ECLI:DE:BGH:2017:300517B2STR99.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 99/17 vom 30. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanw alts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils au f Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Der Senat schließt aus, dass sich die fehlende Erörterung des § 47 StGB ausgewirkt hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu trage n. Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy