhalten der Ve r- deckten Ermittler die durch den Grundsatz des fairen Verfahrens und das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen. a) Der Einsatz der Verdeckten Ermittler beschränkte sich nicht auf eine uropäische Gerichtshof für Menschenrechte für zulässige Einfluss na hmen auf den Täter voraussetzt, so n- dern stellt sich als eine massive ak tive Einwirkung auf die Angeklagten dar, die dazu führte, dass sie sich nur deshalb an den begangenen Straftaten beteili g- ten. aa) Bei der nach der Rechtsprechung des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erforderlichen Prüfung der Gründe, auf den en die verdeckte Maßnahme beruhte, ist in den Blick zu nehmen, dass beide Angeklagte wegen Drogendelikten vorbestraft waren. Doch begründen Vorstrafen für sich allein weder einen Anfangsverdacht für die Begehung weiterer Straftaten noch geben sie auch nur einen (ausreichenden) Anhalt für die Annahme möglicher Tatg e- neigtheit. Andernfalls wäre die Resozialisierungswirkung der Vorstrafe generel l in Frage gestellt. Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall zudem , dass sich auch nach der erfolgten Verleitung zu S traftaten e ine tatsä ch lich e Einbindung der Angeklagten in das Drogenmilieu zu Beginn des Einsatzes der Verdeckten Ermittler nicht feststellen ließ. Der Angeklagte B . hatte selbst keine einschl ä- gigen Kontakte mehr und musste den Mitangeklagten J . fü r die Suche nach Betäubungsmittelhändlern gewinnen. Dieser sprach zunächst eine ihm fremde Person an, die aber kein Interesse an einem Drogengeschäft hatte und ihn an einen anderen Lieferanten weiterverwies. 25 26 27 - 15 - Auf Grund der im Zug des Ermittlungsverfahren s wegen Geldwäsche gewonnenen Erkenntnisse haben die Ermittlungsbehörden allerdings (noch) rechtlich vertretbar einen Anfangsverdacht hinsichtlich von Betäubungsmitte l- straftaten bejaht und im Oktober 2010 ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet . Dieser Verdacht war aber nicht sonderlich gewichtig und stützte sich nur auf wenige, zudem vage Umstände. Hierbei ist insbesondere zu berücksic h- tigen, dass sich nach den im Oktober 2009 aus der Telefonüberwachung g e- der Vermittlung eines Amphetamingeschäfts durch den Angeklagten B . au s- gegangen sind , keine weiteren Hinweise auf eine kriminelle Verst rickung der Angeklagten ergeben hatten. Eine PKW - Kontrolle im April 2010 nach einem Treffen der Angeklagten mit A . , gegen den in den Niederlanden wegen des Verdachts der Teilnahme am internati onalen Drogenhandel allerdings ergebnislos ermittelt worden war, brachte keine neuen Erkenn t- nisse. Die Annahme der Ermittlungsbehörden, dass der Angeklagte B . eben andere Kommunikationswege nutze und sich deshalb keine weiteren Ermit t- lungsergebnisse ergeben hätten, stellt sich letztlich als ei ne bloße Spekulation dar, die ohne weitere Anhaltspunkte für eine allgemeine k riminelle Verstrickung auch nicht durch kriminalistische Erfahrung gedeckt ist. Die auf die beschrieb e- nen Umstände gestützte richterliche Gestattung des Einsatzes Verdeckter E r- mi ttler im Dezember 2010 mag unter Berücksichtigun g des ermittlungsrichte r- lichen Beurteilungsspielraums noch von den gesetzlichen Vorschriften getr a- gen gewesen sein; zu berücksichtigen ist allerdings, dass damit nicht ohne We i- teres auch die Zulässigkeit einer Tatprovokation einhergeht , zumal es für diese konkrete Maßnahme selbst keine spezialgesetzliche Regelung gibt (vgl. § 110c StPO) . Für die Beurteilung des Vorliegens der Eingriffsvoraussetzungen kommt es zudem auf die Verdachtslage zum Zeitpunkt der E inwirkung des Lockspitzels 28 - 16 - auf die Zielperson an. Je stärker der Verdacht ist, desto nachhaltiger kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Einflussnahme sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2001 - 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44, 49). Je gering er der Tatverdacht aber ist, umso weniger an Stimulierung ist erlaubt. Schließlich ist besondere Zurückhaltung geboten, wenn sich trotz Beobachtung und Vers u- chen der Einflussnahme gerade keine weiteren belastbaren Anhaltspunkte für eine (unabhängig von der Tatprovokation) geplante oder durchgeführte Tatb e- gehung ergeben. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass zwar aus der Sicht der Ermittlungsbehörden noch hinreichende Gründe für die Anordnung von ve r- deckten Ermittlungsmaßnahme n gegeben waren, dem provozierenden Täti g- werden aber mit Blick auf die Stärke des geringen Tatverdachts von Anfang an enge Grenzen gesteckt waren. bb ) Bei der weiteren nach der Rechtsprechung des E uropäischen G e- richtshofs notwendigen Erörterung, ob und in welcher Weise durc h die Verdec k- ten Ermittler Druck auf die Angeklagten ausgeübt wurde, sind die konkreten Umstände in den Blick zu nehmen, wie es zur Tatverleitung der Angeklagten gekommen ist. