BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 98/09 vom 8. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Verletzung der Konkursantragspflicht Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 29. Oktober 2008 wird mit der Ma337gabel als unbegr374ndet verworfen, dass der Rechtsfolgenausspruch dahin erg344nzt wird, dass zum Ausgleich der Erf374llung der zugleich mit dem Urteil des Landge-richts Hanau vom 2. M344rz 2007 angeordneten Geldauflage drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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