BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 99/14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2014 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mühlhausen vom 18. Oktober 2013 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte w e- gen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung, Fr eiheitsb e- raubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Ta t- einheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist; b) in dem wegen Totschlags in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" ergangenen Einzelstrafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch auf gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Str afkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags "im minder schweren Fall" in Tateinheit mit gefährlicher Kö rperverletzung, gefährlicher Kö r- perverle tzung, Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsions - grundentscheidung zu Gunsten der Neben klägerin getroffen. Die hiergegen g e- richtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil der G e- schädigten L . als Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzu ng begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der Geschädigten z u- nächst einen mit Körperverletzungsvorsatz geführten ersten Stich in die rechte Halsseite zu. Danach stach er, nunmehr mit Tötungsvorsatz, in die Halsmitte der Geschädigten. Dieser zweite Stich verursachte ihren Tod. Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen ist, dass die beiden Stiche so kurz hintereinander erfolgten, dass es zu keiner Zäsur im Handlungsablauf gekommen ist, tritt in diesem Fall das Körperverle t- zungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche T ö- 1 2 3 4 - 4 - tungsdelikt zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 308/11; Urteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94). Da weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu e r- warten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass die Verurte i- lung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich de r Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen To t- schlags in "Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" verhängten Einzelfre i- heitsstrafe von acht Jahren. Das Landgericht hat die Verwirklichung zweier ta t- einheitlich begangener Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berüc k- sichtigt. Die Aufhebung der Einzelstrafe erfordert auch die Aufhebung der G e- samtstrafe. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 5 6
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