BUNDESPATENTGERICHT 2 ZA (pat) 22/03 (zu 2 Ni 31/01 hinzuverbunden 2 Ni 42/01) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das deutsche Patent 36 25 555 hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 31/01 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt und die Richter Dipl.-Ing. Dr. Kaminski und Gutermuth beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsver-fahrens 2 Ni 31/01 gewährt. - 3 - G r ü n d e I Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 9. April 2003 Akteneinsicht beantragt und hierbei auf die bereits früher mit Beschluß des Senats vom 31. Juli 2002 ge-währte Akteneinsicht hingewiesen. Die Nichtigkeitsbeklagte und die Nichtigkeits-klägerin M… Inc. haben der Einsicht zugestimmt. Die Nichtigkeitsklägerin S… GmbH hat der beantragten Akteneinsicht wider- sprochen. § 99 Abs 3 PatG schütze nach herrschender Meinung nicht nur den Pa-tentinhaber, sondern auch den Nichtigkeitskläger. Die Nichtigkeitsklage vom 31. Oktober 2001 enthalte Informationen, die in der konkreten Zusammenstellung nicht bekannt gewesen seien. Die Gewährung der Akteneinsicht würde Betriebs-geheimnisse der Nichtigkeitsklägerin offenbaren, ohne daß erkennbar sei, welches individuelle berechtigte Interesse der Antragstellerin zustehe. Die Antragstellerin hat darauf hingewiesen, diese Begründung gehe schon des-halb ins Leere, da bereits einmal Akteneinsicht gewährt worden sei, wodurch die Nichtigkeitsklage ihr schon bekannt sei. Im übrigen sei die Stellungnahme der Nichtigkeitsklägerin S… GmbH auch wortlautidentisch mit ihrer früheren Stel- lungnahme vom 8. Mai 2002 zum früheren Akteneinsichtsgesuch. II Der Antragstellerin war gemäß § 99 Absatz 3 iVm § 31 PatG uneingeschränkt Ak-teneinsicht zu gewähren. Ein zu berücksichtigendes entgegenstehendes schutz-würdiges Interesse der Nichtigkeitsklägerin S… GmbH ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal nur in der Zwischenzeit hinzugekommene Aktenteile für die An-tragstellerin neu sind, sich der Widerspruch jedoch lediglich auf die bereits im frü-heren Akteneinsichtsverfahren enthaltene Nichtigkeitsklage bezieht. Auf die im frü-heren Akteneinsichtsverfahren 2 ZA (pat) 6/02 erfolgte Begründung des Senats - 4 - nimmt der Widerspruch ebensowenig Bezug wie auf die in mehreren parallelen Akteneinsichtsverfahren erfolgte Begründung, so daß für den Senat auch nicht er-sichtlich ist, inwieweit die Antragsgegnerin III sich gegen sachliche oder rechtliche Feststellungen des Senats wenden will. Meinhardt Dr. Kaminski Gutermuth Be
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