BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 99/02 vom 10. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. November 2001 wird mit der Maßgabe als unb e - gründet verworfen, daß 60 Stunden gemeinnützige Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfre i - heitsstrafe anzurechnen sind. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e - klagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat es entgegen § 58 Abs. 2 Satz 2, § 56 f Abs. 3 StGB versäumt, über die Anrechnung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu en t - scheiden, die der Angeklagte in Erfüllung der Bewährungsauflage abgeleistet hat, die ihm mit dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 14. September 2000 erteilt worden war. Durch die Einbeziehung der jenem Urteil zugrundeli e - - 3 - genden Einzelstrafen in das angefochtene Urteil (§ 55 StGB) ist die ursprn g - lich gewhrte Strafaussetzung zur Bewhrung entfallen. In derartigen Fllen ist ein Ausgleich fr die Nichterstattung erfllter Auflagen durch eine die Strafvol l - streckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkrzende Anrechnung zu bewirken (vgl. BGHSt 36, 378). Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwe n - dung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er hlt die Anrechnung von zwei Wochen Freiheitsstrafe als Ausgleich fr 60 Stunden gemeinntziger Arbeit fr ang e - messen. Jhnke Detter Bode Rothfuû Fischer
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