BUNDESPATENTGERICHT 2 ZA (pat) 20/00 zu 2 Ni 13/99 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S im Akteneinsichtsverfahren … BPatG 152 10.99 - 2 - wegen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU) betreffend das europäische Patent 0 437 491 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dipl.-Ing. Prasch beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in folgende Aktenteile des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU) gewährt: Nichtigkeitsklage der Nichtigkeitsklägerin zu 1) vom 5. März 1999 - 3 - Nichtigkeitsklage der Nichtigkeitsklägerin zu 2) vom 2. Sep-tember 1999. G r ü n d e I. Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 13/99 (EU) wurde zunächst uneingeschränkt gestellt, nach dem Widerspruch der Nichtigkeits-beklagten aber mit Schriftsatz vom 4. Januar 2001 auf die Klageschriften der Klä-gerin zu I vom 5. März 1999 sowie der Klägerin zu II vom 2. September 1999 be-schränkt. Die Antragsgegnerinnen zu II und III (Klägerinnen) haben der beantragten Akten-einsicht zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu I (Beklagte) hat dem Antrag mit der Begründung wider-sprochen, nachdem die Antragstellerin selbst und unabhängig Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht habe (2 Ni 43/99 (EU)), würde das ergangene klageabweisende Urteil vom 29. Juni 2000 ins Leere gehen, wenn die Antragstel-lerin die in der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Argumente für ihr eigenes Nichtigkeitsverfahren übernehmen würde. Aufgrund der Geschäftsverhältnisse der Parteien sei das Gericht im vorliegenden Verfahren von unzulässiger Rechtsaus-übung auf Grund eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ausgegangen, wobei die interne Geschäftsbeziehung in jedem Fall vertraulich zu behandeln und von der Akteneinsicht auszunehmen sei. Das Geheimhaltungsinte-resse der Beklagten überwiege das Interesse der Antragstellerin, da diese aus den Unterlagen der Nichtigkeitsakte keine für sie wesentlichen Informationen ge-winnen könne. Der Akteneinsicht werde daher im vollen Umfang widersprochen. - 4 - Die Antragstellerin hat erwidert, die von der Antragsgegnerin zu I geltend gemach-ten Gründe könnten ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges In-teresse nicht begründen, wie in BPatGE 22, 66 entschieden worden sei. Während der mündlichen Verhandlung, an der der Vertreter der Antragstellerin teilgenom-men habe, habe die Patentinhaberin geltend gemacht, daß eine Vereinbarung dar-über, den Bestand des angegriffenen Patents in keiner Weise zu gefährden, zwi-schen den Parteien getroffen worden sei und daher die Nichtigkeitsklage nicht zu-lässig sei. Auf die Zwischenverfügung des Vorsitzenden vom 4. Dezember 2000 hin hat die Beklagte hilfsweise beantragt, die Akteneinsicht auf die von der Klägerin zu I am 5. März 1999 sowie auf die von der Klägerin zu II am 2. September 1999 einge-reichten Klageschriften zu beschränken. Die sonstigen Schriftsätze enthielten Aus-führungen zu firmenbezogenen Interna und seien daher von der Akteneinsicht auszunehmen. II. § 99 Abs 3 PatG verweist für das Verfahren vor dem Patentgericht auf eine ent-sprechende Anwendung von § 31 PatG, wonach nach Veröffentlichung der Pa-tentanmeldung grundsätzlich die Einsicht in die Akten jedermann frei steht (§ 31 Abs 1 Satz 2, PatG). Die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, wie dies § 299 Abs 2 ZPO für den Zivilprozess verlangt, ist nicht erforderlich. Eine Ein-schränkung der "freien" Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens ist nur veranlaßt, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges In-teresse dartut (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Soweit die Antragsgegnerin zu I generell geltend gemacht hat, die Gewährung von Akteneinsicht führe zu einer Umgehung des Urteils vom 29. Juni 2000 und sei deshalb unzulässig, kann der Senat dem nicht folgen. Nur wenn von einer unzu-lässigen Rechtsausübung der Antragstellerin selbst auszugehen wäre, wofür - 5 - durch die Antragsgegnerin zu I nichts vorgetragen ist, könnte in Erwägung gezo-gen werden, ihr die Aktensicht grundsätzlich zu versagen. Soweit die Antragsgegnerin zu I geltend gemacht hat, ihre interne Geschäftsbezie-hung zu den Klägerinnen des Nichtigkeitsverfahrens sei in jedem Fall vertraulich zu behandeln und von der Akteneinsicht auszunehmen, kann grundsätzlich bezüg-lich bestimmter in den Akten befindlicher Unterlagen ein schutzwürdiges Interesse an der Ausnahme von der Akteneinsicht vorliegen (vgl auch die gerichtliche Zwi-schenverfügung vom 4. Dezember 2000). Die Antragstellerin hat dem jedoch durch die Beschränkung des Akteneinsichtsantrages bereits Rechnung getragen, so daß bezüglich der weiteren Aktenteile eine gerichtliche Entscheidung nicht er-forderlich ist. Soweit die Nichtigkeitsbeklagte mit ihrem Hauptantrag auch die Ver-sagung von Akteneinsicht in die erhobenen Nichtigkeitsklagen verfolgt, kann der Senat hierfür eine rechtliche Grundlage nicht sehen. Auch die Nichtigkeitsbeklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 lediglich vorgetragen, die sonsti-gen Schriftsätze enthielten Ausführungen zu firmenbezogenen Interna und seien daher von der Akteneinsicht auszunehmen. Da der Antrag der Nichtigkeitsbeklag-ten auf Beschränkung der Akteneinsicht jedoch nur hilfsweise gestellt wurde, war eine förmliche Entscheidung des Senats erforderlich. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlaßt (Busse, PatG, 5. Aufl, Rdn 45 zu § 99). Kurbel Prasch Gutermuth Ko
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