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass Verdeckte Ermittler aus den Niederlanden i n Deutschland tätig geworden sind, ohne dass zu jedem p . . Februar 2011 in Deutschland im Einsatz, eine Genehm i- gung ist aber erst a m 16. März 2011 erteilt worden. Darüber hinaus ist festz u- halten, dass sich der Angeklagte B . . Vermittlung seiner Drogenkontakte in den Niederlanden seit Anfang April 2011 widersetzte, bevor er dem ständigen und immer intensiverem Drängen am 30. Ma i 2011 schließlich nachgab. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, 29 30 - 17 - dass dem Angeklagten B . . . . . Wohnort gewechselt habe. Erst als ihm erklärt wurde, dass sich die Situation noch weiter zugespitzt habe, erklärte sich der Angeklagte B . , der wiederholt betont hatte, mit Rauschgiftgeschäften nichts zu tun haben zu wo llen, dazu b e- reit, einen Freund zu fragen, ob dieser helfen könnte. Dabei verfügte der Ang e- klagte B . nicht über eigene Kontakte; deshalb schaltete er den Angeklagten J . ein, bei dem durch vorangegangene Erzählungen der Eindruck entsta n- den war, es h deshalb zur Tatbeteiligung überreden, konnte aber n icht auf einen bestimmten Lieferanten zurückgreifen, sondern musste einen solchen erst suchen. Die Ta t- handlungen der Angeklagten waren dabei gepr . . e zu keinem Zeitpunkt auf eigenem Antrieb und g ing auch nicht auf eigenes Gewinnstreben zurück. Es handelt e sich um ein ganz und gar fremdnütziges Verhalten, zu dem es nich t gekommen wäre, wären der Angeklagte B . und mittelbar auch der Mitang e- klagte J . nicht durch die Verdeckten Ermittler Dies gilt in gleicher Weise für das zweite Geschäft, nicht nur für den o h- nehin weitgehend unbeteil igten Angeklagten B . , der zwar den Angeklagten J . u- gleich deutlich machte, damit nichts mehr zu tun haben zu wollen. Es betrifft auch den Angeklagten J . , der zwar aufgrund der vorgetäuschten Bedr o- hungslage bereit war, einen Kontakt zum Lieferanten herzustellen, aber a n- son s ten mit dem Geschäft auch nichts zu tun haben wollte. Dies alles gilt umso mehr, als nach Durchführung der ersten Tat aus der Sicht der Strafverfolgung s- behörde n, deren Ziel die Aufklärung von Straftaten und nicht deren Herbei fü h- 31 - 18 - rung ist (vgl. BVerfG NJW 2015, 1083, 1084), kein legitimer Grund mehr b e- . eine zweite Tat zu initiieren. Mit diesem Verhalten der Verdeckten Ermittler gegenüber den Angekla g- ten haben die Ermittlungsbehörden in beiden Fällen die ihnen bei Ermittlungen nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens vorgegebene passive Haltung bei der heimlichen Aufklärung von Straftaten verlassen. Sie haben vielmehr unter Außerachtlassung des ohnehin nur geringen Tatverdachts gegen die Angekla g- ten und der ständigen, zu einer weiteren Handlungsbegrenzung führenden Weigerungen des Angeklagten B . , sich an einem Betäubungsmittelgesch äft eines anderen zu beteiligen ihre Einflussnahme im Laufe der Zeit immer we i- ter verstärkt und damit letztlich erst die Beteiligung der Angeklagten an ihrem eigenem Geschäft veranlasst. In beiden Fällen liegt damit nach den Maßstäben des Europäischen Geric htshofs für Menschenrechte hinsichtlich beider Ang e- klagter eine ge gen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßende p olizeiliche Tatprovokation vor. b) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im vorli e- genden Fall eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation gegeben. Die Handlungen der Verdeckten Ermittler erschöpften sich nicht darin, die Angeklagten lediglich ohne sonstige Einwirkung angesprochen oder eine offen erkennbare Bereitschaft zur Begehung weiterer Straftaten ausgenutzt zu haben. Sie waren viel mehr trotz wiederholter Weigerung, sich an Betä u- bungsmittelgeschäften beteiligen zu wollen darauf gerichtet, gerade doch eine solche Beteiligung erreichen zu wollen, und stellen damit ohne Weiteres auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s eine staatliche Tatpr o- vokation dar. Diese war auch unzulässig, auch wenn sie sich gegen Personen 32 33 34 - 19 - richtete, gegen die ein wenn auch geringer Tatverdacht bestand. Zwar ist bei diesem Personenkreis eine über d as machen Initii e- rung o der Steigerung des (eigentlichen) Tatentschlusses grundsätzlich nicht unzulässig, doch bestehen auch hier rechtsstaatliche Grenzen eines Lock spi t- zeleinsatzes. Die Einwirkung auf eine verdächtige oder tatgeneigte Person darf im Verhältnis zum Anfangsverdach Genau dies war hier aber der Fall. Es bestand wie oben ausgeführt alle n- falls ein vager Anfangsverdacht gegen die Angeklagten, die sich erst bereit e r- klärten, an den Betäubungsmittelgeschäften mitzuwirken, nach dem die Ve r- deckten Ermittler über Monate hinweg das Vertrauen des Angeklagten B . gewonnen hatten und diesem