BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT2 ZA (pat) 19/10zu 2 Ni 30/05 (EU)hinzuverbunden2 Ni 33/05 (EU)KOF 10/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das europäische Patent …(= DE …)(hier: Erinnerung gegen den Teilkostenfestsetzungsbeschlussvom 17. August 2009)hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts am 13. März 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, des Richters Merzbach und des Richters Dipl.-Ing Baumgardtbeschlossen:1. Auf die Erinnerung der Klägerin zu 2) wird der Teilkostenfest-setzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 17. August 2009 dahin abgeändert, dass die danach von der Beklagten der Klägerin 2) zu erstattenden weiteren Kosten auf insgesamt 25.671,26 Euro festgesetzt werden. Im übrigen wird die Erin-nerung zurückgewiesen.2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Klägerin zu3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens beträgt 27.509,16 Euro.- 3 -G r ü n d eI.Die Beklagte war eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesre-publik Deutschland erteilten europäischen Patents … (Streitpatent), dasunter Inanspruchnahme der Priorität der in den Vereinigten Staaten von Amerika am 10. April 1996 erfolgten Patentanmeldung US … am 3. April 1997 ange-meldet worden ist. Auf die Nichtigkeitsklage der Klägerinnen 1) und 2) hatte der erkennende Senat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil ( BGH Xa ZR 54/06, Urteil vom 18. März 2010 -Proxyserversystem) das Streitpatent für nichtig erklärt und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht war auf 8.000.000,-- € festgesetzt worden.Nachdem die Klägerin zu 2) mit Teilkostenfestsetzungsantrag vom 21. Februar 2006 die Festsetzung von Kosten in Höhe von 178.312,00 Euro (Ver-fahrens- und Termingebühr für die Prozessbevollmächtigten sowie 4,5 Gerichts-gebühren BPatG) beantragt und die Rechtspflegerin mit Teilkostenfestsetzungs-beschluss vom 9. Oktober 2006 die von der Beklagten an die Klägerin zu 2) zu er-stattenden Kosten auf den beantragten Betrag festgesetzt hatte, beantragte die Klägerin zu 2) mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 die Festsetzung weiterer Kos-ten in Höhe von insgesamt 104.986,46 Euro: Kosten für Übersetzungen i. H. v. 17.837,35 Euro, Kosten für Dolmetscher i. H. v. 3.980,00 Euro, Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Januar 2006 i. H. v. 15.597,04 Euro, Reisekosten für Treffen zwischen Mandanten und Prozessver-tretern i. H. v. 14.018,13 Euro, Kosten für Ablichtungen i. H. v. 1.207,15 Euro so-wie Kosten für Recherchen nach dem Stand der Technik i. H. v. 52.346,79 Euro.Mit Teilkostenfestsetzungsbeschluss vom 17. August 2009, der Klägerin zu 2) zu-gestellt am 16. September 2009, setzte die Rechtspflegerin die von der Beklagten - 4 -an die Klägerin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 25.130,51 Euro fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Die beantragte Festsetzung der Recherchekosten in Höhe von 52.346,79 Euro wurde nicht beschieden; hierüber soll in einem ge-sonderten weiteren Teilkostenfestsetzungsbeschluss entschieden werden.Als der Klägerin zu 2) zu erstatten anerkannt wurden wie beantragt die Überset-zungskosten in Höhe von 17.837,35 Euro sowie die Dolmetscherkosten in Höhe von 3.980,00 Euro. Nicht als erstattungsfähig anerkannt wurde insgesamt mithin ein Betrag von 27.509,16 Euro: Von den beantragten Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Januar 2006 in Höhe von insge-samt 14.584,81 Euro für Patent Counsel P… aus C…(4.551,65 Euro), für Senior Licensing Counsel P1… aus C…(4.551,65 Euro) und für Manager for B… DevelopmentK… in C… (5.039,18 Euro) sowie in Höhe von 1.012,23 Euro für die Teil-nahme des Prozessvertreters RA F… wurden lediglich die Kosten desVertreters RA F… in Höhe von 979, 71 Euro (Taxikosten lediglich i. H. v.160,75 Euro und nicht wie beantragt 193,27 Euro) sowie fiktive Reisekosten einer Partei in Höhe von 1.168,00 Euro erstattet; von den beantragten Reisekosten für Treffen zwischen Mandanten und Prozessvertretern in Höhe von insgesamt 14.018,13 Euro wurden lediglich fiktive Reisekosten in Höhe von 774,00 Euro vom Sitz der Klägerin für eine Informationsveranstaltung zum Anwalt nach Düsseldorffür erstattungsfähig erachtet; zudem wurde eine Dokumentenpauschale in Höhe von 391,45 Euro (50 Seiten à 25 Euro und 2.443 Seiten à 0,15 Euro) als erstat-tungsfähig anerkannt, 815,70 Euro an Kopierkosten hingegen nicht.Gegen diesen Teilbeschluss hat die Klägerin zu 2) am 30. September 2009 Erin-nerung eingelegt, der die Rechtspflegerin ausweislich ihrer Verfügung vom 7. Juni 2010 nicht abgeholfen hat. Mit ausführlicher Begründung trägt die Klägerin zu 2) vor, sämtliche explizit im einzelnen aufgeführte Kosten seien ihr im Zusam-menhang einer ordnungsgemäßen und notwendigen Prozessführung entstanden. Die Kopierkosten müssten in voller Höhe erstattet werden, da sie zur sachgemä-- 5 -ßen Bearbeitung der Rechtssache geboten gewesen seien. Zum Verständnis des Verfahrens seien Ablichtungen der vor der Verfahrensverbindung erstellten Schriftsätze erforderlich gewesen. Diese und die ersten 100 Seiten seien zu er-statten. Auch seien Kosten mehrerer Reisen als erstattungsfähig anzusetzen. We-gen der Komplexität der Materie seien mehrere Gespräche von Mitarbeitern der Muttergesellschaft der Klägerin zu 2) mit den Prozessbevollmächtigten der Kläge-rin zu 2) notwendig i. S. d. § 91 ZPO gewesen und mithin zu erstatten. Da die Muttergesellschaft ihren Sitz in Canada habe, seien entsprechend hohe Reise-kosten angefallen; wegen der Entfernung seien auch Flüge der Business Class in Ansatz zu bringen.Die Klägerin zu 2) beantragt sinngemäß,den angefochtenen Teilkostenfestsetzungsbeschluss vom 17. August 2009 aufzuheben und ihr die mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 beantragten weiteren Kosten in Höhe von 27.509,16 Euro mit Ausnahme der Recherchekosten, über die noch nicht entschieden worden ist, zu erstatten.Die Beklagte beantragt,die Erinnerung zurückzuweisen.Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug ge-nommen.- 6 -II.Die nach §§ 84 Abs. 2 PatG, 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 RpflG zulässige Erinnerung der Klägerin zu 2) hat in der Sache nur insoweit in geringem Umfang Erfolg, als im Rahmen der Dokumentenpauschale weitere 540,75 € festzusetzen sind; die weitergehende, sich im Wesentlichen gegen die Absetzung von Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Höhe von insgesamt 14.584,81 Euro sowie von Reisekosten für Treffen zwischen Mandanten und Prozessvertretern in Höhe von insgesamt 14.018,13 Euro rich-tende Erinnerung ist hingegen unbegründet.1. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über die Kosten des Nichtigkeitsverfah-rens ist § 84 Abs. 2 PatG, wonach die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kosten entsprechend anzuwenden sind. Hinsichtlich Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht verweist § 84 Abs. 2 PatG auf §§ 91 ff. ZPO.Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidi-gung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verstän-dige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdien-lich ansehen musste (Herget in: Zöllner, ZPO § 91 Rdnr. 12, 25. Auflage 2005). Notwendig sind danach alle Kosten, ohne die die zweckentsprechenden Maßnah-men nicht getroffen werden könnten (Herget, a. a. O.). Daraus folgt, dass die Kos-ten, die durch die Vertretung durch einen Patentanwalt neben der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, nur erstattungsfähig sind, soweit diese Dop-pelvertretung auch tatsächlich notwendig war. Bei Prüfung der Notwendigkeit kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.- 7 -Allerdings ist bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfol-gungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme für geeignete Fallkonstellationen eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechts-verfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht (BGH Beschl. v. 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 - Unterbevoll-mächtigter III; Beschl. v. 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901 - Aus-wärtiger Rechtsanwalt I; Beschl. v. 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072 - Auswärtiger Rechtsanwalt V; Beschl. v. 11. Dezember 2007 - X ZB 21/07, WRP 2008, 363; vgl. auch Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 84 Rn. 31, der hier für „eine gewisse Großzügigkeit“ eintritt).a. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im angefochtenen Teilfestset-zungsbeschluss die Reisekosten der in E… ansässigen Klägerinzu 2) zur mündlichen Verhandlung gemäß §§ 91 ZPO i. V. m §§ 5,6 JVEG zutref-fend fiktiv berechnet und auf 1.168,00 Euro festgesetzt worden. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Reisekosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Höhe von insgesamt 14.584,81 Euro (4.993,98 Euro für Patent Counsel P… aus C…;4.551,65 Euro für Senior Licensing Counsel P1… aus C… und letzt-lich 5.039,18 Euro für Manager for B… DevelopmentK… in C…) als nicht erstattungsfähig erachtet.Zwar sind Reisekosten einer Partei bzw. ihres gesetzlichen Vertreters zur mündli-chen Verhandlung grundsätzlich erstattungsfähig, und zwar auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen der Partei nicht angeordnet hat. Die mündliche Verhandlung bildet den Mittelpunkt des Rechtsstreits. Im Interesse einer umfassenden Erörterung der Sach- und Rechts-lage, ihrer beschleunigten Erledigung sowie einer vorbehaltslosen vergleichswei-- 8 -sen Einigung ist die persönliche Anwesenheit einer Partei in aller Regel sachge-recht (Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, 2009 Rdnr. 780).Einer Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Reisekosten steht vorliegend unabhängig von der Anzahl der Personen, für die Reisekosten geltend gemacht werden (grundsätzlich sind die Reisekosten für eine Person erstattungsfähig), be-reits entgegen, dass es sich bei sämtlichen Personen nicht um Mitarbeiter der Klägerin zu 2), sondern deren kanadischer Muttergesellschaft, der R… Corpora-tion in K…, handelte. Letztere ist jedoch nicht verfahrensbeteiligt, da es sich bei der Klägerin zu 2) als britische Kapitalgesellschaft („Ltd.“) um eine eigenständige juristische Person handelt.Der Umstand, dass die Klägerin zu 2) ihren Rechtsstreit durch Mitarbeiter der R1… bearbeiten ließ und offensichtlich notwendige Entscheidungen im Patent-nichtigkeitsverfahren offenbar nur durch Mitarbeiter der R1… getroffenwerden konnten, macht letztere noch nicht zur Partei und zum Gegner i. S. v. § 91 ZPO und ist mithin im Kostenfestsetzungsverfahren rechtsunerheblich. Die Be-klagte hat den organisatorischen Umstand, dass die Klägerin zu 2) keine eigenen Entscheidungen im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren treffen konnte, nicht zu vertreten (vgl. hierzu Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 29. März 2007 in 3 ZA (pat) 1/07 zu 3 Ni 39/03 (EU), veröffentlicht in Juris).Entstandene Reisekosten für die Mitarbeiter der R1… sind auch nicht des-halb erstattungsfähig, weil - worauf die Klägerin zu 2) in ihrer Erinnerungsbegrün-dung zutreffend hinweist - nicht unbedingt der gesetzliche Vertreter der Partei den Verhandlungstermin wahrnehmen muss, sondern damit auch eine Person des Vertrauens beauftragt werden kann. Diese Person des Vertrauens wird jedoch nä-her bestimmt als „einer ihrer Angestellten“ (BPatGE 19, 133 f.) bzw. „einer ihrer Mitarbeiter“ (MDR 1995, 424). Die im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführten Per-sonen sind jedoch gerade kein Mitarbeiter bzw. gesetzlichen Vertreter der Kläge-- 9 -rin, sondern der nicht verfahrensbeteiligten Muttergesellschaft (vgl. BPatG 2 ZA 43/10 zu 2 Ni 34/07 v. 23. März 2011, veröffentlicht in juris).Zutreffend hat die Rechtspflegerin daher in Bezug auf die geltend gemachten Rei-sekosten der Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung lediglich die fiktiven Kosten einer Reise der Partei zur mündlichen Verhandlung vom Sitz der Klägerin 2) in England aus als erstattungsfähig festgesetzt. Anhaltspunkte, dass diese Kosten unrichtig in Ansatz gebracht worden sind, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.b. Aus den vorgenannten Gründen sind auch die geltend gemachten Kosten für Informationsreisen von Mitarbeitern oder Rechtsanwälten aus und nach Canada in Höhe von insgesamt 14.018,13 Euro nicht erstattungsfähig. Insoweit hat die Rechtspflegerin ebenfalls zutreffend den Erstattungsanspruch auf Grundlage der fiktiven Kosten für eine Informationsreise eines Vertreters/Mitarbeiters der Klägerin zu 2) von England nach Düsseldorf in Höhe von 774,00 Euro festgesetzt.Nicht zu beanstanden ist dabei, dass lediglich eine fiktive Informationsreise