BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT2 ZA (pat) 21/11(zu 2 Ni 42/05)_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Patentnichtigkeitssache…- 2 -…betreffend das Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 42/05(hier: Antrag auf Akteneinsicht)hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Sredl, des Richters Merzbach und des Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubertbeschlossen:Den Antragstellern wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 2 Ni 42/05 gewährt.G r ü n d eI.Der Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 42/05 begehrt.Während die Nichtigkeitsbeklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen mit der Begründung, der Antrag-steller habe ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 31 PatG nicht hinreichend darge-legt.- 3 -Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, da die Antragsgegnerinnen als Parteien des Ausgangsverfahrens kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar-getan haben, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG.Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei. Es bedarf entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin II in der Regel weder der Geltend-machung eines eigenen berechtigten Interesses des Antragstellers noch der Dar-legung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird, § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG (vgl. BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX; BPatGE 25, 34, 35; BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; BGH GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII; BGH GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 27). So-weit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl. BGH GRUR 1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein der Ak-teneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten darzulegen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 99 Rdnr. 28). Die Antragsgeg-nerin zu II hat jedoch ein entgegenstehendes, überwiegendes schutzwürdiges In-teresse an einer vollständigen oder teilweisen Versagung der Akteneinsicht nicht dargetan.Sredl Merzbach HubertPü
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