vorgespiegelt worden war, sie würden von serb i- schen Abnehmern des Rauschgifts bedroht. Es liegt ein deutliches Missverhäl t- nis zwischen dem beste henden Anfangsverdacht einerseits und den wiederho l- ten, massiven Einwirkungshandlungen der Verdeckten Ermittler andererseits vor. c) Sowohl nach der Rechtsprechung des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch derjenigen des Bundesgerichtsho fs ist demnach eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation anzunehmen . Der Senat braucht deshalb an dieser Stelle nicht zu entscheiden, ob wie der 1. Strafsenat meint (Beschluss vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15 , NStZ 2015, 541, 544) die d ie Rechtspr e- chung d es E uropäischen Gerichtshof s für Menschenrechte in der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 EMRK prägenden Kriterien der Tatprovokation in der Judikatur des Bundesgerichtshofs abgebildet werden oder ob nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ihren Voraus setzungen zur Annahme einer recht s- e- deshalb an die (wohl) weitergehende Judikatur des E uropäischen Gerichtsh ofs 35 - 20 - für Menschenrechte wäre (vgl. dazu Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761, 769) . II. Der dan ach gegebene Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK führt im vorliegenden Fall zur Einstellung des Verfahrens w egen eines Verfahrenshi n- dernisses . 1. Zwar entspricht es der bisher ständigen Rechtsprechung des Bunde s- ge richtshofs, dass eine unzulässige Tatprovokation kein Verfahrenshindernis nach sich zieht , sondern nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksicht i- g en ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 1 StR 78/14 , juris Rn. 7, insoweit in NStZ 2015, 226 nicht abgedruckt; Urteil vom 11. Dezember 2013 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 280; Urteil vom 30. Mai 2001 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44 , 47 ; Urteil vo m 18. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321 , 324 ff. ; Urteil vom 23. Mai 1984 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345 , 348 ff.). 2. An dieser angesichts der a k- tuellen Rech tsprechung des E uropäischen Gerichtshofs für M enschenrechte (nachfolgend a) nicht mehr fest. Die gebotene Berücksichtigung der Recht spr e- chung des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend b) führt nach Ansicht des Senats dazu, dass jedenfalls in den Fällen der vorli e- genden Art ein Verf ahrenshindernis zur Kompensation der Konventionsverle t- zung erforderlich ist (nach folgend c). 36 37 38 - 21 - a) Der E uropäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner En t- scheidung Furcht gegen Deutschland vom 23. Oktober 2014 ( 54648/09, Rn. 47 , JR 2015, 81 , 84 = StraFo 2014, 504 , 506) , mit der erstmals die Strafzume s- sungslösung der deutschen Rechtsprechung unmittelbar überprüft und als Mi t- tel der Kompensation des Konventionsverstoßes verworfen wurde, erneut b e- tont, das öffentliche Interesse an der Verbrechensbekä mpfung rechtfertige nicht die Verwendung von Beweismitteln, die als Ergebnis polizeilicher Tatprovokat i- on gewonnen wurden, denn dies würde den Beschuldigten der Gefahr ausse t- zen, dass ihm von Beginn an kein faires Verfahren zu Teil wird. Der Entscheidu ng lag eine Fallkonst ellation zu Grunde , in der zum ma ß- geblichen Zeitpunkt des Herantreten s der Verdeckten Ermittler an den Betroff e- nen bereits keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dieser in krim i- nellen Rauschgifthandel verwickelt oder der B egehung von Straftaten sonst z u- geneigt war. Zwar hatte der Betroffene in der Folge die Möglichkeit eines Rauschgiftverkaufs selbst vorgeschlagen. Da aber der Verdeckte Ermittler nach der Erklärung des Betroffenen, an einem Rauschgiftgeschäft nicht mehr int e- ressiert zu sein, erneut Kontakt mit diesem aufgenommen und ihn überredet hatte , mit der Organisation des Rauschgifthandels fortzufahren, kam der E ur o- päische Gerichtshof für Menschenrechte zu dem Schluss, dass der Einsatz über eine rein passive Ermittlung stätigkeit hinausgi ng und einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK begründete . In Zusammenhang mit der Frage, ob dem Betroffenen durch die vom Landgericht vorgenommene erhebliche, wenn auch nicht bezifferte Strafmild e- rung eine ausreichende Kompensa tion für den Konventionsverstoß gewährt wurde, wiederholt e der E uropäische Gerichtshof für Menschenrechte , dass alle als Ergebnis polizeilicher Tatprovokation gewonnenen Beweismittel ausg e- 39 40 41 - 22 - schlossen werden müssen oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konseq ue n- zen g ewählt werden muss, damit das V erfahren fair im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist (EGMR, aaO, Rn. 64, 68) . Alle anderen Maßnahmen können danach