zum bevollmächtigten Anwalt in Ansatz gebracht wurde. Angesichts der zahlreichen technischen Kommunikationsmöglichkeiten ist eine Informationsreise der Partei zu ihrem Anwalt ausreichend, zumal die Partei anlässlich der mündlichen Verhand-lung ihre Prozessbevollmächtigten ergänzend informieren kann (vgl. Alb-recht/Hoffmann a. a. O. Rdnr. 783, sowie BPatGE 33, 160). Berücksichtigt ist da-bei auch, dass es sich bei Patentnichtigkeitsverfahren häufig um nicht einfach ge-lagerte Sachverhalte handelt. Für eine Informationsreise des Anwalts zur Partei sind i. d. R. jedoch nur die niedrigeren Kosten einer Reise des Mandanten zum Anwalt erstattungsfähig (Benkard, PatG, 10. Aufl. § 84 Rdnr. 35). Diese Kosten, deren Berechnung sich nach § 91 ZPO i. V. m. §§ 5, 6 JVEG richtet, wurden zu-treffend fiktiv in Ansatz gebracht und zwar vom Sitz der Klägerin in E… beiLondon zu dem bevollmächtigten Anwalt in Düsseldorf. Dabei wurden für die rela-tiv kurzen Flüge von London nach Düsseldorf in nicht zu beanstandender Weise - 10 -fiktiv nur die Kosten der Economy Class der Berechnung zu Grunde gelegt (vgl.Albrecht / Hoffmann a. a. O. Rdnr. 755), nicht ausgesprochene „Billigflüge“. Wei-tere Anhaltspunkte, dass die fiktiv zu ermittelnden Kosten für eine solche Reise unrichtig in Ansatz gebracht worden sind, sind - ebenso wie bei den Reisikosten zur mündlichen Verhandlung - weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.c. Die Reisekosten des Rechtsanwalts zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Januar 2006 sind zutreffend auf insgesamt 979,71 Euro festgesetzt worden. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) waren lediglich 160,75 Euro an Taxikosten zu erstatten und nicht - wie beantragt -193,27 Euro. Die beigefügten Taxiquittungen vom 12., 17. und 31. Januar stehen ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung. Trotz ei-nes entsprechenden Hinweises der Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeverfügung vom 7. Juni 2010 hat die Klägerin zu 2) sich hierzu nicht geäußert und diese Dis-krepanz auch nicht aufgeklärt.d. Erfolg hat die Erinnerung lediglich insoweit, als bei der Dokumentenpauschale über die seitens der Rechtspflegerin festgesetzten 391,45 Euro (50 Seiten à 0,25 Euro und 2.443 Seiten à 0,15 Euro) hinaus weitere Kosten für Ablichtungen in Höhe 540,75 Euro anzuerkennen sind.Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für durch den Rechtsanwalt gefertigte Kopien richtet sich nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz ZPO (BGH, NJW 2003, 1532). Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZB 50/02). Wird die Erstattung von Fotokopiekosten verlangt, die der Prozessbevollmächtigte der ob-siegenden Partei verauslagt hat, ist deshalb grundsätzlich maßgebend, ob der Prozessbevollmächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf deren Ersatz hat (BGH, Beschl. v. 26. April 2005 - X ZB 17/04).- 11 -Mit den Gebühren, die ein Rechtsanwalt nach dem RVG enthält, sind auch die all-gemeinen Geschäftsunkosten entgolten. Fotokopiekosten sind daher grundsätz-lich auch nicht erstattungsfähig. Ablichtungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Ausnahmetatbestände des Teils 7 VV Nr. 7000 RVG vorliegen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 57). In VV Nr. 7000 RVG sind dabei die Tatbestände abschließend geregelt, in denen Kosten für Kopien nicht in den all-gemeinen Geschäftskosten aufgehen, sondern abrechnungsfähig sind (vgl. Gött-lich/Mümmler, RVG, 3. Aufl., S. 224 „Dokumentenpauschale“). Danach sind er-stattungsfähig die Fotokopienkosten für Ablichtungen aus Behörden- und Ge-richtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechts-sache geboten war (Nr. 1a) sowie für Verfahrensbeteiligte und Vertreter (Nr. 1b) sowie zur notwendigen Unterrichtung für den Auftraggeber (Nr. 1c), wenn jeweils mehr als 100 Kopien zu fertigen waren; ferner, wenn Ablichtungen im Einver-ständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich angefertigt worden sind. Da aber im letztgenannten Fall bei Prüfung der Entstehung keine Notwendigkeitsprüfung an-gestellt wird, muss diese im Rahmen der Kostenerstattung erfolgen (vgl. Schnei-der/Wolf RVG, 6. Aufl., VV 7000 Rdnr. 121), so dass