ECLI:DE:BGH:2016:260416B2STR97.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 97/16 vom 26. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 26. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Grundlagen der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind ausschließlich die Urteilsurkunde und di e dort zulässig in Bezug genomm e- nen Abbildungen (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). D a- her muss das urteilsfremde Vorbringen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 30. März und 11. April 2016 außer Betracht bleiben. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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