nicht als ausreichend angesehen werden, um eine angemessene Wiedergu t- machung für eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu leisten. Aus diesem Grund ka m der Gerichtshof nicht zuletzt aufgrund der Bedeutung des durch die unzulässige Tatprovokation gewonnenen Beweismaterials für den Beweis der Schuld zu dem Schluss, dass selbst eine erhebliche Milderung der Str afe nicht ngesehen wer den könne (EGMR, aaO, Rn. 68 f.). b) Diese Rechtsprechung i st vom Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der Rechtsfolge einer re chtsstaatswidrigen Tatprovokation zu ber ücksichtigen. aa) Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle soweit sie für die Bu n- desrepublik Deutschland in Kraft getreten sind im Range e ines Bundesgese t- zes. Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung z u beachten und anzuwenden haben (BVerfGE 111, 307, 317 ; 128, 326, 36 6 f. ). Eine bes ondere Bedeutung für das Konventionsrecht als Völke r- ve r tragsrecht haben die Entscheidungen des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte , weil sich in ihnen der aktuelle Entwicklungsstand der Konve n- tion und ihrer Protokolle widerspiegelt (BVerfGE 111, 3 07, 3 19 ). Zur Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) g e- hört daher die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Me n- schenrechtskonvention und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetze sauslegung des innerstaatlichen Rechts . S o- 42 43 44 - 23 - wohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstr e- ckung" können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgeric hts g e- gen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen (BVerfGE 111, 307, 323 f. ; BVerfG NJW 2015, 1083, 1085). Die Rechtspr e- chung des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist da nach auch auf der Ebene des einfachen Rechts mögli chst schonend in das vorhandene, do g- matisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307, 327; 128, 326, 371). bb) Danach kommt die Strafzumessungslösung , deren Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des E uropäischen Gericht shofs für Menschenrechte im Schrifttum von Anfang an umstritten war (vgl. statt vieler Imme Roxin, Die Rechtsfolgen schwerwiegender Rechtsstaatsverstöße in der Strafrechtspflege, 4. Aufl., 2004, S. 179 ff.; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Einl. Rn. 148a , beide mwN) als Konsequenz rechtsstaatswidriger Tatprovokation nicht mehr in Betracht (so auch Meyer/ Wohlers, JZ 2015, 761, 769; Sommer , StraFo 2014, 508; Petzsche, JR 2015, 88, 89; Pauly, StV 2015, 411 f.; Sinn/Maly, NStZ 2015, 379, 381 f.). Zwar muss das nationale Rechtssystem nicht zwingend dem dogmat i- schen Ansatz des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgen ( siehe BVerfG , N JW 2015, 1083, 1085). Denn solange die inhaltlichen Anforderu ngen, die Art. 6 A bs. 1 Satz 1 EMRK an die Fairness des Strafverfahrens stellt, erfüllt sind, überlässt es der Gerichtshof den nationalen Gerichten zu entscheiden, wie die Anforder ungen der Konvention i n die jeweiligen nationalen Strafrechtssy s- teme zu integrieren sind. Der Gerichtshof betont dementsprechend im Allg e- meinen , dass die Frage der Zulässigkeit und Würdigung einzelner Beweise vo r- 45 46 - 24 - nehmlich der Regelung des nationalen Rechts vorbehalten bleibe, wohingegen seine Aufgabe darin bestehe festzustellen, ob das Verfahren als Ganzes, ei n- schließlich der Art un d Weise der Beweisaufnahme, fair war (vgl. EGMR, Urteil vom 23. Oktober 2014 54648/09 [Furcht gegen Deutschland], JR 2015, 84; Urteil vom 9. Juni 1998 44/1997/828/1034 [Teixeira de Castro gegen Port u- gal], NStZ 19 99, 47, 48; Urteil vom 5. Februar 2008 74420/19 [Ramanauskas gegen Litauen], NJW 2009, 3565, 3566, jew. mwN). Dementsprechend hält der Gerichtshof auch ein Verfahren mit ähnlichen Konsequenzen grundsätzlich für geeignet, eine ausreichende Wiedergutmachung des Versto ßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleisten. Wie der E uropäische Gerichtshof für Menschenrechte aber nunmehr nachdem der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt die Stra f- zumessungslösung als ausreichend zur Kompensation angesehen hatte au s- drücklich festgest ellt hat , führt auch eine erhebliche Milderung der Strafe nicht zu Konsequenzen, die einem Ausschluss sämtlicher durch die konventionswi d- rige Tatprovokation des Staates erlangten Beweismittel vergl eichbar sind. Die Strafzumessungslösung, soweit sie nicht z u einem vollständigen Absehen von Strafe führt (dafür Sinn/Maly , NStZ 2015, 379, 383) stellt damit auch keine vol l- ständige Wie dergutmachung im Sinne des Art. 41 EMRK dar ( vgl. Imme Roxin aaO S . 