eine Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angenommen werden werden, wenn die im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigten Kopien auch notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 ZPO waren.Ausgehend davon sind nach Auffassung des Senats daher auch die 5 für die Mit-glieder des Senats bestimmten Kopiensätze erstattungsfähig. Wenngleich eine gesetzliche Grundlage für die Anforderung solcher Kopien durch das Gericht nicht gegeben ist und freiwillig eingereichte Überstücke in aller Regel nicht erstattungs-fähig sind (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 7000 VV (Seite 1469) Rdnr. 76), ist gleichwohl zu beachten, dass es im Nichtigkeitsverfahren beim Bundespatentge-richt einer festen Übung entspricht, dass die Parteien (auf Bitte des Gerichts) Ab-lichtungen der Schriftsätze und Anlagen für jedes der mit der Bearbeitung desFalles befasste Mitglied des Senats einreichen. Nur so ist erfahrungsgemäß eine ausreichende Einarbeitung aller am Verfahren Beteiligten gewährleistet; nur so - 12 -können sie in der mündlichen Verhandlung dem Vortrag der Parteien folgen und sich u. U. Notizen in den eigenen Unterlagen machen. In Anbetracht dieser Ge-pflogenheiten erachtet es der Senat für vertretbar, eine Erstattungsfähigkeit für vom Gericht gewünschte weitere Kopien (hier 5 Überstücke für die Richter) bereits nach VV Nr. 7000 Nr. 1b) VV RVG anzuerkennen, wenngleich das Gericht formell nicht „Beteiligter“ des Verfahrens ist.Jedenfalls sind die für die Mitglieder des Senats gefertigten Kopiensätze nach VV Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG zu erstatten. Gerade weil es zu den üblichen Gepflo-genheiten gehört, Ablichtungen der Schriftsätze und Anlagen auch für jedes Se-natsmitglied zu den Akten zu reichen, gehört die Anfertigung solcher Kopiensätze nicht zur üblichen Wahrnehmung des Mandats und ist dementsprechend auch nicht durch die Verfahrensgebühr abgegolten (so aber Albrecht / Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, Rdnr. 739); vielmehr handelt es sich angesichts der Aufforderung des Gerichts zur Einreichung solcher Kopiensätze um zusätzlich und im - jedenfalls konkludenten - Einverständnis mit dem Auftraggeber erstellte Ab-lichtungen i. S. von VV Nr. 7000 Nr. 1d) RVG, deren Fertigung und Einreichung bei Gericht in Anbetracht der Üblichkeit zur Vorlage solcher Überstücke auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i. S. v. § 91 Abs 1 S 1 ZPO notwendig war (vgl. BPatG 3 ZA (pat) 21/98 zu 3 Ni 29/96 v. 3. September 1998, BPatG 3 ZA (pat) 28/89 zu 3 Ni 45/85 v. 15. Mai 1990). Die dabei entstandenen Kosten sind somit auch im Rahmen von VV Nr. 7000 Nr. 1d) RVG erstattungsfähig.Zu berücksichtigen sind somit auch die 5 für die Mitglieder des Senats bestimmten Überstücke (5 x 721 Kopien = 3.605 Kopien). Erstattungsfähig sind danach 3.605 Kopien x 0,15 € = 540,75 Euro. Dies gilt übrigens auch bei Anwendung von VV Nr. 7000 Nr. 1b) RVG, da die nicht erstattungsfähigen ersten 100 Kopien von der Rechtspflegerin bereits abgesetzt wurden.Soweit die Klägerin zu 2) weiterhin bemängelt, dass in Bezug auf die für die Klä-gerin zu 1) gefertigten Kopien nur die nach Verfahrensverbindung gefertigten be-- 13 -rücksichtigt wurden, ist dies nicht zu beanstanden. Für die Klägerin zu 2) bestand keinerlei Verpflichtung, Abschriften der vor Verfahrensverbindung eingereichten Schriftsätze für die Klägerin zu 1) zu erstellen, so dass die insoweit entstandenen Kosten auch nicht notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 ZPO waren.Zutreffend ist die Rechtspflegerin ferner davon ausgegangen, dass nur die über 100 Kopien hinausgehenden Ablichtungen erstattungsfähig sind (vgl. Ge-rold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV 7000 Rdnr. 62).2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG, §§ 104 Abs. 3, 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, wobei im Hinblick auf den geringen Erfolg der Be-schwerde die Kosten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insgesamt der Erinnerungsfüh-rerin aufzuerlegen waren.3. Der Wert des Erinnerungsverfahrens folgt der Höhe des geltend gemachten Betrags abzüglich der Recherchekosten, über die noch nicht entschieden worden ist.Sredl Merzbach Baumgardtprö
Full & Egal Universal Law Academy