BUNDESPATENTGERICHT 2 ZA (pat) 14/02 (zu 2 Ni 42/01) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das deutsche Patent 36 25 555 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 42/01 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 30. Septem-ber 2002 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski und Gutermuth beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 2 Ni 42/01 gewährt. G r ü n d e I Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2002 Akteneinsicht beantragt und hierbei auf eine durch die Beklagte des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 42/01 ge-gen sie erhobene Klage wegen Verletzung des deutschen Patents 36 25 555 hin-gewiesen. Die Nichtigkeitsbeklagte hat zunächst der Akteneinsicht widersprochen, ihren Widerspruch aber mit Schriftsatz vom 18. September 2002 zurückgenom-men. - 3 - Die Nichtigkeitsklägerin hat der Akteneinsicht ebenfalls widersprochen und geltend gemacht, die Nichtigkeitsklage enthalte Informationen, die in der konkreten Zu-sammenstellung nicht bekannt gewesen seien, wodurch bei Akteneinsicht Be-triebsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden, ohne daß erkennbar sei, wel-ches individuelle berechtigte Interesse der Antragstellerin zustehe. Die Antragstellerin hat hierzu ausgeführt, diese Begründung sei unsubstantiiert, auch seien die angeblichen Betriebsgeheimnisse einer anderen Wettbewerberin, nämlich der Beklagten, durch die Klage offenbart worden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwie-sen. II Der Antragstellerin war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Ak-teneinsicht zu gewähren. Ein das Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht überwiegendes Interes-se der Nichtigkeitsklägerin ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Klage befaßt sich mit der Frage der Neuheit und Erfindungshöhe gegenüber Druckschriften, die je-dermann zugänglich waren und sind. Wodurch ein schützenswertes Betriebsge-heimnis der Klägerin offenbart worden sein soll, ist nicht substantiiert dargelegt und für den Senat auch in keiner Weise erkennbar, wie auch schon im Beschluß vom 31. Juli 2002 im Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 7/02 ausgeführt wurde, in welchem die Klägerin mit identischer Begründung Widerspruch gegen die Gewäh-rung von Akteneinsicht eingelegt hatte. Meinhardt Dr. Kaminski Gutermuth Be
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