18 1 f. ). Die Einhaltung der Mindeststandards der Konvention in der Au s- legung durch den E uropäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 1, 19 EMRK ) wird durch die Strafzumessungslösung daher nicht gewährleistet (vgl. aber BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 1 StR 128/15, Rn. 7 f., wo die a b- schließenden Konsequenzen au s der neueren Rechtsprechung des Gericht s- hofs für die Strafzumessungslösung allerdings nicht ausdrücklich erörtert we r- den ) . 47 - 25 - c) Die danach gebotene Neubewertung der staatlichen Tatprovokation führt bei der erforderlichen schonende n Einpassung der Rechts prechung des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in das nationale Rechtssys tem im vorliegenden Fall zur Annahme eines Verfahrenshindernisses. aa) Die Wendung des Gerichtshofs , wonach alle als Ergebnis polizeil i- cher Provokation gewonnenen Beweis mittel ausgeschlossen werden müssen oder aber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen ein grei fen muss, damit das Ver fahren auch als Ganzes als fair angesehen werden kann , könnte zwar für die Annahme eines umfassenden Beweisverwertungs verbot s spre chen. E in solches Beweisverwertungsverbot stünde , wie der Bundesgerichtshof bereits dargelegt hat, indes mit grundlegenden Wertungen des deutschen Stra f- rechtssystems nicht ohne Weiteres in Einklang und führt e zu unlösbaren A b- grenzung s schwierigkeiten (vg l. schon BGH, Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 33 4 f.; Urteil vom 23. Mai 1984 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345 , 355). So betrifft e in Beweisverwertungsverbot grundsätzlich nur die unmittelb a- re Verwertung von bestimmten, rechtsw idrig erlangten Beweismitteln zur Fes t- stellung der Schuldfrage (vgl. BVerfG , NJW 2015, 1083, 1085; BVerfG , NJW 2011, 2417, 2419; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., Einl. Rn. 55; KK - StPO/Senge, 7. Aufl., Vor § 48 Rn. 82; Roxin/Schünemann, Strafverfahren s- recht, 28. Aufl., § 24 Rn. 21 ). In den Fällen der rechtsstaatswidrigen Tatprov o- kation betrifft das rechtswidrige , gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende Handeln des Staates dagegen nicht erst die Erlangung von Beweismitteln, so n- 48 49 50 51 - 26 - dern es hat die Tat al s solches zur Folge (vgl. auch Tyszkiewicz, Tatprovokation als Ermittlungsmaß nahme, 201 4 , S. 223 ff.; Gaede/Buermeyer, HRRS 2008, 279, 286 ). Insofern greift die Überlegung zu kurz, es seien die durch die Tatpr o- vokation zu eliminieren. Im Übrigen stellt sich die spät e- re Erhebung dieser Beweise im Strafverfahren jedenfalls nicht als von vornh e- rein rechtswidrig dar. Die Beweiserhebung durch den Tatrichter ist vielmehr z u- nächst regelmäßig geboten, um die tatsächlichen Umstände einer behaupt eten Tatprovokation klären und die daraus folgenden Konsequenzen prüfen zu kö n- nen. Um so weniger erscheint , was den Umfang eines möglichen Verwe r- tungsverbotes angeht, eine Differenzierung l- rlangten Beweisen durchführbar (hierfür aber wohl BVerfG , NStZ 2015, 1083, 1086). Dies wird exemplarisch in den Fällen deutlich, in denen wie hier und in dem der Entscheidung des B undesverfa s- sungsgerichts z u Grunde liegenden Fall die Verurteilung der A ngeklagten im Wesentlichen auf deren Geständnis b eruht. Wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahmen auf Rechtsprechung des E uropäischen Gerichtshofs für Me n- schenrechte bereits entschieden hat, könnte die erforderliche Beschränkung der Zulässigkeit polizeil icher Tatprovokation nicht erreicht werden, wenn darauf abgestellt würde, ob di e Angaben des Verdeckten Ermittlers ( oder der Vertra u- ensperson) das wichtigste Beweismit tel darstellen . In vielen Fällen sind d eren Angaben zur eigentlichen Überführung des Prov ozierten nicht notwendig, weil häufig auch Polizeibeamte die Rauschgiftübergabe beobach ten und dabei unter Sicherstellung von Drogen und Festnahme der Täter zugreifen, so dass es für die Beweiswürdigung häufig nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Ang e- klagte später bedingt durch die erlangten Ermittlungser gebnisse oder um ge l- tend zu machen, zur Tat provoziert worden zu sein ein Geständnis ablegt 52 - 27 - (BGH, Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 331 f. ). Allein der Ausschluss der Anga ben der Lockspitzel von der Beweisführung g e- währleistet nicht, dass am Ende ein Verfahren stehen könnte, welches im Ei n- klang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Mensche n- rechte in seiner Gesamtheit lers, JZ 2015, 761, 765; ebenso wohl auch Sinn/Maly, NStZ 2015, 379, 383). Die Nich t- verwendung aller auch in mittelbarer Weise erlangten Beweismittel liefe auch der Sache nach auf ein Verfahrenshindernis hinaus (so auch Meyer/Wohlers, B estrafungshindernis ; vgl. auch Pauly, StV 2015, 411, 413). bb ) Demgegenüber fügt sich d ie Annahme eines Verfahrenshindernisses schonend in das deutsche Strafrechtssystem