BUNDESPATENTGERICHT 2 ZA (pat) 25/00 zu 2 Ni 20/00 (EU) _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S im Akteneinsichtsverfahren … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend das Patent EP 0 140 797 (DE 34 63 878)hier: Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 20/00 (EU) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Kurbel und die Richter Gutermuth und Dipl.-Ing. Schmidt beschlossen: Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtig-keitsverfahrens 2 Ni 20/00 gewährt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 20/00 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da keine der Antragsgeg-nerinnen ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dar-getan hat. Die Antragsgegnerin zu II hat ihr Einverständnis zur Akteneinsicht erklärt. - 3 - Die Antragsgegnerin zu I hat mit Schriftsatz vom 19. September 2000 Einwendun-gen erhoben, weil die Person der Antragstellerin nicht identifizierbar sei. Es werde vermutet, daß es einen Grund für die Nichtnennung des tatsächlichen Antragstel-lers gebe und das dieser Grund ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtgewäh-rung der Akteneinsicht begründe. Auf die gerichtliche Verfügung vom 19. Oktober 2000 hat die Antragstellerin die Anschrift K…straße in H… und den gesetzlichen Vertreter N… angegeben, worauf die Antragsgegnerin zu I eine Auskunft mit anderer gesetzlicher Vertretung (K…) vorgelegt hat und vorgetragen hat, der Verdacht, daß es sich um einen Strohmann handle, habe sich erhärtet. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 hat die Antragstellerin eine Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg, HRB 74682, vorgelegt, wonach am 2. Januar 2001 sie in das Handelsregister eingetragen wurde, ebenso N… als Geschäftsführer. Die Antragsgegnerin zu I hat hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben. Damit ist für den Senat nicht ersichtlich, daß ein schutzwürdiges Interesse der Verfahrensbeteiligten der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, nachdem die Identität der Antragstellerin feststeht. Andererseits konnte auch nicht unterstellt werden, daß die Antragsgegnerin zu I ihre Einwendungen nicht mehr aufrecht er-hält, wodurch eine förmliche Entscheidung nicht mehr nötig gewesen wäre. Kurbel Gutermuth Schmidt Ko
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