ein u nd genügt den Vorgaben des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (1 ) Die Anerkennung eines Verfahrenshindernisses knüpft an die prov o- zierte Tat selbst und daher anders als ein Beweisverwertungsverbot an der unmittelbaren Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns an. Es führt zur Einste l- lung des Verfahrens hinsichtl ich dieser Tat (§§ 206a, 260 Abs. 3 StPO) und damit zu vergleichbaren Konsequenzen wie der Ausschluss sämtlicher als E r- gebnis polizeilicher Tatprovokation gewonnener Beweismittel ( so auch Pet z- sche JR 2015, 88, 89; Gae de/Buermeyer , HRRS 2008, 279, 286). (2) Gegen die Annahme eines Verfahrenshindernisses als Folge einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bestehen auch keine durchgreifenden dogmatischen Einwände nach dem System des nationalen Rechts . Diese L ö- sung wurde bereits früher von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Urteil vom 6. Februar 1981 2 StR 370/80, NJW 198 1 , 1626; Beschluss vom 13. November 1981 2 StR 242/81, NStZ 198 2 , 126 ; Beschluss 53 54 55 - 28 - vom 23. Dezember 1981 2 StR 742/81, NStZ 198 2 , 156) und wird auch heute noch von Teilen der Literatur (vgl. etwa Tyszkiewicz aaO S. 225 ff. ; Gaede/ Buermeyer, HRRS 2008, 279, 286; Esser, Auf dem Weg zu einem europä i- schen Strafverfahrensrecht, 2002, S. 178; Sinner/Kreuzer, StV 2000, 114 , 117 ; Küpper, JR 2000, 257; s. auch LR/Erb, StPO, 26. Aufl. , § 163 Rn. 72) befürwo r- tet. Die Rechtsfigur des Verfahre nshindernisses ist unbeschadet der Tatsache, dass sie in der Strafprozessordnung nicht allgemein definiert ist, eine anerkan n- te dogmatische Kategorie und stellt daher anders als etwa die Annahme eines gesetzlich nicht geregelten Strafausschließungsgrunds (hierfür etwa I . Roxin aaO S. 220 ff. ) eine aus dem Blickwinkel der innerstaatlichen Rechtsordnung schonende Möglichkeit der Berücksichtigung der Rechtsprechung des E uropä i- schen Gerichtshofs für Menschenrechte dar. Dem steht auch nicht die Notwe n- digkeit entgegen, das Vorliegen des Verfahrenshindernisses aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu prüfen. Diese Notwendi g- keit kann sich im Einzelfall auch bei der Prüfung anderer Verfahrensvorausse t- zungen oder Verfahrenshindernisse ergeben , so etwa bei der Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 ff.) oder etwa beim Vo r- liegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung eines relativ en Antragsdelikts , des Nichteintritts der Strafv erfolgungsverjährung oder des Eingreifens eines Straffreiheitsgesetzes. Auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich ein Verfahrenshindernis erst nach umfangreich er Sachverhaltserforschung ergib t (aA Imme Roxin aaO S. 210 mwN) , beispiel s- weise in den Fällen des Strafklageverbrauchs . Der Gesichtspunkt, dass Verfa h- renshindernisse in der Regel wenngleich nicht stets an objektiv feststellbare Tatsachen anknüpfen und nicht Ergebnis wertender Abwägu ngen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 351), muss im Übrigen zurücktreten, wenn feststeht, dass für eine solche Abwägung aufgrund - 29 - des Gewichts des Verstoßes kein Raum bleibt , wie sich hier aus den Vorgaben des E uropäisc hen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt. Der Annahme eines Verfahrenshindernisses als regelmäßige Folge einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation kann auch nicht entgegen ge halten werden, die unterschiedslose Behandlung aller davon erfassten Fälle wür de den großen Unterschieden insbesondere hinsichtlich des Umfangs des späteren schuldha f- ten Verhaltens des Provozierten nicht gerecht (so aber noch BGH, Urteil vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 333). Zum einen dürften etwa Fälle wie diej enigen eines zufälligen Ansprechens eines bislang unve r- dächtigen Rauschgifthändlers, der daraufhin eigene, umfangreiche Aktivitäten zur Durchführung eines Betäubungsmittelgeschäfts entfaltet, schon keine Kon - stellation sein, die als rechtsstaatswidrige Tat provokation anzusehen ist, obwohl sie vielfach als Beispiele dafür angeführt werden, dass für solche Fälle die A n- nahme eines Verfahrenshindernisses nicht angemessen sei. Zum anderen stellt das in diesem Zusammenhang bemühte Argument, im Hinblick auf die In tens i- tät der anfänglichen Verdachtslage, die Hartnäckigkeit des Verdeckten Ermit t- lers sowie die Schuld des durch diesen zur Tat Provozierten gebe es weit au s- einander liegende Fallgestaltungen, die eine Differenzierung erforderten (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 1 StR 221/99, BGH S t 45, 321, 333 f.), eine Behauptung dar, die jedenfalls mit den Vorgaben des Europäischen G e- richtshofs für Menschenrechte nicht (mehr) in Einklang zu bringen ist. Mit der Annahme der Voraussetzungen einer rechtsstaatswidri gen Tatprovokation müssen alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden oder aber es muss ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen eingreifen, damit das Verfahren auch als Ganzes als fair angesehen werde n kann. Dies schließt weitere Differenzierungsmöglichkeiten und - notwendigkeiten aus. 56 - 30 - (3) Ein Verfahrenshindernis widerspricht auch nicht den verfassung s- rechtlichen Vorgaben . D as B undesverfassungsgericht hat zwar bislang offeng e- lassen , ob aus einer rech tsstaatswidrigen Tatprovokation ein Verfahrenshinde r- nis hergeleitet werden kann ; es hat dies aber jedenfalls in Ausnahmefällen für möglich erachtet , wenn sich ein tatprovozierendes Verhalten gegen einen (bis dahin) gänzl i ch Unverdächtigen richtet , der ledi glich Ermittlungsbehörden einen vorgefertigten Tatplan ohne eigenen Antrieb ausg e- (vgl. BVerfG , NJW 1987, 1874; NJW 1995, 651, 652; Beschluss vom 18. Mai 2001 2 BvR 693/01 ; NJW 2015, 1083, 1084 ) . Damit ist verfassung s- rechtlich die Annahme eines Verfahrenshindernisses aber nicht schon auf Au s- nahmefälle beschränkt . Insbesondere erfolgt auch die Herleitung der bisherigen selbst ; sie ist einfachrech t- lich begründet. Eine and ere Reaktion auf die rechtsstaatswidrige Tatprovokat i- on wäre, worauf das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2014 ( N JW 2015, 1083, 1086 ) ausdrücklich hingewiesen hat, daher von Verfassungs wegen zulässig . Soweit das Bundesverfassu ngsgericht darüber hinaus die Strafgerichte aufgefordert hat, zukünftig ein Verwertung s- verbot bezüglich der unmittelbar durch die rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnenen Beweise (insbesondere bezüglich der unmittelbar in die Tatprov o- kation verstrickt en Zeugen) zu erwägen, stellt sich dies als ein jedenfalls nicht aus verfassungsrechtlichen Erwägungen gewonnener Hinweis dar, der im Übrigen im Rahmen der Nichtannahmeentscheidung der Kammer eine Bi n- dungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfG nicht entfaltet (vgl. B VerfGE 92, 91, 107). 3. D anach folgt aus der festgestellten rechtsstaatswidrigen Tatprovokat i- on ein Verfahrenshindernis , obwohl im vorliegenden Fall mit Blick auf den g e- gen die Angeklagten bestehenden Tatverdacht die Voraussetzungen eines Ve r- 57 58 - 31 - fah renshindernisses von Verfassungs wegen nicht gegeben sind. Es kann d a- hinstehen, ob in allen Fällen der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation was a n- gesichts der strikten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nahe liegt die Annahme eines Verfahrensh indernisses aus menschenrechtlicher Sicht geboten ist (so wohl Meyer/Wohlers, JZ 2015, 761, 770) oder ob in b e- sonderen Ausnahmefällen eine Kompensation der Verletzung des fairen Ve r- fahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf andere Weise als durch die Einstellung des Verfahrens denkbar ist, denn angesichts des festgestellten Gewichts des tatprovozierenden Verhaltens kam hier die Annahme eines Ausnahmefalls nicht in Betracht. III. Die Entscheidung über die K osten und Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Nachd em die angeklagte Tat von vornherein auf eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation zurückgeht, sah d er Senat keinen An lass , von der Ausna h- meregelung des § 467 Abs. 3 S atz 2 Nr. 2 StPO Gebrauch zu machen (vgl. auch Mey er - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 467 Rn. 18 mwN). Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafve r- folgungsmaßnahmen ( § 8 StrEG ) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellu n- gen und ohne weitere An hörung der Beteiligten nicht abschließend zu besti m- men sind. 59 60 - 32 - C . Revision der Staatsanwaltschaft Aus den unter B. dargelegten Grün den war das Urteil auch auf die insowei t zu Gunsten der Angeklagten (§ 301 StPO) wirkende R evision der Staatsanwaltsch aft aufzuheben und das Verfahren einzustellen. D. Eines Anfrage - und Vorlage verfahrens ge mäß § 132 GVG bedurfte es nicht. 1. D ie Entscheidung des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 2014 ( 54648/09 [Furcht gegen Deutschland ] ) eröffnete die Möglichkeit und begründete zugleich die , die aus der Konvention herrührende Pflicht, die fachgerichtliche Rechtsprechung zu den Folgen einer rechtsstaat s- widrigen Tatprovokation ohne Bindung an bisherige Rechtsprechung zu übe r- prüfen. Zwar k ommt den Entscheidungen des Gerichtshofs keine den Entsche i- dungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG ) oder des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Art. 267 AEUV) vergleichbare Bindungswi r- kung zu, die eine Vorlagepflicht ohne Weiteres entfa llen ließe (vgl. KK - StPO/Hannich, StPO, 7. Aufl., § 132 GVG Rn. 8). Nach Art. 46 EMRK sin d die beteiligten Vertragsparteien lediglich im Hinblick auf einen bestimmten Streitg e- genstand an das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Me n- schenrecht e gebunden (vgl. BVerfGE 111, 307, 320). 61 62 63 - 33 - Indes haben sich d ie Vertragsparteien der Konvention mit der Ratifikation verpflichtet sicherzustellen, dass ihre innerstaatliche Rechtsordnung mit der Konv ention übereinstimmt (vgl. Art. 1 EMRK ); sie haben die n- cht zu gewährleisten (vgl. Art. 52 EMRK ) . Wie bereits unter B.II.2.b dargelegt, haben die deutschen Gerichte daher die Konvention unter besonderer Berücksicht i- gung der Rec htsprechung des E uropäischen Gerichtshofs für Menschenrec h- te wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretb a- rer Auslegung zu beachten und anzuwe n den . Von daher kann sich auch aus einer Entscheidung des Gerichtshofs im Individualbe schw erdeverfahren nach Art. 34 EMRK ein zwingender Neuregelungsbedarf für die deutsche Rechtspr e- chung ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier die Bundesr e- publik Deutschland Verfahrensbeteiligte ist und die bisherige Rechts prechung eine Rechtsfi gur des deutschen Richterrechts als nicht ausreichende Kompe n- sation einer Konventi onsverletzung im Sinne von Art. 41 EMRK angesehen wurde und deshalb eine erneute Verurteilung der Bundesrepublik zu besorgen ist. Diese aus der Entscheidung des E uropäischen Gerichtshofs für Mensche n- rechte resultierende Pflicht, die bisherige insoweit des Bundesgerichtshofs zu überprüfen und anzupassen, trifft alle Strafsenate unmittelbar und gleichermaßen. Bei dieser Sachlage war ein Anfrage - und Vo r- lageverfahren ge mäß § 132 GVG nicht veranlasst. 2. Der Senat war auch mit Blick auf die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 19. Mai 2015 (1 StR 128/15) nicht gehindert, ohne Durchführung eines A n- frage - oder Vorlageverfahrens zu entscheiden. Abgesehen d avon, dass der im schriftlichen Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO gefasste Beschluss, dessen Gründe erst am 21. Juli 2015 und damit mehr als einen Monat nach der Verö f- fentlichung der Presseerklärung über die Urteilsverkündung im hiesigen Verfa h- 64 65 - 34 - ren auf die G eschäftsstelle des 1. Strafsenats gelangten und erst am 30. Juli 2015 auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wurden, dem Senat bei seiner Urteilsverkündung am 10. Juni 2015 nicht bekannt war, stellen sich die dortigen Erwägungen, mit denen der 1. Strafsenat die Annahme eines Verfahrenshindernisses ablehnen möchte, letztlich als nicht tragende Überl e- gungen dar, von denen abzuweichen es ein Verfahren nach § 132 GVG nicht voraussetzt. Die Frage eines Verfahrenshindernisses kann sich erst stelle n, wenn eine unzulässige Tatprovokation festgestellt ist. Der 1. Strafsenat befasst sich in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2015 aber losgelöst von einer solchen Feststellung allgemein mit der Frage nach den Folgen einer möglichen recht s- staatswidrigen Tatp rovokation, deren Vorliegen er im konkreten Fall aber e r- sichtlich verneint. Denn es fehlen so der 1. Strafsenat im dort zu entscheide n- den Fall nicht nur jegliche Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise aus verfa s- sungsrechtlicher Sicht zum Verfahrenshinder nis führende polizeiliche Tatprov o- kation. Der 1. S trafs enat geht zudem davon aus, dass sämtliche Betäubung s- mittelstraftaten auf den bereits ohne polizeiliche Intervention gefassten Taten t- schluss zurückgegangen seien. Schließlich lassen die Ausführungen des 1. Strafsenats zur Verfahrensrüge wegen Verletzung von Art. 6 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG deutlich erkennen, dass er das Vorliegen einer Tatprovokation auf Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen verneint. Denn der Senat bemängelt den im Rahmen der Verfahrensrüge erfolgten unz u- reichenden Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers, d er ihn nicht in die Lage versetze zu prüfen, ob eine unzulässige Tatprovokation gegeben sei. Diese Ausführungen wären nicht verständlich, wäre der 1. Strafse nat bereits auf der Grundlage der im Urteil getroffenen tatrichterlichen Feststellungen von einer unzulässigen Tatprovokation ausgegangen. - 35 - 3. Dass die zeitlich nachfolgende Entscheidung des 1. Strafsenats vom 9. Juli 2015 (1 StR 7/15) , die in ihrer Beg ründung ohnehin lediglich das Vorli e- gen eines extremen Ausnahmefalls, wonach bei einer rechtsstaatswidrigen Ta t- provokation (aus verfassungsrechtlicher Sicht) ein Verfahrenshindernis ang e- nommen werden könne, verneint, dem am 10. Juni 2015 verkündeten und du rch eine Presseerklärung am selben Tag öffentlich bekannt gemachten Urteil des Senats nicht entgegenstand, bedarf keiner Erläuterung. Fischer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 66
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